{"id":8380,"date":"2026-02-27T13:48:21","date_gmt":"2026-02-27T13:48:21","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8380"},"modified":"2026-02-27T14:02:37","modified_gmt":"2026-02-27T14:02:37","slug":"eingriff-in-den-anwaltsvorbehalt-ogh-zur-unzulaessigen-forderungseintreibung-durch-parkraumueberwacher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8380","title":{"rendered":"Eingriff in den Anwaltsvorbehalt: OGH zur unzul\u00e4ssigen Forderungseintreibung durch Parkraum\u00fcberwacher."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 4 Ob 174\/25d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte bietet Parkraum\u00fcberwachung f\u00fcr private Liegenschaften an. Sie wird von Kunden damit beauftragt, die Einhaltung ausgeschilderter Nutzungsbedingungen auf Parkfl\u00e4chen zu kontrollieren, teils durch Mitarbeiter vor Ort, teils unter Einsatz technischer Systeme bis hin zu Kamerasystemen.<\/p>\n<p>Wird ein Versto\u00df festgestellt, hinterl\u00e4sst die Beklagte in der Regel am Fahrzeug einen Zahlschein samt Begleitschreiben, in dem auf die Nutzungsbedingungen, die konkrete \u00dcbertretung, den zu zahlenden Betrag und eine Frist hingewiesen wird. Erfolgt keine Zahlung, erhebt die Beklagte den Zulassungsbesitzer und versendet Mahnschreiben, in denen sie sich als vom Besitzer, Eigent\u00fcmer oder Verwalter mit \u00dcberwachung und Durchsetzung beauftragt darstellt, Betr\u00e4ge als Pauschalen und Geb\u00fchren fordert und weitere rechtliche Schritte samt zus\u00e4tzlichen Betreibungs- und Einbringungskosten in Aussicht stellt.<\/p>\n<p>Bleibt auch danach die Zahlung aus, \u00fcbergibt sie die Angelegenheit einem Inkassob\u00fcro; je nach Kundenwunsch wird in weiterer Folge ein Rechtsanwalt eingeschaltet oder nicht. In bestimmten Konstellationen wird nach blo\u00dfer Datenaufnahme und Halterfeststellung sogleich ein Rechtsanwalt beauftragt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt ihren Auftraggebern keine Kosten in Rechnung; die Zahlungen der in Anspruch genommenen Personen flie\u00dfen ihr zur G\u00e4nze zu. W\u00e4hrend des Verfahrens \u00e4nderte sie ihre Mahnschreiben und behauptete nun, ihr seien Anspr\u00fcche aus Verst\u00f6\u00dfen \u00fcbertragen worden, sodass sie die Forderung im eigenen Namen geltend mache.<\/p>\n<p>Eine Rechtsanwaltskanzlei klagte auf Unterlassung und st\u00fctzte sich dabei auf \u00a7 1 UWG (unlauterer Rechtsbruch) in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvorbehalt nach \u00a7 8 Abs 2 RAO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage statt und erlie\u00df zugleich eine einstweilige Verf\u00fcgung bis zur Rechtskraft; das Berufungsgericht best\u00e4tigte dies. Dagegen erhob die Beklagte au\u00dferordentliche Revision. Der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der OGH stellte klar, dass der Beklagten nicht die Parkraum\u00fcberwachung als solche untersagt wurde, sondern lediglich die <strong>gewerbsm\u00e4\u00dfige au\u00dfergerichtliche Durchsetzung von Anspr\u00fcchen<\/strong> ihrer Kunden, da dies einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in den den <strong>Rechtsanw\u00e4lten vorbehaltenen T\u00e4tigkeitsbereich <\/strong>darstellt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs 1 und 2 RAO ist die berufsm\u00e4\u00dfige Parteienvertretung in allen gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Angelegenheiten den Rechtsanw\u00e4lten vorbehalten. Der Begriff der Parteienvertretung umfasst nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht nur die Vertretung vor Gerichten, sondern <strong>auch die au\u00dfergerichtliche Korrespondenz<\/strong> zur Durchsetzung von Rechtsanspr\u00fcchen Dritter. Die T\u00e4tigkeit der Beklagten beschr\u00e4nkt sich nicht auf die reine \u00dcberwachung, sondern umfasst regelm\u00e4\u00dfig das <strong>Versenden von Aufforderungs- und Mahnschreiben<\/strong> zur Durchsetzung finanzieller Anspr\u00fcche ihrer Kunden. <strong>Damit vertritt sie diese gewerbsm\u00e4\u00dfig<\/strong>, was einen <strong>Versto\u00df gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt<\/strong> darstellt. Die Behauptung, nur als Bote zu agieren, wurde verworfen, da die Beklagte die Betreibungen selbstst\u00e4ndig \u00fcbernimmt.<\/p>\n<p>Der Rechtsanwaltsvorbehalt ist zwar nicht absolut und kennt <strong>Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Berufsgruppen<\/strong>. So sind beispielsweise Immobilienverwalter gem\u00e4\u00df \u00a7 117 GewO zum Inkasso von Geldbetr\u00e4gen im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungst\u00e4tigkeit befugt, und Inkassoinstitute d\u00fcrfen nach \u00a7 118 GewO fremde Forderungen einziehen, unterliegen dabei aber ebenfalls Beschr\u00e4nkungen, insbesondere d\u00fcrfen sie Forderungen weder gerichtlich eintreiben noch sich Forderungen abtreten lassen, auch nicht blo\u00df zum Zweck der Einziehung (\u00a7 118 Abs 2 GewO). Die Beklagte verf\u00fcgt jedoch lediglich \u00fcber Gewerbeberechtigungen f\u00fcr das Sicherheitsgewerbe nach \u00a7 129 GewO und das Garagierungsgewerbe. Diese Berechtigungen umfassen keine Befugnis zur Geltendmachung fremder Forderungen. Fehlen notwendige Bewilligungen, kann bereits das Anbieten entsprechender T\u00e4tigkeiten einen Rechtsbruch im Sinne des \u00a7 1 UWG begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Argument der Beklagten, ihr Gewerbe sei ohne ein au\u00dfergerichtliches Mahnwesen \u201ezahnlos\u201c, lie\u00df der OGH nicht gelten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung von Berufsrechten ein weiter Gestaltungsspielraum zu, insbesondere zum Schutz einer geordneten Rechtspflege. Auch eine m\u00f6gliche Rechtfertigung \u00fcber die Nebenrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 32 GewO wurde von der Beklagten nicht tragf\u00e4hig dargelegt, insbesondere nicht, warum sie die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen daf\u00fcr in vertretbarer Weise annehmen durfte. Schlie\u00dflich bejahte der OGH auch die Klagelegitimation der klagenden Anwaltsgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 14 UWG, da sich Unternehmer verschiedener Branchen, die um denselben Kundenkreis werben, in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis befinden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20260128_OGH0002_0040OB00174_25D0000_000\/JJT_20260128_OGH0002_0040OB00174_25D0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Berufsvorbehalte:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8373\">OGH: Anwaltsvorbehalt gilt auch f\u00fcr die Geltendmachung von \u201eParkstrafen\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7085\">Auch nach Hinzuziehung von \u201ePartneranw\u00e4lten\u201c: Gewerbsm\u00e4\u00dfige Abmahnungen bei Besitzst\u00f6rungen unlauter. Versto\u00df gegen Anwaltsvorbehalt und quota-litis-Verbot.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6538\">Gewerbsm\u00e4\u00dfige Abmahnungen bei Besitzst\u00f6rungen = unlauterer Rechtsbruch. Eingriff in Vertretungsvorbehalt der Rechtsanw\u00e4lte.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6165\">Inkassoinstitute d\u00fcrfen keine Einigungen f\u00fcr strittige Forderungen verhandeln (Versto\u00df gegen Anwaltsvorbehalt=unlauterer Rechtsbruch)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2517\">Entgeltliche Beratung und Unterst\u00fctzung bei Prozessf\u00fchrung greift in Anwaltsvorbehalt ein \/ Quota litis-Vereinbarung rechtwidrig<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3780\">Deutsches Unternehmen wirbt f\u00fcr Zahnschienen und \u00f6sterreichische Kooperationszahn\u00e4rzte: Versto\u00df gegen Zahn\u00e4rztevorbehalt und Werberecht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2011\">Sind \u201epseudomedizinische\u201c Methoden vom Tier\u00e4rztevorbehalt erfasst?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1700\">OGH: Pferde-Physiotherapie kann gegen Tier\u00e4rztevorbehalt versto\u00dfen<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 28.1.2026, 4 Ob 174\/25d &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagte bietet Parkraum\u00fcberwachung f\u00fcr private Liegenschaften an. 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