{"id":8542,"date":"2026-04-03T09:21:43","date_gmt":"2026-04-03T09:21:43","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8542"},"modified":"2026-04-16T09:26:01","modified_gmt":"2026-04-16T09:26:01","slug":"olg-wien-konsiliartaetigkeit-ohne-eigene-ordination-im-tieraerzterecht-als-unlauterer-rechtsbruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8542","title":{"rendered":"OLG Wien: Konsiliart\u00e4tigkeit ohne eigene Ordination im Tier\u00e4rzterecht als unlauterer Rechtsbruch."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 29.9.2025, 4 R 28\/25d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die beklagte Tier\u00e4rztin war zun\u00e4chst ohne eigene Ordination als Wohnsitztier\u00e4rztin t\u00e4tig und f\u00fchrte selbstst\u00e4ndige tier\u00e4rztliche Konsiliart\u00e4tigkeiten in Form von Sonografien und Ultraschalluntersuchungen bei anderen Tier\u00e4rzten durch. Auf ihrer Website warb sie mit einer mobilen Praxis und bot insbesondere kardiologische sowie orthop\u00e4dische Ultraschalluntersuchungen an. Dabei wurde sie f\u00fcr verschiedene Partnertier\u00e4rzte als Konsiliartier\u00e4rztin t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die klagende Tierklinik sah darin einen Versto\u00df gegen das Tier\u00e4rztegesetz und klagte auf Unterlassung, weil die Beklagte tier\u00e4rztliche Leistungen ohne festen Ordinationssitz erbringe und damit das Verbot der Wanderpraxis umgehe. Sie st\u00fctzte ihr Begehren auf das UWG und machte einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch sowie Irref\u00fchrung geltend.<\/p>\n<p>Im Sicherungsverfahren hatte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst Erfolg. Der Beklagten wurde die beanstandete T\u00e4tigkeit einstweilen untersagt.<\/p>\n<p>Im anschlie\u00dfenden Hauptverfahren \u00e4nderte sich die Sachlage. Die Beklagte verf\u00fcgte nunmehr \u00fcber eigene Ordinationsr\u00e4umlichkeiten und betrieb von dort aus eine Terminordination.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte mittlerweile eine eigene Ordination betrieb und nur noch in geringem Ausma\u00df konsiliarisch t\u00e4tig sei. Das OLG Wien best\u00e4tigte diese Entscheidung und gab der Berufung der Kl\u00e4gerin keine Folge.<\/p>\n<p>Das OLG Wien hielt fest, dass sowohl das \u00c4rztegesetz als auch das Tier\u00e4rztegesetz das <strong>Verbot der freiberuflichen Berufsaus\u00fcbung ohne bestimmten Berufssitz, also das Verbot der Wanderpraxis<\/strong>, kennen. Im tier\u00e4rztlichen Bereich sei der T\u00e4tigkeitsbereich von Wohnsitztier\u00e4rzten nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch konkret genannte und taxativ aufgez\u00e4hlte T\u00e4tigkeiten umschrieben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verwarf das OLG die Auffassung der Beklagten, ihre fr\u00fchere Konsiliart\u00e4tigkeit ohne eigene Ordination falle unter den Begriff der Praxisvertretung. Eine Vertretung setze nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis die Abwesenheit des vertretenen Tierarztes voraus und erfasse nicht schon die blo\u00dfe Beiziehung einer weiteren fachkundigen Person f\u00fcr spezialisierte Leistungen. <strong>Die von der Beklagten als Wohnsitztier\u00e4rztin ohne eigene Ordination ausge\u00fcbte Konsiliart\u00e4tigkeit unterfiel daher weder der alten noch der neuen Fassung des Tier\u00e4rztegesetzes. <\/strong>Selbstst\u00e4ndige tier\u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten bed\u00fcrfen nach Auffassung des Gerichts <strong>grunds\u00e4tzlich einer eigenen Ordination<\/strong>, an der oder von der aus sie ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>Das OLG pr\u00fcfte in weiterer Folge, welche Auswirkungen die <strong>w\u00e4hrend des Verfahrens eingetretenen \u00c4nderungen<\/strong> auf den Unterlassungsanspruch haben. Es verwies darauf, dass die Berechtigung eines Unterlassungsgebots bei \u00c4nderungen der Rechtslage oder der ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse stets auch am neuen Recht zu messen ist. Dabei kam der im <strong>Dezember 2022 neu gefassten Ordinationsrichtlinie der \u00d6sterreichischen Tier\u00e4rztekammer <\/strong>Bedeutung zu. Diese sieht vor, dass Tier\u00e4rzte, die freiberuflich selbstst\u00e4ndig von ihrem Berufssitz aus ihre Leistungen in veterin\u00e4rmedizinischen Fachgebieten zeitlich befristet in anderen Ordinationen oder privaten Tierkliniken erbringen, zumindest \u00fcber eine Ordination verf\u00fcgen m\u00fcssen, die den Mindestanforderungen entspricht. Das Gericht ging nicht von einer offenkundigen Gesetzwidrigkeit dieser Richtlinie aus. Die Beklagte k\u00f6nne daher jedenfalls aufgrund dieser Neuregelung mit guten Gr\u00fcnden von der <strong>Zul\u00e4ssigkeit ihrer nunmehrigen T\u00e4tigkeit<\/strong> ausgehen.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch (in der <strong>Fallgruppe unlauterer Rechtsbruch<\/strong>) setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten gegen eine generelle Norm verst\u00f6\u00dft, die nicht mit guten Gr\u00fcnden in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem Verhalten nicht entgegensteht, und dass dieses Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil rechtstreuer Mitbewerber nicht blo\u00df unerheblich zu beeinflussen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die <strong>Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung<\/strong> seien insbesondere Wortlaut, Zweck und bisherige Auslegung der betreffenden Normen.<\/p>\n<p>Das OLG hielt ferner fest, dass die <strong>Wiederholungsgefahr zwar grunds\u00e4tzlich vermutet<\/strong> werde, wenn bereits ein Gesetzesversto\u00df vorliegt, diese <strong>Vermutung aber durch eine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse entkr\u00e4ftet<\/strong> werden k\u00f6nne. Im vorliegenden Fall musste die Frage eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr allerdings nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft werden. Ausschlaggebend war vielmehr, dass das von der Kl\u00e4gerin erhobene <strong>Unterlassungsbegehren weiterhin ausschlie\u00dflich auf tier\u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten ohne eigene Ordination abstellte<\/strong>. Dieses Begehren erfasse daher die nunmehr ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit der Beklagten nicht mehr. Es richte sich damit gegen ein anderes Verhalten und sei als \u00fcberschie\u00dfend nicht berechtigt. Ein Zuspruch in Form eines Minus kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Da die Berufung auf die geltend gemachte Irref\u00fchrung nicht mehr zur\u00fcckkam und das Unterlassungsbegehren in seiner konkreten Fassung nicht durchdrang, blieb es bei der Klagsabweisung. Die Kl\u00e4gerin wurde zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20250929_OLG0009_00400R00028_25D0000_000\/JJT_20250929_OLG0009_00400R00028_25D0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema unlauterer Rechtsbruch:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7924\">Touristische Vermietung im Freiland: Kein Versto\u00df gegen \u00a7 1 UWG (unlauterer Rechtsbruch) bei bestehender Genehmigung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7090\">BGH zur Bezeichnung \u201ehautfreundliches Desinfektionsmittel\u201c: Angabe verst\u00f6\u00dft gegen Biozidverordnung. Unlauterer Rechtsbruch.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6538\">Gewerbsm\u00e4\u00dfige Abmahnungen bei Besitzst\u00f6rungen = unlauterer Rechtsbruch. Eingriff in Vertretungsvorbehalt der Rechtsanw\u00e4lte.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6165\">Inkassoinstitute d\u00fcrfen keine Einigungen f\u00fcr strittige Forderungen verhandeln (Versto\u00df gegen Anwaltsvorbehalt=unlauterer Rechtsbruch)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5561\">Wortlaut des \u201eWiener Taxitarifs\u201c nicht eindeutig. Verzicht auf Zuschl\u00e4ge ist kein unlauterer Rechtsbruch.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5535\">Pensionierter Rechtsanwalt vertritt weiterhin unter der Bezeichnung \u201eRechtsanwalt em\u201c: Unlauterer Rechtsbruch (Versto\u00df gegen Rechtsanwaltsordnung)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4656\">Supermarkt verkauft im Covid19-Lockdown Non-Food-Artikel. Unlauterer Rechtsbruch?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3741\">Bei Produkten mit CE-Kennzeichnung darf von Einhaltung der relevanten normativen Anforderungen ausgegangen werden \u2013 Kein unlauterer Rechtsbruch<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2500\">Unlautere Gesch\u00e4ftspraktik: UBER f\u00f6rdert durch Bereitstellung der UBER-App Rechtsbruch seiner Fahrer<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2291\">Unlauterer Rechtsbruch: Einkaufszentrum \u00fcberschreitet zul\u00e4ssige Verkaufsfl\u00e4che<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1825\">Langlaufunterricht ohne Schischulbewilligung ist unlautere Gesch\u00e4ftspraktik (Rechtsbruch)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1410\">Verletzung der Informationspflichten gem \u00a7 5 ECG ist unlauterer Rechtsbruch iSd UWG; unterbliebene Meldung bei der Datenschutzbeh\u00f6rde nicht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1396\">Bewilligungslose Werbung auf \u00f6ffentlichen Verkehrsfl\u00e4chen \u2013 unlauterer Rechtsbruch iSd UWG? \/ Neufassung des Unterlassungsgebots \/ Behauptungslast<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1390\">Verletzung von Offenlegungspflicht einer Kapitalgesellschaft ist unlauterer Rechtsbruch iSd UWG<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8422\">Zahn\u00e4rztlicher Berufsvorbehalt vs. Telemedizin: Grenz\u00fcberschreitendes Gesch\u00e4ftsmodell f\u00fcr Zahnschienen ist nicht unlauter.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8397\">OGH: Wann Parkraumbewirtschaftung gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt verst\u00f6\u00dft.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8380\">Eingriff in den Anwaltsvorbehalt: OGH zur unzul\u00e4ssigen Forderungseintreibung durch Parkraum\u00fcberwacher.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8373\">OGH: Anwaltsvorbehalt gilt auch f\u00fcr die Geltendmachung von \u201eParkstrafen\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8457\">Ex-Mitarbeiter nutzt fr\u00fchere Mitarbeiterfotos: OLG Linz weist UWG-Klage mangels Wiederholungsgefahr und Sp\u00fcrbarkeit ab.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 29.9.2025, 4 R 28\/25d &nbsp; Sachverhalt: Die beklagte Tier\u00e4rztin war zun\u00e4chst ohne eigene Ordination als Wohnsitztier\u00e4rztin t\u00e4tig und f\u00fchrte selbstst\u00e4ndige tier\u00e4rztliche Konsiliart\u00e4tigkeiten in Form von Sonografien und Ultraschalluntersuchungen bei anderen Tier\u00e4rzten durch. 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