{"id":829,"date":"2014-02-21T12:22:35","date_gmt":"2014-02-21T12:22:35","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=829"},"modified":"2014-08-04T07:12:34","modified_gmt":"2014-08-04T07:12:34","slug":"medienbericht-ueber-wohnverhaeltnisse-einer-privatperson-im-kontext-politischer-berichterstattung-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=829","title":{"rendered":"Medienbericht \u00fcber Wohnverh\u00e4ltnisse einer Privatperson im Kontext politischer Berichterstattung zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2014,\u00a04 Ob 216\/13p<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte eine Beziehung mit einem bekannten FP\u00d6-Politiker. In einer Tageszeitung wurde berichtet, dass dieser Politiker\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">einen<strong> Nebenwohnsitz in einer von der Kl\u00e4gerin gemieteten \u201eLuxusvilla\u201c<\/strong> begr\u00fcndet habe, was aus mehreren Gr\u00fcnden <strong>politisch zu hinterfragen<\/strong> sei. Dieser Artikel war mit einer Abbildung des Politikers und der Kl\u00e4gerin sowie mit drei (kleinen) <strong>Fotos der Villa<\/strong> und ihrer Umgebung illustriert. Auch die Gemeinde, nicht aber die konkrete Anschrift des Anwesens wurde genannt.<\/span><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah durch diesen Artikel ihre Wohnverh\u00e4ltnisse offengelegt, was in ihren<strong> h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich<\/strong> iSv \u00a7\u00a07 MedienG eingreife. Daher sei die Bildnisver\u00f6ffentlichung nach \u00a7\u00a078 UrhG unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Der gegen diese Entscheidung erhobene au\u00dferordentliche Revisionsrekurs wurde nun vom OGH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst erkl\u00e4rte der OGH das ver\u00f6ffentlichte Bild der Kl\u00e4gerin als solches f\u00fcr unbedenklich.\u00a0Bei der Anwendung von \u00a7\u00a078 UrhG ist allerdings nicht nur das Bild f\u00fcr sich allein, sondern auch die <strong>Art der Verbreitung und der Rahmen<\/strong> zu beurteilen, in den es gestellt wird. Dabei ist insbesondere der <strong>Begleittext<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen. Darunter f\u00e4llt nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der <strong>Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Wertungen des Medienrechts sind bei bei der Auslegung von \u00a7\u00a078 UrhG zu ber\u00fccksichtigen; das gilt insbesondere f\u00fcr den hier strittigen Schutz des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs iSv \u00a7\u00a07 MedienG.\u00a0Der <strong><em>\u201eh\u00f6chstpers\u00f6nliche Lebensbereich\u201c<\/em><\/strong> bildet den <strong>Kernbereich der gesch\u00fctzten Privatsph\u00e4re<\/strong> und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabw\u00e4gung regelm\u00e4\u00dfig nicht zug\u00e4nglich. Er ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, erfasst aber jedenfalls die <strong>Gesundheit,<\/strong> das <strong>Sexualleben<\/strong> und das Leben in und mit der <strong>Familie.<\/strong><\/p>\n<p>Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine <strong>Darstellung von Wohnverh\u00e4ltnissen<\/strong> wegen des dadurch m\u00f6glichen R\u00fcckschlusses auf die Pers\u00f6nlichkeit des Bewohners diesen Kernbereich ber\u00fchrt. Das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung\u00a0&#8211;\u00a0wie hier\u00a0&#8211;\u00a0<strong>ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht rei\u00dferischer Weise\u00a0<\/strong>&#8211;\u00a0also <strong>nicht blo\u00dfstellend<\/strong> iSv \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 MedienG &#8211;\u00a0\u00fcber Tatsachen berichtet, deren <strong>Richtigkeit nicht bestritten<\/strong> ist.<\/p>\n<p>In einem solchen Fall besteht zwar ebenfalls ein berechtigtes <strong>Interesse der Kl\u00e4gerin<\/strong>, dass die (wenngleich nur ungef\u00e4hre) Lage und das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der von ihr bewohnten Villa nicht \u00f6ffentlich gemacht werden (<strong>Art\u00a08 EMRK<\/strong>). Dieses Interesse ist aber mit dem ebenfalls grundrechtlich gesch\u00fctzten <strong>Interesse der Beklagten (Art\u00a010 EMRK) an der Berichterstattung<\/strong> <strong>abzuw\u00e4gen.<\/strong> Dabei handelt es sich um eine Beurteilung des <strong>Einzelfalls.<\/strong><\/p>\n<p>Von Bedeutung ist insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin zuvor <strong>selbst<\/strong> ihre Beziehung zum Politiker und die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung <strong>\u00f6ffentlich gemacht<\/strong> hatte; weiters der Umstand, dass der Bericht in erster Linie den Partner der Kl\u00e4gerin betraf und durch den Hinweis auf das Auseinanderklaffen von Sein und Schein eine <strong>eindeutig politische Zielrichtung<\/strong> hatte. Der Artikel trug daher zu einer <strong>\u00f6ffentlichen Debatte<\/strong> bei, die im <strong>Interesse der Allgemeinheit<\/strong> lag. Die Bezugnahme auf die Kl\u00e4gerin war dabei erforderlich, weil nicht der Politiker, sondern sie die Wohnung gemietet hatte; ihr Aussehen war ohnehin bekannt, sodass die (neuerliche) Ver\u00f6ffentlichung ihres Bildes als solche keine Interessen verletzte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.1.2014,\u00a04 Ob 216\/13p Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte eine Beziehung mit einem bekannten FP\u00d6-Politiker. In einer Tageszeitung wurde berichtet, dass dieser Politiker\u00a0einen Nebenwohnsitz in einer von der Kl\u00e4gerin gemieteten \u201eLuxusvilla\u201c begr\u00fcndet habe, was aus mehreren Gr\u00fcnden politisch zu hinterfragen sei. 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