{"id":8531,"date":"2026-04-15T08:29:29","date_gmt":"2026-04-15T08:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8531"},"modified":"2026-04-15T08:29:33","modified_gmt":"2026-04-15T08:29:33","slug":"der-pastiche-begriff-im-urheberrecht-eugh-zur-nutzung-von-samples","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8531","title":{"rendered":"Der Pastiche-Begriff im Urheberrecht: EuGH zur Nutzung von Samples."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuGH-Urteil vom 14.4.2026, Rechtssache C\u2011590\/23<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Rechtsstreit zwischen den Gr\u00fcndungsmitgliedern der Musikgruppe Kraftwerk sowie der Pelham GmbH und zwei Komponisten besch\u00e4ftigt die deutschen Gerichte seit mehr als zwei Jahrzehnten. Im Zentrum steht eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem 1977 ver\u00f6ffentlichten Kraftwerk-Titel \u201eMetall auf Metall\u201c, die elektronisch kopiert und dem 1997 erschienenen Musiktitel \u201eNur mir\u201c in fortlaufender Wiederholung unterlegt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machten geltend, dass durch dieses Sampling ihre Leistungsschutzrechte als Tontr\u00e4gerhersteller verletzt worden seien. Hilfsweise beriefen sie sich auf ihre Rechte als aus\u00fcbende K\u00fcnstler sowie auf das Urheberrecht von CG an dem Musikwerk. Die Beklagten h\u00e4tten die \u00fcbernommene Rhythmussequenz selbst einspielen k\u00f6nnen, statt das Original elektronisch zu kopieren.<\/p>\n<p>Der Fall durchlief mehrere Instanzen und wurde bereits einmal dem EuGH vorgelegt. Der EuGH entschied damals (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2949\"><strong>siehe HIER im Blog<\/strong><\/a>), dass das ausschlie\u00dfliche Recht des Tontr\u00e4gerherstellers es grunds\u00e4tzlich erlaubt, sich gegen die Nutzung auch sehr kurzer Audiofragmente zu wehren, es sei denn, diese werden in ge\u00e4nderter und beim H\u00f6ren nicht wiedererkennbarer Form eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Nach Zur\u00fcckverweisung unterschied das OLG Hamburg zwischen drei Zeitr\u00e4umen. F\u00fcr den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021, dem Inkrafttreten des neu eingef\u00fcgten \u00a7 51a UrhG, verneinte es eine Rechtsverletzung. Es nahm an, dass die \u00dcbernahme der Rhythmussequenz eine nach dieser Vorschrift zul\u00e4ssige Nutzung zum Zweck des Pastiches darstelle. Diese Regelung setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Urheberrechtsrichtlinie 2001\/29\/EG in deutsches Recht um.<\/p>\n<p>Der BGH stellte fest, dass die streitige \u00dcbernahme weder die Voraussetzungen einer Karikatur noch einer Parodie erf\u00fclle, da es an Anhaltspunkten f\u00fcr Humor oder Verspottung fehle. Fraglich war jedoch, <strong>ob die Nutzung als Pastiche im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie anzusehen<\/strong> sei. Das OLG Hamburg hatte festgestellt, dass das Musikst\u00fcck \u201eNur mir\u201c zwar an die \u00fcbernommene Rhythmussequenz erinnere und wahrnehmbare Unterschiede aufweise, dabei aber weder den Stil nachahme noch einen Ausdruck von Humor enthalte. Gleichwohl liege eine k\u00fcnstlerische Auseinandersetzung vor, weil die Sequenz in einen Titel eines anderen musikalischen Genres \u00fcbernommen werde und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hat zun\u00e4chst klargestellt, dass der Begriff des Pastiches ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und daher unionsweit einheitlich auszulegen ist. Da die Richtlinie den Begriff nicht definiert und er auch im allgemeinen Sprachgebrauch unscharf bleibt, st\u00fctzte der EuGH seine Auslegung auf den Zusammenhang der Vorschrift und deren Zielsetzung.<\/p>\n<p>Dabei hob der EuGH hervor, dass die Begriffe <strong>Karikatur, Parodie und Pastiche<\/strong> in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie gemeinsam genannt werden und deshalb <strong>bestimmte Merkmale teilen<\/strong>. Gemeinsam ist ihnen, dass sie an <strong>ein bestehendes Werk erinnern und zugleich wahrnehmbare Unterschiede<\/strong> zu diesem aufweisen. Zugleich betonte der EuGH, dass es sich um drei eigenst\u00e4ndige Fallgruppen handelt, deren jeweilige praktische Wirksamkeit gewahrt bleiben muss.<\/p>\n<p>Daraus folgt nach Auffassung des EuGH, dass ein <strong>Pastiche zwar Humor enthalten kann, dies aber nicht zwingend voraussetzt<\/strong>. Andernfalls w\u00fcrde die Ausnahme f\u00fcr den Pastiche weitgehend mit derjenigen f\u00fcr Parodie oder Karikatur zusammenfallen. <strong>Ebenso wenig darf der Begriff so weit verstanden werden, dass jede Sch\u00f6pfung erfasst w\u00e4re, die lediglich an ein bestehendes Werk erinnert<\/strong> und Unterschiede aufweist.<\/p>\n<p>Der EuGH stellte weiter heraus, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und den <strong>Grundrechten der Nutzer<\/strong> gew\u00e4hrleisten soll, insbesondere der <strong>Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit und der Kunstfreiheit<\/strong> aus Art. 11 und Art. 13 der Grundrechtecharta. Das Recht des geistigen Eigentums aus Art. 17 Grundrechtecharta gilt nicht schrankenlos, sondern ist mit anderen Grundrechten in Ausgleich zu bringen. Der <strong>Begriff des Pastiches ist daher nicht eng auszulegen<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Vor diesem Hintergrund definierte der EuGH den Pastiche als Sch\u00f6pfung, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnert, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren k\u00fcnstlerischen oder kreativen Dialog f\u00fchrt.<\/strong> Dieser Dialog kann verschiedene Formen annehmen, etwa die offene Nachahmung des Stils, eine Hommage oder auch eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Nicht erfasst sind dagegen versteckte Imitationen oder Plagiate. Erforderlich ist vielmehr eine <strong>offene Nutzung, die als solche erkennbar<\/strong> ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen solchen Dialog m\u00fcssen die \u00fcbernommenen Elemente f\u00fcr das <strong>Ausgangswerk charakteristisch<\/strong> sein. Zugleich muss die Pastiche-Schranke in gewissem Umfang gerade auch die Nutzung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Elemente erlauben, da sie sonst leerliefe.<\/p>\n<p>Zum Sampling stellte der EuGH fest, dass es sich um eine k\u00fcnstlerische Ausdrucksform handelt, die von der Kunstfreiheit gesch\u00fctzt ist. Zugleich kann sich der Tontr\u00e4gerhersteller grunds\u00e4tzlich der Nutzung eines beim H\u00f6ren wiedererkennbaren Audiofragments widersetzen. Der erforderliche Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Schutzrechten wird nach Auffassung des EuGH dadurch hergestellt, dass <strong>Sampling unter die Pastiche-Schranke fallen kann, sofern das entnommene Fragment zur Schaffung eines Werks genutzt wird, das die genannten Anforderungen erf\u00fcllt<\/strong>.<\/p>\n<p>Zur zweiten Vorlagefrage entschied der EuGH, dass es f\u00fcr eine Nutzung zum Zwecke eines Pastiches <strong>nicht auf die subjektive Absicht des Nutzers ankommt<\/strong>. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit sei vielmehr anhand <strong>objektiver Kriterien<\/strong> zu pr\u00fcfen, ob ein Pastiche vorliegt. Es gen\u00fcgt daher, dass der Pastiche-Charakter f\u00fcr denjenigen erkennbar ist, dem das benutzte Werk bekannt ist.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist daher, ob eine offene und erkennbare Nutzung charakteristischer Elemente vorliegt, die einen k\u00fcnstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk begr\u00fcndet. Die Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be im konkreten Fall bleibt nun dem BGH \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/infocuria.curia.europa.eu\/tabs\/document\/C\/2023\/C-0590-23-00000000RP-01-P-01\/ARRET\/319188-DE-1-html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2949\">EuGH: Sampling zul\u00e4ssig wenn Audiofragment in nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk eingef\u00fcgt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6966\">\u201eR\u00e4uber Hotzenplotz\u201c als Vorlage f\u00fcr \u201epolitische Parodie\u201c unzul\u00e4ssig, da lediglich Bekanntheit der Figur ausgen\u00fctzt wird.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1728\">BGH: Inhaber einer bekannten Marke kann L\u00f6schung einer Parodie verlangen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1490\">EuGH legt Begriff der \u201eParodie\u201c im Urheberrecht aus<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7150\">BGH: Luftbildaufnahmen urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke mittels Drohne unterfallen nicht der Panoramafreiheit.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6989\">BGH zur urheberrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der Nutzung von Abbildungen einer Fototapete.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6840\">Abbildung historischer Postkarte aus Philatelisten-Festschrift zustimmungslos in Buch ver\u00f6ffentlicht. Reproduktionsfoto ist Lichtbild iSd UrhG. Leistungsschutzrechte verletzt.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 14.4.2026, Rechtssache C\u2011590\/23 &nbsp; Sachverhalt: Der Rechtsstreit zwischen den Gr\u00fcndungsmitgliedern der Musikgruppe Kraftwerk sowie der Pelham GmbH und zwei Komponisten besch\u00e4ftigt die deutschen Gerichte seit mehr als zwei Jahrzehnten. 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