{"id":8273,"date":"2026-01-23T11:23:39","date_gmt":"2026-01-23T11:23:39","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8273"},"modified":"2026-01-23T11:23:42","modified_gmt":"2026-01-23T11:23:42","slug":"privatkopieverguetung-auch-im-b2b-verkauf-eugh-zu-speichermedienabgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8273","title":{"rendered":"Privatkopieverg\u00fctung auch im B2B-Verkauf: EuGH zu Speichermedienabgaben."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuGH-Urteil vom 15.1.2026, Rechtssache C\u2011822\/24<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die bluechip Computer AG, ein Hersteller, Importeur und H\u00e4ndler von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauten Speichermedien, wurde von der deutschen Zentralstelle f\u00fcr private \u00dcberspielungsrechte auf Zahlung einer Verg\u00fctung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs f\u00fcr Privatkopien in Anspruch genommen. Streitgegenstand war eine Abgabe f\u00fcr Ger\u00e4te, die bluechip in den Jahren 2014 bis 2017 in Deutschland in Verkehr gebracht hatte.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht gab der Klage statt. Es stellte darauf ab, dass die ver\u00e4u\u00dferten Ger\u00e4te beziehungsweise ihre Speichermedien technisch zur Anfertigung von Vervielf\u00e4ltigungen urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke geeignet seien, und nahm eine widerlegbare Vermutung an, dass sie auch f\u00fcr Privatkopien genutzt w\u00fcrden. Bluechip m\u00fcsse daher die Verg\u00fctung zahlen, es sei denn, sie weise nach, dass die betreffenden Speichermedien eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch vorbehalten seien oder Privatkopien allenfalls in geringem Umfang zu erwarten seien.<\/p>\n<p>Der BGH legte dem EuGH das Verfahren zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH stellte klar, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29 Ausnahmen vom Vervielf\u00e4ltigungsrecht f\u00fcr Vervielf\u00e4ltigungen durch nat\u00fcrliche Personen zum privaten Gebrauch und weder f\u00fcr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vorsehen k\u00f6nnen, sofern die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich muss einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Anfertigung von Privatkopien entsteht. Da die Richtlinie die Ausgestaltung des Ausgleichssystems nicht im Einzelnen regelt, verf\u00fcgen die Mitgliedstaaten hierbei \u00fcber ein weites Ermessen, insbesondere bei der Bestimmung der Zahlungspflichtigen sowie der Form und Durchf\u00fchrung der Erhebung. Angesichts praktischer Schwierigkeiten bei der Ermittlung privater Endnutzer und der Feststellung des konkreten Nutzungszwecks k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs eine Abgabe vorsehen, die nicht bei den Privatpersonen selbst, sondern bei Herstellern, Importeuren oder H\u00e4ndlern erhoben wird, die die betreffenden Anlagen, Ger\u00e4te oder Tr\u00e4ger in Verkehr bringen und die Belastung wirtschaftlich weitergeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der EuGH betonte, dass <strong>allein die Eigenschaft als gewerblicher Endabnehmer nicht ausschlie\u00dft, dass Speichermedien letztlich von nat\u00fcrlichen Personen zum privaten Gebrauch genutzt werden<\/strong>. Auch wenn Speichermedien von juristischen Personen erworben werden, werden sie tats\u00e4chlich von nat\u00fcrlichen Personen verwendet, denen sie \u00fcberlassen werden. F\u00fcr diese Personen kann eine <strong>widerlegbare Vermutung<\/strong> aufgestellt werden, dass sie die \u00dcberlassung von Vervielf\u00e4ltigungsanlagen, Ger\u00e4ten oder Tr\u00e4gern vollst\u00e4ndig aussch\u00f6pfen, was die <strong>Anwendung eines Systems des gerechten Ausgleichs rechtfertigen<\/strong> kann.<\/p>\n<p>Zudem ist es zum Zeitpunkt des Verkaufs an gewerbliche Endabnehmer typischerweise schwierig festzustellen, ob Speichermedien ausschlie\u00dflich zu eindeutig anderen Zwecken als der Privatkopie genutzt werden oder ob sie auch privat in einem Umfang genutzt werden, der einen mehr als nur geringf\u00fcgigen Nachteil f\u00fcr Rechtsinhaber bewirken kann. Der EuGH verwies dabei insbesondere auf Konstellationen privater Nutzung im Arbeitsumfeld, auf eine <strong>sp\u00e4tere \u00dcberlassung oder Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong> von Ger\u00e4ten vor Ablauf ihrer Lebensdauer etwa nach Abschreibungszeitr\u00e4umen sowie auf gemischte Nutzungen durch Selbst\u00e4ndige.<\/p>\n<p>Eine solche Verg\u00fctungspflicht ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nur unionsrechtskonform, wenn <strong>zwei Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllt<\/strong> sind: Erstens muss die Heranziehung von Herstellern, Importeuren oder H\u00e4ndlern durch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer und der Ermittlung des Nutzungszwecks gerechtfertigt sein. Zweitens muss f\u00fcr F\u00e4lle, in denen Speichermedien nachweislich zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt werden oder in denen bei privater Nutzung lediglich ein geringf\u00fcgiger Nachteil entsteht, eine Befreiung von der Zahlung oder andernfalls ein wirksamer Erstattungsanspruch bestehen, der nicht so ausgestaltet sein darf, dass die Erstattung \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert wird.<\/p>\n<p>Der EuGH best\u00e4tigte, dass eine Befreiung in diesem Zusammenhang \u00fcber <strong>schriftliche Best\u00e4tigungen gewerblicher Endabnehmer<\/strong> erfolgen kann, aus denen hervorgeht, dass eine Nutzung zu eindeutig anderen Zwecken erfolgen wird oder eine private Nutzung allenfalls in einem Umfang zu erwarten ist, der nur einen geringf\u00fcgigen Nachteil begr\u00fcndet. Solche <strong>einseitigen Erkl\u00e4rungen sind zul\u00e4ssig<\/strong>, sofern die f\u00fcr die Verwaltung des gerechten Ausgleichs zust\u00e4ndige Stelle die M\u00f6glichkeit hat, ihre Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, um die wirksame Erhebung des Ausgleichs sicherzustellen. Zudem muss ein wirksamer Erstattungsanspruch f\u00fcr zu Unrecht gezahlte Verg\u00fctungen vorgesehen sein.<\/p>\n<p><strong>Der EuGH entschied, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und H\u00e4ndler von Speichermedien, die zur Vervielf\u00e4ltigung benutzt werden k\u00f6nnen, den gerechten Ausgleich auch beim Verkauf an gewerbliche Endabnehmer zu zahlen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass eine Nutzung durch nat\u00fcrliche Personen f\u00fcr Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch und weder f\u00fcr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem den Rechtsinhabern lediglich ein geringf\u00fcgiger Nachteil entsteht.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/infocuria.curia.europa.eu\/tabs\/document\/C\/2024\/C-0822-24-00000000RP-01-P-01\/ARRET\/314257-DE-1-html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Speichermedien \/ Privatkopien:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8261\">OGH: Cloud-Speicher kann Speichermedium sein. Verg\u00fctungspflicht nach \u00a7 42b UrhG.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5049\">EuGH: Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr Privatkopien bestehen prinzipiell auch in der Cloud<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5049\">EuGH: Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr Privatkopien bestehen prinzipiell auch in der Cloud<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6706\">OGH nach EuGH zum Online-Videorecorder: Alle Nutzer greifen auf 1 Kopie zu (Deduplizierungsverfahren). F\u00e4llt nicht unter \u201ePrivatkopie-Ausnahme\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5049\">EuGH: Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr Privatkopien bestehen prinzipiell auch in der Cloud<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=328\">EuGH zur Zul\u00e4ssigkeit der \u201eLeerkasettenverg\u00fctung\u201c in \u00d6sterreich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8171\">Gemeinschaftsantennenanlagen in Wohnhausanlagen: Keine verg\u00fctungspflichtige \u00f6ffentliche Wiedergabe.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6728\">EuGH zur Bereitstellung von Fernsehger\u00e4ten in einem Hotel. \u201e\u00d6ffentliche Wiedergabe\u201c bei Weiterverbreitung des Signals mittels hoteleigener Kabelverteilanlage.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 15.1.2026, Rechtssache C\u2011822\/24 &nbsp; Sachverhalt: Die bluechip Computer AG, ein Hersteller, Importeur und H\u00e4ndler von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauten Speichermedien, wurde von der deutschen Zentralstelle f\u00fcr private \u00dcberspielungsrechte auf Zahlung einer Verg\u00fctung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs f\u00fcr Privatkopien in Anspruch genommen. 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