{"id":852,"date":"2014-02-27T13:44:05","date_gmt":"2014-02-27T13:44:05","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=852"},"modified":"2014-08-04T07:13:08","modified_gmt":"2014-08-04T07:13:08","slug":"kommunikationsanbieter-aufdraengen-von-nicht-bestellter-leistung-ivm-entgelterhoehung-aggressive-geschaeftspraktik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=852","title":{"rendered":"Kommunikationsanbieter: Aufdr\u00e4ngen von nicht bestellter Leistung iVm Entgelterh\u00f6hung = aggressive Gesch\u00e4ftspraktik"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2014,\u00a04 Ob 115\/13k:<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmen bewarb ab 2007 unter der Bezeichnung &#8222;<em>a*****Kombi<\/em>&#8220; ein Paket von Internet-, Mobiltelefon- und Festnetztelefondienstleistungen zu einem monatlichen Grundentgelt von 19,90\u00a0EUR, wobei sie gleichzeitig ank\u00fcndigte, dass dieser <strong>Preis auf die Dauer der Vertragslaufzeit oder ein Leben lang gelten<\/strong> w\u00fcrde. Seit dem Fr\u00fchjahr\u00a02011 verrechnet das Unternehmen ihren Vertragspartnern, die dieses Paket gew\u00e4hlt haben, eine zus\u00e4tzliche <strong>j\u00e4hrliche Internetservicepauschale<\/strong> von 15\u00a0EUR mit der Begr\u00fcndung, dass die Kunden daf\u00fcr bestimmte Mehrleistungen erhalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der VKI (Verein f\u00fcr Konsumenteninformation) klagte das Unternehmen daraufhin mit der Begr\u00fcndung, dass\u00a0der <strong>Internetservicepauschale keine werthaltigen Leistungen<\/strong>\u00a0gegen\u00fcberst\u00fcnden. Durch die Verrechnung dieses zus\u00e4tzlichen Entgelts versto\u00dfe das Unternehmen gegen die mit ihren Kunden geschlossenen Vertr\u00e4ge, in denen sie auf derartige <strong>Preiserh\u00f6hungen verzichtet<\/strong> habe. Sie handle daher <strong>unlauter<\/strong> iSd \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Der OGH lies die Revision des beklagten Unternehmens zu, befand sie jedoch f\u00fcr unberechtigt.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Wenn die Beklagte ihren Kunden trotz Werbung und in der Folge vertraglicher Zusage eines gleichbleibenden Grundentgelts w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit ihres Kombi-Pakets weitere fixe Entgelte f\u00fcr nicht bestellte und wirtschaftlich nicht werthaltige Leistungen verrechnet, wie etwa eine Internetservicepauschale, liegt darin zun\u00e4chst eine <strong>Irref\u00fchrung iSv \u00a7\u00a02 UWG<\/strong>. Diesbez\u00fcglich schlossen die Parteien auch einen Teilvergleich.<\/p>\n<p>Zu der Frage, ob die Vorgangsweise der Beklagten auch als aggressive Gesch\u00e4ftspraktik iSv \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG iVm \u00a7\u00a01 Abs\u00a03 Z\u00a01 UWG und \u00a7\u00a01a Abs\u00a01 UWG zu beurteilen ist, hielt der OGH fest:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01a Abs\u00a01 UWG gilt eine Gesch\u00e4ftspraktik als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Bel\u00e4stigung, N\u00f6tigung, oder durch unzul\u00e4ssige Beeinflussung wesentlich zu beeintr\u00e4chtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine gesch\u00e4ftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Hier liegt das <strong>Aufdr\u00e4ngen einer nicht bestellten Leistung in Verbindung mit einer Entgelterh\u00f6hung<\/strong> vor. Die beanstandete Vorgangsweise der Beklagten\u00a0&#8211;\u00a0Erh\u00f6hung des Grundentgelts trotz der Zusage seiner betraglich unver\u00e4nderten Beibehaltung\u00a0&#8211;\u00a0stellt daher (nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch) eine <strong>aggressive Gesch\u00e4ftspraktik im Sinn von \u00a7\u00a01a UWG<\/strong> dar.<\/p>\n<p>Der Teilnehmer hat zwar gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a025 Abs\u00a03\u00a0TKG die <strong>M\u00f6glichkeit,<\/strong> den Vertrag bei \u00c4nderung der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und Entgeltbestimmungen <strong>vorzeitig zu k\u00fcndigen<\/strong>, jedoch ist eine derartige K\u00fcndigung von Internet-, Mobiltelefon- und Festnetztelefonieleistungen in der Regel <strong>mit M\u00fchen und Unannehmlichkeiten<\/strong>\u00a0(zB Unterbrechung der Internetverbindung, Verlust der bisherigen Telefonnummer, Notwendigkeit einer Neuinstallation der technischen Anwendungsm\u00f6glichkeiten) verbunden. Der Teilnehmer wird daher<strong> im Zweifel von einer Vertragsk\u00fcndigung Abstand nehmen<\/strong>. Er wird daher gen\u00f6tigt bzw durch die Ausnutzung der Machtposition der Beklagten dahingehend beeinflusst, am Vertrag festzuhalten. Diese <strong>wettbewerbliche N\u00f6tigung bzw unzul\u00e4ssige Beeinflussung durch die Ausnutzung einer Machtposition<\/strong> ist als aggressive Gesch\u00e4ftspraktik im Sinn von \u00a7\u00a01a UWG zu qualifizieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2014,\u00a04 Ob 115\/13k: Sachverhalt: Ein Unternehmen bewarb ab 2007 unter der Bezeichnung &#8222;a*****Kombi&#8220; ein Paket von Internet-, Mobiltelefon- und Festnetztelefondienstleistungen zu einem monatlichen Grundentgelt von 19,90\u00a0EUR, wobei sie gleichzeitig ank\u00fcndigte, dass dieser Preis auf die Dauer der Vertragslaufzeit oder ein Leben lang gelten w\u00fcrde. 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