{"id":8446,"date":"2026-03-18T11:08:54","date_gmt":"2026-03-18T11:08:54","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8446"},"modified":"2026-03-18T11:08:58","modified_gmt":"2026-03-18T11:08:58","slug":"privatjet-und-millionenhonorar-ogh-erklaert-beratervertrag-eines-ex-bankchefs-fuer-sittenwidrig-rueckzahlung-von-eur-93-mio","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8446","title":{"rendered":"Privatjet und Millionenhonorar: OGH erkl\u00e4rt Beratervertrag eines Ex Bankchefs f\u00fcr sittenwidrig. R\u00fcckzahlung von EUR 9,3 Mio."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 25.2.2026, 17 Ob 3\/25b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Masseverwalter einer in Konkurs gegangenen Bank forderte vom ehemaligen Vorstands- und sp\u00e4teren Aufsichtsratsvorsitzenden J.M. (Beklagter) die R\u00fcckzahlung von \u00fcber 9,2 Millionen Euro. Dieser Betrag setzte sich aus rund 3,9 Millionen Euro an Beraterhonoraren und circa 5,3 Millionen Euro f\u00fcr die Nutzung eines Business Jets zusammen, die der Beklagte im Zeitraum von 2016 bis 2019 erhalten hatte.<\/p>\n<p>Grundlage dieser Zahlungen war ein im Jahr 2011 geschlossenes &#8222;Consultancy Agreement&#8220;. Dieses sah ein j\u00e4hrliches Pauschalhonorar von einer Million Euro zuz\u00fcglich Spesen vor. Der Vertrag wurde zu einer Zeit abgeschlossen, als die Bank bereits seit mehreren Jahren keine Gewinne mehr erwirtschaftete und mit erheblichen Schadenersatzforderungen von Anlegern konfrontiert war.<\/p>\n<p>Der Beklagte, ein Familienmitglied der indirekten wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer der Bank, sollte laut Vertrag Beratungsleistungen erbringen, war dabei aber weder an Weisungen, einen bestimmten Ort noch an einen Zeitplan gebunden und konnte seine Leistungen nach alleinigem Ermessen erbringen. Zudem wurde jegliche Haftung f\u00fcr die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit seiner Beratung ausgeschlossen. Die Zahlungen erfolgten, obwohl das Honorar des Beklagten die Geh\u00e4lter der amtierenden Vorst\u00e4nde um ein Vielfaches \u00fcberstieg.<\/p>\n<p>Der Masseverwalter argumentierte, der Vertrag sei sittenwidrig und diene der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung, weshalb die Zahlungen zur\u00fcckzufordern seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach dem Kl\u00e4ger die Honorare zu, hob die Entscheidung hinsichtlich der Flugkosten aber zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Rechtsmittel an den OGH. Der OGH gab der Revision und dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Dem Rekurs des Kl\u00e4gers gab er teilweise Folge und erkannte in der Sache selbst, dass der Beklagte den gesamten eingeklagten Betrag von 9.264.830,80 Euro samt Zinsen zu zahlen hat.<\/p>\n<p>Rechtlich stellte der OGH zun\u00e4chst klar, dass der Insolvenzverwalter nicht auf die Anfechtung nach der Insolvenzordnung beschr\u00e4nkt ist, sondern auch die <strong>Nichtigkeit eines Rechtsgesch\u00e4fts<\/strong> nach allgemeinen zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen geltend machen kann. Im vorliegenden Fall kam es daher nicht entscheidend auf die Voraussetzungen des \u00a7 28 IO an, weil der Gerichtshof bereits den <strong>Beratungsvertrag selbst als sittenwidrig<\/strong> im Sinn des \u00a7 879 Abs 1 ABGB qualifizierte.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der OGH aus, dass bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eine <strong>Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde<\/strong> vorzunehmen sei. Ma\u00dfgeblich sei nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch der Zusammenhang, in dem das Gesch\u00e4ft abgeschlossen wurde. Der Beratungsvertrag aus dem Jahr 2011 sei in einer Phase abgeschlossen worden, in der die <strong>wirtschaftliche Lage der Bank bereits schwierig<\/strong> gewesen sei. Die Bank habe seit Jahren keine Gewinne mehr erzielt und sei bereits erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt gewesen.<\/p>\n<p>Der OGH hob hervor, dass sich die Bank in diesem Vertrag zu einem j\u00e4hrlichen Honorar von 1 Million Euro zuz\u00fcglich Umsatzsteuer sowie zu zus\u00e4tzlichem Reise und Spesenersatz verpflichtete, <strong>ohne dass dem eine konkret bestimmte Gegenleistung gegen\u00fcberstand<\/strong>. Zwar war der Vertrag als <strong>Werkvertrag<\/strong> bezeichnet, <strong>nach seinem Inhalt fehlte aber ein konkreter Erfolg<\/strong>, der geschuldet gewesen w\u00e4re. Der Beklagte war nicht an einen bestimmten Arbeitsort, keinen festen Zeitplan und nur eingeschr\u00e4nkt an Weisungen gebunden. Dar\u00fcber hinaus sah der Vertrag einen <strong>weitreichenden Haftungsausschluss<\/strong> vor. Nach Auffassung des OGH lag damit ein auf mehrere Jahre angelegtes <strong>Dauerschuldverh\u00e4ltnis vor, ohne dass ein bestimmter Erfolg oder ein konkret abgrenzbarer Arbeitseinsatz geschuldet<\/strong> gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hinzu kam nach Ansicht des OGH, dass der Beklagte <strong>nicht als au\u00dfenstehender Dritter mit einem klar abgegrenzten Zusatzauftrag<\/strong> herangezogen wurde, sondern als <strong>fr\u00fcheres Vorstandsmitglied und damaliger Aufsichtsratsvorsitzender<\/strong>, der zugleich <strong>famili\u00e4r<\/strong> mit den mittelbaren wirtschaftlichen Eigent\u00fcmern der Bank verbunden war. In dieser Konstellation verschaffte der Vertrag dem Beklagten <strong>\u00fcber Jahre hinweg ein gesichertes Einkommen samt Spesenersatz, ohne dass ihn entsprechende Organhaftungen trafen<\/strong>. Der OGH qualifizierte diese Vertragsgestaltung in ihrer Gesamtheit als <strong>sittenwidrig und damit als nichtig<\/strong>.<\/p>\n<p>Aus dieser Nichtigkeit folgte nach Auffassung des OGH die <strong>R\u00fcckabwicklung<\/strong> der auf Grundlage des Vertrags erbrachten Leistungen. Daher waren die an den Beklagten bezahlten <strong>Beraterhonorare zur\u00fcckzuerstatten<\/strong>. Soweit der Beklagte darauf verwiesen hatte, tats\u00e4chlich Beratungsleistungen erbracht und Vorteile f\u00fcr die Bank generiert zu haben, hielt der Gerichtshof fest, dass damit die vertraglich fehlende Konkretisierung der Leistungspflicht nicht ersetzt werde. Zudem habe der Beklagte keine konkrete Gegenforderung oder einen Zug um Zug Einwand in einer Weise erhoben, die im Verfahren zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der <strong>Flugkosten<\/strong> sprach der OGH dem Kl\u00e4ger den begehrten Betrag zu. Er stellte klar, dass nicht die Vertr\u00e4ge zwischen der Bank und dem Luftfahrtunternehmen entscheidend seien, sondern die dem Beklagten auf Grundlage des Beratungsvertrags zur Verf\u00fcgung gestellten Flugleistungen. Da auch diese <strong>Leistungen auf dem nichtigen Vertrag beruhten<\/strong>, seien sie <strong>bereicherungsrechtlich r\u00fcckabzuwickeln<\/strong>. Weil eine Naturalr\u00fcckstellung bei bereits in Anspruch genommenen Flugleistungen nicht m\u00f6glich sei, sei deren <strong>Wert zu ersetzen<\/strong>. Die H\u00f6he der geltend gemachten Flugkosten war nach Auffassung des Gerichtshofs unstrittig.<\/p>\n<p>Der OGH sprach dem Kl\u00e4ger daher neben den Honoraren auch die Flugkosten zu und verpflichtete den Beklagten dar\u00fcber hinaus zum Ersatz der Prozesskosten aller drei Instanzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20260225_OGH0002_0170OB00003_25B0000_000\/JJT_20260225_OGH0002_0170OB00003_25B0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 25.2.2026, 17 Ob 3\/25b &nbsp; Sachverhalt: Der Masseverwalter einer in Konkurs gegangenen Bank forderte vom ehemaligen Vorstands- und sp\u00e4teren Aufsichtsratsvorsitzenden J.M. (Beklagter) die R\u00fcckzahlung von \u00fcber 9,2 Millionen Euro. 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