{"id":8487,"date":"2026-03-23T12:11:25","date_gmt":"2026-03-23T12:11:25","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8487"},"modified":"2026-03-23T12:19:33","modified_gmt":"2026-03-23T12:19:33","slug":"olg-wien-zu-den-grenzen-bei-politischen-wahlwerbung-mit-ns-assoziationen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8487","title":{"rendered":"OLG Wien zu den Grenzen bei politischer Wahlwerbung mit NS-Assoziationen."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OLG Wien-Entscheidung vom 7.4.2025, 1 R 41\/25v<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war ein Abgeordneter zum Nationalrat und Bundesparteiobmann einer politischen Partei. Beklagte Partei war ein Verein, der im Vorfeld der Nationalratswahl politische Werbung schaltete und daf\u00fcr unter anderem die Online Werbeplattform Google Ads nutzte. Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein vom Beklagten verbreitetes Video mit dem Titel \u201e<em>Wollen Sie das? Unser \u00d6sterreich ist in Gefahr<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Dieses Video war bewusst stark emotionalisiert und visuell zugespitzt gestaltet. Zu Beginn wurden in Schwarz-Wei\u00df-Bilder eines Kriegsschauplatzes aus dem Zweiten Weltkrieg gezeigt. Dar\u00fcber erschien in roter Frakturschrift die Frage \u201e<em>Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler?<\/em>\u201c. Unmittelbar danach folgte auf wei\u00dfem Hintergrund der Schriftzug \u201e<em>Projekt Volkskanzler<\/em>\u201c, wobei das Gesicht des Kl\u00e4gers in die grafische Gestaltung eingeblendet war. Darunter stand der Slogan \u201e<em>Vom Volk \u2013 f\u00fcrs Volk<\/em>\u201c. Zugleich war der Kl\u00e4ger mit erhobenem Arm zu sehen, wobei es sich bei der konkreten Pose nicht um einen Hitlergru\u00df handelte. Dennoch wurde dieselbe Darstellung des Kl\u00e4gers w\u00e4hrend des Videos zweimal mit den eingangs gezeigten Kriegsbildern aus dem Zweiten Weltkrieg \u00fcberblendet. Am Ende erschien erneut der Titel \u201e<em>Wollen Sie das? Unser \u00d6sterreich ist in Gefahr<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>\u00dcber YouTube wurde das Video zwischen dem 26. August 2024 und dem 1. September 2024 etwa 450.000 bis 500.000 Mal abgespielt. Daneben wurde es auf einem Werbefahrzeug des Beklagten mittels LCD Anzeige auf \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen in mehreren St\u00e4dten gezeigt. Die Werbung richtete sich nach den vom Beklagten festgelegten Parametern an m\u00e4nnliche Zielgruppen in \u00d6sterreich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sah darin eine Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte. Er st\u00fctzte sich auf \u00a7\u00a7 78, 81 und 87 UrhG sowie auf \u00a7\u00a7 16 und 1330 ABGB und machte geltend, das Video bringe ihn in ehrverletzender und kreditsch\u00e4digender Weise mit dem Nationalsozialismus und mit Adolf Hitler in Verbindung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage in wesentlichen Punkten statt. Es untersagte dem Beklagten die Verbreitung der konkret beanstandeten oder \u00e4hnlicher Abbildungen des Kl\u00e4gers in Werbeeinschaltungen, soweit diese den Kl\u00e4ger mit dem Nationalsozialismus oder Adolf Hitler in Verbindung bringen oder ihm nationalsozialistische Ansichten oder Ziele unterstellen. Es sprach dem Kl\u00e4ger <strong>4.000 Euro immateriellen Schadenersatz<\/strong> zu und verpflichtete den Beklagten zur <strong>Ver\u00f6ffentlichung des stattgebenden Urteilsteils \u00fcber Google Ads<\/strong>.<\/p>\n<p>Das OLG Wien gab der Berufung des Beklagten keine Folge.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht betonte zum <strong>Bedeutungsgehalt<\/strong>, dass bei \u00c4u\u00dferungen und Bildnisver\u00f6ffentlichungen nicht einzelne Elemente isoliert zu betrachten sind, sondern stets der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck ma\u00dfgeblich sind. Entscheidend ist also nicht, was der \u00c4u\u00dfernde subjektiv beabsichtigt hat, sondern <strong>wie ein redlicher Empf\u00e4nger die Aussage bei ungezwungener Auslegung versteht<\/strong>. Gerade bei mehrdeutigen Aussagen muss sich der \u00c4u\u00dfernde grunds\u00e4tzlich die f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigere Deutung zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Das Gericht hielt fest, dass die beanstandete Wirkung gerade aus der Kombination der einzelnen Bild und Textelemente resultiere. Die Darstellung eines Kriegsschauplatzes aus dem Zweiten Weltkrieg, die rote Frakturschrift, die Formulierung \u201eWollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler?\u201c, die anschlie\u00dfende Einblendung des Kl\u00e4gers im \u201eProjekt Volkskanzler\u201c und die abschlie\u00dfende Aussage \u201eUnser \u00d6sterreich ist in Gefahr\u201c erzeugten zusammen einen <strong>assoziativen Zusammenhang zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Nationalsozialismus, Adolf Hitler, Krieg und Massenmord<\/strong>. Ein unvoreingenommener Betrachter gewinne dadurch den Eindruck, der Kl\u00e4ger stelle eine vergleichbare Bedrohung f\u00fcr Demokratie und Frieden dar.<\/p>\n<p>Die konkrete Handhaltung des Kl\u00e4gers wurde nicht als Hitlergru\u00df erkannt. Die Rechtswidrigkeit lag nicht in einer vermeintlichen Nachstellung eines NS-Gru\u00dfes, sondern in der <strong>Gesamtinszenierung, die den Kl\u00e4ger symbolisch und suggestiv in die N\u00e4he des Nationalsozialismus r\u00fcckte<\/strong>. Darin liegt ein wesentlicher Punkt der Entscheidung. Das Gericht macht deutlich, dass eine unzul\u00e4ssige NS-Assoziation nicht erst dann vorliegt, wenn eine ausdr\u00fcckliche Gleichsetzung oder ein eindeutig identifizierbares NS-Symbol verwendet wird. Es gen\u00fcgt, dass durch den Gesamteindruck eine Verbindung mit dem nationalsozialistischen Herrschaftssystem und dessen Verbrechen hergestellt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens seien Nationalsozialismus und seine F\u00fchrungsgestalten ausschlie\u00dflich negativ besetzt. Wer einen politischen Gegner in diesen Bedeutungsraum r\u00fcckt, erhebt daher einen besonders schweren Vorwurf. Ein solcher Vorwurf bedarf eines tragf\u00e4higen sachlichen Ankn\u00fcpfungspunkts. Nach Auffassung des OLG Wien fehlte dieser.<\/p>\n<p>Das OLG betonte zwar ausdr\u00fccklich, dass die <strong>Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik gegen\u00fcber Politikern<\/strong> grunds\u00e4tzlich erweitert sind. Allerdings endet auch der Schutzbereich des Art 10 EMRK dort, <strong>wo die Auseinandersetzung nicht mehr an konkreten Tatsachen orientiert ist und in eine blo\u00dfe Diffamierung umschl\u00e4gt<\/strong>. Nach Auffassung des Gerichts zielte das beanstandete Video gerade nicht auf eine sachlich fundierte Auseinandersetzung mit politischen Inhalten oder Programmen des Kl\u00e4gers ab, sondern \u00fcberschritt den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zul\u00e4ssigen, weil es den verp\u00f6nten gedanklichen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellte, ohne dass daf\u00fcr ein hinreichendes Tatsachensubstrat bestand.<\/p>\n<p>Die berechtigten Interessen des Kl\u00e4gers wurden verletzt, weil sein Bildnis in einen Kontext gestellt wurde, der seine Personenw\u00fcrde, seine Ehre und sein politisches Fortkommen beeintr\u00e4chtigte. Das OLG Wien qualifizierte die Darstellung als ehrenbeleidigend und kreditsch\u00e4digend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20260319_OLG0009_00100R00041_25V0000_000\/JJT_20260319_OLG0009_00100R00041_25V0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema politischer Diskurs:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8087\">Anstiftung zum Amtsmissbrauch? OLG Wien zur Unzul\u00e4ssigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen im politischen Diskurs.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7519\">\u201ePunschkrapferl\u201c: OGH zur medienrechtlichen Verantwortlichkeit bei Facebook-Kommentaren und den Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik im politischen Diskurs.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6966\">\u201eR\u00e4uber Hotzenplotz\u201c als Vorlage f\u00fcr \u201epolitische Parodie\u201c unzul\u00e4ssig, da lediglich Bekanntheit der Figur ausgen\u00fctzt wird.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5772\">Parlamentsklub haftet f\u00fcr Urheberrechtsverletzung des Fraktionsf\u00fchrers. Recht auf freie Werknutzung umfasst keine Pressekonferenz einer politischen Partei.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4047\">Betrugsvorwurf: Im Rahmen politischer Auseinandersetzung gen\u00fcgt ein \u201ed\u00fcnnes Tatsachensubstrat\u201c<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2945\">EuGH zum Zitatrecht im Rahmen politischer Berichterstattung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2892\">Verwendung von fremden Fotos im politischen Diskurs kann durch Meinungsfreiheit gedeckt sein<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=829\">Medienbericht \u00fcber Wohnverh\u00e4ltnisse einer Privatperson im Kontext politischer Berichterstattung zul\u00e4ssig<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8043\">Rechtswidriges Verhalten bei Inseratenvergabe? NR-Abgeordneter wegen rufsch\u00e4digender Tatsachenbehauptung zu Unterlassung und Widerruf verurteilt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8000\">Fu\u00dffessel statt Haft? An Politiker-Chats \u00fcber m\u00f6gliche Intervention besteht \u00f6ffentliches Informationsinteresse. Medienberichte zul\u00e4ssig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7979\">BGH: Keine Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr Politiker nach Namensnennung in Demo-Aufruf.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7625\">OLG Wien zur strafrechtlichen Relevanz von Dialektausdr\u00fccken auf Facebook. \u201eSchneebru**er\u201c und \u201eWa**ler\u201c trotz Entsch\u00e4rfung durch Sternchen unzul\u00e4ssig.<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 7.4.2025, 1 R 41\/25v &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger war ein Abgeordneter zum Nationalrat und Bundesparteiobmann einer politischen Partei. Beklagte Partei war ein Verein, der im Vorfeld der Nationalratswahl politische Werbung schaltete und daf\u00fcr unter anderem die Online Werbeplattform Google Ads nutzte. 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