{"id":8469,"date":"2026-02-19T12:40:40","date_gmt":"2026-02-19T12:40:40","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8469"},"modified":"2026-03-19T12:45:10","modified_gmt":"2026-03-19T12:45:10","slug":"datenschutz-in-der-hausverwaltung-wann-die-weiterleitung-von-maengelruegen-die-dsgvo-verletzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8469","title":{"rendered":"Datenschutz in der Hausverwaltung: Wann die Weiterleitung von M\u00e4ngelr\u00fcgen die DSGVO verletzt."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Innsbruck-Entscheidung vom 20.11.2025, 3 R 109\/23p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Rechtsanwalt und Wohnungseigent\u00fcmer, machte gegen\u00fcber der von der Bautr\u00e4gerin bestellten Hausverwaltung (Erstbeklagte) und deren Standortleiter (Zweitbeklagter) Baum\u00e4ngel an der Liegenschaft geltend. Dies geschah im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs, in dem der Kl\u00e4ger unter Verwendung seiner Kanzlei-Signatur und einer Vertraulichkeitsklausel auftrat. Er \u00fcbermittelte dabei unter anderem ein bautechnisches Vorgutachten, Fotos sowie ausf\u00fchrliche rechtliche und tats\u00e4chliche Bewertungen zu behaupteten M\u00e4ngeln, insbesondere im Bereich Brandschutz, Schallschutz, Entw\u00e4sserung und Statik. In seinen Nachrichten forderte er die Hausverwaltung zugleich auf, die \u00fcbrigen Miteigent\u00fcmer \u00fcber das Gutachten und alle relevanten Informationen zu informieren.<\/p>\n<p>Die Kommunikation zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Zweitbeklagten eskalierte in der Folge. Der Kl\u00e4ger \u00e4u\u00dferte Kritik an der fachlichen Qualifikation des Zweitbeklagten und warf der Erstbeklagten ein Naheverh\u00e4ltnis zur Bautr\u00e4gerin vor. Der Zweitbeklagte wiederum belehrte den Kl\u00e4ger in herablassendem Ton \u00fcber die gesetzlichen Grundlagen der Gew\u00e4hrleistungsverfolgung. Daraufhin leitete der Zweitbeklagte den gesamten, unredigierten E-Mail-Verkehr, einschlie\u00dflich der wechselseitigen Wertungen und Rechtsansichten, an einen Mitarbeiter der Bautr\u00e4gerin weiter, die ebenfalls Miteigent\u00fcmerin der Liegenschaft ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sah darin eine Verletzung seiner Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er begehrte von beiden Beklagten Unterlassung der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten, die Feststellung der Haftung f\u00fcr k\u00fcnftige Sch\u00e4den sowie Schadenersatz f\u00fcr seine eigenen anwaltlichen Interventionskosten und einen immateriellen Schaden f\u00fcr die erlittene Blo\u00dfstellung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage zur G\u00e4nze ab. Das OLG Innsbruck gab der Berufung des Kl\u00e4gers teilweise Folge.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst stellte das Gericht fest, dass der <strong>Zweitbeklagte als Angestellter und Standortleiter<\/strong> der Erstbeklagten lediglich als deren Erf\u00fcllungsgehilfe gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7\u00a01313a ABGB\u00a0gehandelt habe. Da er keine eigenen Zwecke verfolgte, sei er <strong>datenschutzrechtlich nicht als &#8222;Verantwortlicher&#8220;<\/strong> im Sinne des\u00a0Art 4 Z 7 DSGVO\u00a0anzusehen. Seine Handlungen seien der Erstbeklagten zuzurechnen. Die Klage gegen den Zweitbeklagten wurde daher mangels Passivlegitimation zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>Fraglich war, ob und in welchem Umfang die Weiterleitung der E-Mail-Korrespondenz an die Bautr\u00e4gerin eine rechtswidrige Datenverarbeitung darstellte. Das Gericht differenzierte hierbei zwischen den verschiedenen <strong>Arten der \u00fcbermittelten Daten<\/strong>. Die Weitergabe des <strong>Namens<\/strong>, der <strong>beruflichen Kontaktdaten<\/strong> und der Tatsache, dass der Kl\u00e4ger die <strong>M\u00e4ngelr\u00fcge<\/strong> erhob, sah das Gericht als <strong>rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong> an. Es wertete die <strong>Aufforderung des Kl\u00e4gers, &#8222;alle relevanten Informationen&#8220; weiterzuleiten, als eine wirksame Einwilligung<\/strong> im Sinne des\u00a0Art 6 Abs 1 lit a DSGVO. Als praktizierender Rechtsanwalt m\u00fcsse er sich an der Klarheit seiner Formulierungen messen lassen, wobei Unklarheiten nach\u00a0\u00a7\u00a0915 ABGB\u00a0zu Lasten des Erkl\u00e4renden gehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ebenso wurde die Weiterleitung der vom Kl\u00e4ger \u00fcbermittelten <strong>Fotos<\/strong>, die Baum\u00e4ngel dokumentierten, als rechtm\u00e4\u00dfig eingestuft. Hierf\u00fcr zog das Gericht den <strong>Rechtfertigungsgrund der Vertragserf\u00fcllung<\/strong> gem\u00e4\u00df\u00a0Art 6 Abs 1 lit b DSGVO\u00a0heran. Da der Kl\u00e4ger in einem Vertragsverh\u00e4ltnis mit der Bautr\u00e4gerin stehe und die M\u00e4ngelr\u00fcge der Geltendmachung von Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcchen diene, sei die \u00dcbermittlung von Beweismitteln an den Vertragspartner zur Erf\u00fcllung des Vertrags erforderlich.<\/p>\n<p>Eine <strong>Datenschutzverletzung<\/strong> erkannte das OLG jedoch in der <strong>Weiterleitung jener Teile der E-Mails, die die &#8222;interne Kommunikation&#8220; betrafen<\/strong>. Dies umfasste die <strong>wechselseitigen, teils polemischen Rechtsansichten<\/strong> \u00fcber die Pflichten der Hausverwaltung sowie die herabw\u00fcrdigenden Wertungen \u00fcber die fachliche Qualifikation der Beteiligten. F\u00fcr die Weitergabe dieser spezifischen Inhalte lag weder eine Einwilligung des Kl\u00e4gers vor, der sogar eine Vertraulichkeitsklausel beigef\u00fcgt hatte, noch war sie zur Vertragserf\u00fcllung erforderlich. Die Beklagte h\u00e4tte die M\u00e4ngelr\u00fcge in einer eigenen, sachlichen E-Mail an die Bautr\u00e4gerin kommunizieren k\u00f6nnen, ohne die gesamte, von pers\u00f6nlichen Auseinandersetzungen gepr\u00e4gte Korrespondenz offenzulegen.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser festgestellten Datenschutzverletzung sprach das Gericht einen <strong>Unterlassungsanspruch gegen die Erstbeklagte<\/strong> aus. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Wiederholungsgefahr nicht allein durch die Beendigung des Verwaltervertrags entfallen. Da die Erstbeklagte ihr Verhalten im Prozess verteidigte, sei von einer fortbestehenden Gefahr auszugehen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten <strong>Schadenersatzanspr\u00fcche wurden jedoch zur G\u00e4nze abgewiesen<\/strong>. Der Anspruch auf Ersatz der eigenen Anwaltskosten f\u00fcr das Verfahren vor der Datenschutzbeh\u00f6rde wurde nicht als ersatzf\u00e4higer &#8222;Rettungsaufwand&#8220; qualifiziert. Ein solcher setze voraus, dass die Kosten zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig seien. Da die Datenweiterleitung bereits stattgefunden hatte, diente das Verfahren vor der Datenschutzbeh\u00f6rde nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Rechtsfeststellung, die der Kl\u00e4ger auch direkt bei Gericht h\u00e4tte anstrengen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Auch der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in H\u00f6he von EUR 500 scheiterte<\/strong>. Zwar hat der EuGH klargestellt, dass negative Gef\u00fchle wie \u00c4rger oder Sorge einen ersatzf\u00e4higen Schaden darstellen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger hatte jedoch lediglich vorgebracht, &#8222;blo\u00dfgestellt&#8220; und &#8222;angeprangert&#8220; worden zu sein. Er habe damit das Verhalten der Beklagten beschrieben, aber <strong>nicht dargelegt, welche konkreten negativen Gef\u00fchle er selbst dadurch erlitten<\/strong> habe. Das Begehren blieb daher unschl\u00fcssig. Das Feststellungsbegehren wurde ebenfalls abgewiesen, da der Kl\u00e4ger keine hinreichend wahrscheinlichen k\u00fcnftigen Sch\u00e4den darlegen konnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20251112_OLG0819_00300R00109_23P0000_000\/JJT_20251112_OLG0819_00300R00109_23P0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7986\">Absage in Gehaltsverhandlungen irrt\u00fcmlich an Dritten versandt: EuGH zu Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen nach der DSGVO. Negative Gef\u00fchle k\u00f6nnen ausreichen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6737\">EuGH zum immateriellen DSGVO-Schadenersatz: \u201eVerlust der Kontrolle\u201c \u00fcber personenbezogene Daten ist Schaden. Keine Straf- sondern Ausgleichsfunktion.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6298\">EuGH: Keine Bagatellgrenze f\u00fcr immateriellen Schaden infolge DSGVO-Versto\u00df. Jedoch Nachweis erforderlich, dass immaterieller Schaden tats\u00e4chlich entstanden ist.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5906\">Immaterieller Schadenersatz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die DSGVO? Versto\u00df allein gen\u00fcgt nicht. Schaden erforderlich. Aber: Keine \u201eErheblichkeitsschwelle\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6293\">EuGH: Datenschutzverletzung allein begr\u00fcndet nicht Unangemessenheit von Sicherheitsma\u00dfnahmen. Bef\u00fcrchtung eines Datenmissbrauchs kann immateriellen Schaden darstellen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6183\">DSGVO-Schadenersatz f\u00fcr Schulwart, der irrt\u00fcmlich in Lehrerbewertungs-App aufgenommen wurde.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7979\">BGH: Keine Geldentsch\u00e4digung f\u00fcr Politiker nach Namensnennung in Demo-Aufruf.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7120\">EuGH: Entschuldigung kann angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens bei DSGVO-Verletzung sein.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7465\">EuGH: Tempor\u00e4re Ver\u00f6ffentlichung personenbezogener Daten im Handelsregister kann immateriellen Schaden ausl\u00f6sen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7052\">Sparkassen-Mitarbeiter greift mehrmals unbefugt auf personenbezogene Daten eines Kunden zu. EuGH: Aufsichtsbeh\u00f6rde muss nicht bei jedem Versto\u00df Abhilfema\u00dfnahme ergreifen oder Geldbu\u00dfe verh\u00e4ngen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6881\">Video\u00fcberwachung deckt versuchtes Erschleichen einer Versicherungsleistung auf: Kein DSGVO-Schadenersatz f\u00fcr (behauptete) Datenschutzverletzung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6177\">Erfassen des Stromverbrauchs durch \u201eSmart Meter\u201c: Kein Anspruch auf Schadenersatz auf Grundlage der DSGVO aufgrund Sorgen allgemeiner Natur.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Innsbruck-Entscheidung vom 20.11.2025, 3 R 109\/23p &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger, ein Rechtsanwalt und Wohnungseigent\u00fcmer, machte gegen\u00fcber der von der Bautr\u00e4gerin bestellten Hausverwaltung (Erstbeklagte) und deren Standortleiter (Zweitbeklagter) Baum\u00e4ngel an der Liegenschaft geltend. 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