{"id":8457,"date":"2026-01-18T12:40:08","date_gmt":"2026-01-18T12:40:08","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8457"},"modified":"2026-03-18T12:45:43","modified_gmt":"2026-03-18T12:45:43","slug":"ex-mitarbeiter-nutzt-fruehere-mitarbeiterfotos-olg-linz-weist-uwg-klage-mangels-wiederholungsgefahr-und-spuerbarkeit-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8457","title":{"rendered":"Ex-Mitarbeiter nutzt fr\u00fchere Mitarbeiterfotos: OLG Linz weist UWG-Klage mangels Wiederholungsgefahr und Sp\u00fcrbarkeit ab."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 15.10.2025, 4 R 129\/25f<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein ehemaliger Angestellter war im Unternehmen der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt. W\u00e4hrend des aufrechten Dienstverh\u00e4ltnisses lie\u00df die Kl\u00e4gerin von einer Fotografin professionelle Fotos ihrer Mitarbeiter, darunter auch des Beklagten, anfertigen und erwarb gegen Entgelt die alleinigen Werknutzungsrechte an diesen Lichtbildern. Nach Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gr\u00fcndete der Beklagte ein Konkurrenzunternehmen und verwendete die von der Kl\u00e4gerin bezahlten Fotos, die ihn selbst abbilden, f\u00fcr seinen eigenen gesch\u00e4ftlichen Auftritt auf verschiedenen Online-Plattformen wie LinkedIn, Xing und seiner Unternehmenswebsite.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte daraufhin, gest\u00fctzt auf das Wettbewerbsrecht, die Unterlassung dieser Fotonutzung. Sie argumentierte, der Beklagte habe sich die Fotos widerrechtlich angeeignet und nutze sie zu Wettbewerbszwecken, ohne daf\u00fcr ein Entgelt entrichtet zu haben. Dies stelle einen Rechtsbruch im Sinne des\u00a0\u00a7\u00a01 UWG\u00a0dar, da er sich dadurch einen unlauteren Vorsprung gegen\u00fcber gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe.<\/p>\n<p>Der Beklagte hielt dem entgegen, er habe bereits vorprozessual eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, die Fotos von allen Plattformen entfernt und ein Nutzungsentgelt bezahlt. Zudem habe er in einem parallel gef\u00fchrten urheberrechtlichen Verfahren das Unterlassungsbegehren anerkannt, weshalb keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Ferner berief er sich auf sein Recht am eigenen Bild gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 78 UrhG\u00a0und eine angebliche m\u00fcndliche Gestattung der Fotonutzung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen. Das OLG Linz best\u00e4tigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung der Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst stellte das OLG Linz klar, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ein Wettbewerbsversto\u00df nach\u00a0\u00a7\u00a01 UWG, sich von jenem des Parallelverfahrens, das auf eine Verletzung von Werknutzungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gest\u00fctzt war, unterscheidet. Da die Kl\u00e4gerin hier ihren Anspruch auf einen Wettbewerbsversto\u00df durch Rechtsbruch st\u00fctzte, lag ein anderer Streitgegenstand vor.<\/p>\n<p>Der Kern der Entscheidung lag in der Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Eine Unterlassungsklage setzt eine solche Gefahr voraus, die nach einer erfolgten Rechtsverletzung zwar vermutet wird, vom Verletzer aber widerlegt werden kann. Daf\u00fcr muss der Verletzer Umst\u00e4nde darlegen, die eine Wiederholung als \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich erscheinen lassen und auf eine ernstliche Willens\u00e4nderung schlie\u00dfen lassen. Das OLG Linz befand, dass der Beklagte diese Vermutung erfolgreich entkr\u00e4ftet hat. Er hatte nicht nur <strong>vorprozessual eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben<\/strong> und die <strong>Fotos entfernt<\/strong>, sondern auch im Parallelverfahren den <strong>urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch anerkannt<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin argumentierte, die <strong>Wiederholungsgefahr<\/strong> sei nicht beseitigt, da das Vergleichsanbot des Beklagten <strong>keine Erm\u00e4chtigung zur Urteilsver\u00f6ffentlichung<\/strong> umfasste. Das Gericht wies dies zur\u00fcck, da die Kl\u00e4gerin eine solche Ver\u00f6ffentlichung vorprozessual nicht verlangt hatte und das im Prozess gestellte Ver\u00f6ffentlichungsbegehren zudem unzureichend spezifiziert war.<\/p>\n<p><strong>Selbst wenn der Beklagte weiterhin der Ansicht war, zur Handlung berechtigt gewesen zu sein, schadet dies nicht, wenn er einen umfassenden und vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbietet. <\/strong>Das Motiv f\u00fcr ein solches Angebot ist rechtlich irrelevant.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte das Gericht als weiteren, selbstst\u00e4ndig tragenden Abweisungsgrund an, dass ein Anspruch nach\u00a0\u00a7\u00a01 UWG\u00a0die <strong>&#8222;Sp\u00fcrbarkeit&#8220; des Wettbewerbsversto\u00dfes<\/strong> voraussetzt. Es muss also eine nicht unerhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs oder eine Nachfrageverlagerung eignen.<br \/>Das Gericht verneinte eine solche Sp\u00fcrbarkeit im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass sich der Beklagte die <strong>Herstellungskosten f\u00fcr die Fotos in H\u00f6he von EUR 115,00 erspart<\/strong> habe, sei <strong>nicht geeignet, eine nennenswerte Wettbewerbsbeeinflussung herbeizuf\u00fchren<\/strong>. Den Fotos komme auch keine derart besondere Anziehungskraft zu, dass allein durch ihre Verwendung eine relevante Nachfrageverlagerung zu erwarten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Da bereits das Unterlassungsbegehren unberechtigt war, wurde folglich auch das davon abh\u00e4ngige Begehren auf Urteilsver\u00f6ffentlichung abgewiesen. Ein solcher Anspruch setzt einen erfolgreichen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch voraus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20251015_OLG0459_00400R00129_25F0000_000\/JJT_20251015_OLG0459_00400R00129_25F0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Wiederholungsgefahr:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3793\">Unterlassungsanspruch\/Unterlassungserkl\u00e4rung: Welches Verhalten des Rechtsverletzers ist erforderlich um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3158\">Domainstreit: Keine Wiederholungsgefahr bei Inaktivit\u00e4t der Website. F\u00fcr Herausgabe der Zugangsdaten ist Gef\u00e4hrdung zu bescheinigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1151\">Hochwertige Zugabe zu langfristigem Finanzprodukt keine unlautere Gesch\u00e4ftspraktik \/ Keine Wiederholungsgefahr bei Irrtum<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8219\">OLG Wien: Mitarbeiter spielt in B\u00e4ckerei Musik \u00fcber Handy. Betreiber haftet f\u00fcr Urheberrechtsverletzung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7946\">OGH zur Domain-Pf\u00e4ndung: Keine wirksame \u00dcbertragung ohne Einbindung der nic.at. Exszindierungsklage gescheitert.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7812\">OGH zur Pf\u00e4ndbarkeit von Internet-Domains als Verm\u00f6gensrecht.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7795\">Markenrechtsverletzung: Wortbestandteil einer Wort-Bild-Marke in Domain enthalten. Kein zul\u00e4ssiger Hinweis auf eigene Dienstleistungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7620\">Champions League-Spiel von Mitarbeiter via Smartphone auf TV gestreamt: Haftet Lokalbetreiber f\u00fcr Urheberrechtsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7366\">Domain-Grabbing ist sittenwidrige Behinderung. Berufung auf \u201eDrop Catching\u201c-Software unerheblich.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7299\">Markenrechtsverletzung im Zuge von Keyword Advertising: Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung in Google-Anzeige?<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 15.10.2025, 4 R 129\/25f &nbsp; Sachverhalt: Ein ehemaliger Angestellter war im Unternehmen der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt. 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