{"id":8403,"date":"2026-03-06T13:49:29","date_gmt":"2026-03-06T13:49:29","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8403"},"modified":"2026-03-06T13:51:33","modified_gmt":"2026-03-06T13:51:33","slug":"ogh-lootboxen-sind-kein-gluecksspiel-wenn-im-spiel-die-geschicklichkeit-ueberwiegt-und-nicht-der-zufall-beim-oeffnen-der-packs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8403","title":{"rendered":"OGH: Lootboxen sind kein Gl\u00fccksspiel, wenn im Spiel die Geschicklichkeit \u00fcberwiegt und nicht der Zufall beim \u00d6ffnen der Packs."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 4 Ob 82\/25z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Spieler eines Fu\u00dfball-Simulationsspiels erwarb im Zeitraum von 2014 bis 2020 f\u00fcr insgesamt 5.521,93 EUR eine virtuelle W\u00e4hrung namens &#8222;Points&#8220;. Diese sogenannten Points konnten in einem Fu\u00dfball-Videospiel verwendet werden, um sogenannte Packs zu erwerben. Die Packs enthielten virtuelle Fu\u00dfballspieler und andere digitale Inhalte, wobei der konkrete Inhalt vor dem \u00d6ffnen nicht bekannt war und durch einen Algorithmus bestimmt wurde. Bei diesen Packs handelt es sich um &#8222;Lootboxen&#8220;, deren Inhalt aus zuf\u00e4llig generierten digitalen Gegenst\u00e4nden wie virtuellen Fu\u00dfballspielern, Trainern oder Vertr\u00e4gen besteht. Der Spieler kannte vor dem Kauf zwar die Kategorie des Packs und die Art der darin enthaltenen Gegenst\u00e4nde, nicht aber die konkreten, individuellen Objekte. Der Zweck des Erwerbs dieser Packs war es, das eigene virtuelle Fu\u00dfballteam zu verbessern und im Online-Wettbewerb gegen andere Spieler erfolgreicher zu sein.<\/p>\n<p>Das Spiel kann in unterschiedlichen Modi (entweder online oder offline bzw alleine oder gegen andere Spieler) gespielt werden. In einem dieser Spielmodi &#8222;Ultimate Team&#8220; (in der Folge: UT) geht es vor allem darum, mit virtuellen Fu\u00dfballspielern sein Wunschteam zusammenzustellen und online gegen andere virtuelle (von anderen Spielern erstellte oder computergenerierte) Fu\u00dfballteams zu spielen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger argumentierte, dass der Erwerb der Points und der anschlie\u00dfende Kauf der Packs ein verbotenes Gl\u00fccksspiel darstelle, da die Anbieter nicht \u00fcber die erforderliche \u00f6sterreichische Gl\u00fccksspielkonzession verf\u00fcgten. Die Vertr\u00e4ge seien daher nichtig und er forderte die R\u00fcckzahlung seiner Eins\u00e4tze. Die beklagte Betreiberin des Stores und die als Nebenintervenientin beigetretene Spielherstellerin entgegneten, es handle sich nicht um Gl\u00fccksspiel. Die Packs seien ein untrennbarer Bestandteil des Spielmodus UT, welcher ein Geschicklichkeitsspiel sei. Der Spielerfolg h\u00e4nge prim\u00e4r von den F\u00e4higkeiten, der Taktik und dem Wissen des Spielers ab, nicht vom zuf\u00e4lligen Inhalt der Packs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Vorgang des Erwerbs und des \u00d6ffnens der Packs sei derart stark in das gesamte Spielgeschehen eingebettet und darauf ausgerichtet, dass insgesamt das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abh\u00e4nge. Der Sekund\u00e4rmarkt k\u00f6nne der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht zugerechnet werden, weil sie ausreichende Vorkehrungen zur Verhinderung des Sekund\u00e4rmarkts treffen w\u00fcrden. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung.<\/p>\n<p>Der OGH wies die Revision des Kl\u00e4gers ab und <strong>verneinte einen R\u00fcckzahlungsanspruch<\/strong>. In seiner rechtlichen Beurteilung stellte der OGH klar, dass f\u00fcr die gl\u00fccksspielrechtliche Einordnung nicht der isolierte Akt des Pack-\u00d6ffnens, sondern der gesamte Spielmodus UT als Einheit zu betrachten ist. Der <strong>objektive Zweck des Erwerbs der Packs liegt darin, die erhaltenen digitalen Inhalte im Spiel einzusetzen<\/strong>, um schneller ein starkes Team aufzubauen. Die technische Einbettung des Kaufvorgangs in das Spiel und die fehlende offizielle M\u00f6glichkeit, die Inhalte au\u00dferhalb des Spiels zu \u00fcbertragen oder zu ver\u00e4u\u00dfern, sprechen daf\u00fcr, dass die <strong>Lootboxen lediglich einen strukturellen Bestandteil des Videospiels<\/strong> bilden.<\/p>\n<p>Folglich pr\u00fcfte der OGH, ob der Spielmodus in seiner Gesamtheit die Kriterien eines Gl\u00fccksspiels im Sinne des\u00a0\u00a7 1 Abs 1 GSpG\u00a0erf\u00fcllt, bei dem die Entscheidung \u00fcber das Spielergebnis &#8222;ausschlie\u00dflich oder vorwiegend vom Zufall abh\u00e4ngt&#8220;. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass es sich bei UT um ein sogenanntes <strong>&#8222;gemischtes Spiel&#8220;<\/strong> handelt, bei dem <strong>sowohl Zufalls- als auch Geschicklichkeitselemente<\/strong> eine Rolle spielen. Entscheidend ist jedoch, welches Element \u00fcberwiegt. Laut den Feststellungen h\u00e4ngt der Erfolg im Spiel nicht allein vom Inhalt der Packs ab. Vielmehr sind die <strong>F\u00e4higkeiten des Spielers<\/strong> im Umgang mit dem Controller, seine taktischen Entscheidungen, sein Wissen \u00fcber die Spielmechaniken und die strategische Zusammenstellung des Teams (&#8222;Chemie&#8220;) <strong>f\u00fcr den Spielausgang ma\u00dfgeblich<\/strong>. Ein geschickter Spieler kann auch mit einem nominell schw\u00e4cheren Team gegen einen weniger versierten Gegner mit einem besseren Team gewinnen.<\/p>\n<p>Da der Spieler durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer f\u00fcr den Erfolg entscheidenden Wahrscheinlichkeit steuern kann, <strong>h\u00e4ngt das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab. Somit liegt kein Gl\u00fccksspiel<\/strong> im Sinne des GSpG vor. Der vorgelagerte Kauf der &#8222;Points&#8220; ist als reines <strong>Vorbereitungs- und Hilfsgesch\u00e4ft<\/strong> zu qualifizieren. Da das Hauptgesch\u00e4ft, also das Spiel selbst, kein Gl\u00fccksspiel ist, schl\u00e4gt diese rechtliche Qualifikation auch auf das Hilfsgesch\u00e4ft durch. Ein auf die Verletzung des Gl\u00fccksspielmonopols gest\u00fctzter R\u00fcckzahlungsanspruch besteht daher nicht.<\/p>\n<p>Auch den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Wucher verneinte der OGH. Der Kl\u00e4ger habe die daf\u00fcr notwendigen subjektiven Voraussetzungen, wie etwa eine Gem\u00fctsaufregung oder Zwangslage, im Verfahren erster Instanz nicht ausreichend dargelegt. Ein erstmaliges Vorbringen dieser Umst\u00e4nde in der Revision stellt eine unzul\u00e4ssige Neuerung dar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20260128_OGH0002_0040OB00082_25Z0000_000\/JJT_20260128_OGH0002_0040OB00082_25Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Gl\u00fccksspiel:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8308\">OGH zu FIFA Ultimate Team: Lootboxen sind kein Gl\u00fccksspiel nach dem GSpG.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8313\">Online-Gl\u00fccksspiel ohne Konzession: EuGH zur deliktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung und zum Schadensort.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6975\">Sportwettenanbieter und Gl\u00fccksspielanbieter betreiben gemeinsam Website: Zug\u00e4nglichmachen f\u00fchrt zu deliktischer Haftung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8387\">Auslegung von Rubbellos-Spielbedingungen: Gesamtzusammenhang ma\u00dfgeblich. \u201ePro Spiel\u201c gilt auch ohne Wiederholung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4415\">Vertrag mit konzessionslosem Online-Casino nichtig: R\u00fcckzahlung von Spielverlusten<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 4 Ob 82\/25z &nbsp; Sachverhalt: Ein Spieler eines Fu\u00dfball-Simulationsspiels erwarb im Zeitraum von 2014 bis 2020 f\u00fcr insgesamt 5.521,93 EUR eine virtuelle W\u00e4hrung namens &#8222;Points&#8220;. Diese sogenannten Points konnten in einem Fu\u00dfball-Videospiel verwendet werden, um sogenannte Packs zu erwerben. Die Packs enthielten virtuelle Fu\u00dfballspieler und andere digitale Inhalte, wobei der konkrete Inhalt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[572,6],"tags":[4609,4633,1608,4608,4632],"class_list":["post-8403","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-internetrecht","category-zivilrecht","tag-fifa-ultimate-team","tag-geschicklichkeit","tag-gluecksspiel","tag-lootboxen","tag-zufall"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8403","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8403"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8403\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8409,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8403\/revisions\/8409"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8403"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8403"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8403"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}