{"id":8256,"date":"2026-01-16T14:02:28","date_gmt":"2026-01-16T14:02:28","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8256"},"modified":"2026-01-16T14:02:31","modified_gmt":"2026-01-16T14:02:31","slug":"kein-freibiss-fuer-brave-hunde-tierhalterhaftung-auch-ohne-vorherige-auffaelligkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8256","title":{"rendered":"Kein \u201eFreibiss\u201c f\u00fcr brave Hunde: Tierhalterhaftung auch ohne vorherige Auff\u00e4lligkeiten."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 16.12.2025, 4 Ob 163\/25m<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte den Hund ihrer Tochter, einen Cavalier King Charles Spaniel, an der Leine im Bereich des Parkplatzes einer von der Beklagten vermieteten Ferienwohnung aus. Dieser Parkplatz befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Zur selben Zeit ging die Beklagte mit ihrem nicht angeleinten Australian Shepherd in Richtung des Parkplatzes. Als die Beklagte eine Hausecke umrundete, war ihr Hund bereits um die Ecke gebogen und sie verlor ihn zumindest kurzzeitig aus den Augen. In diesem Moment rannte der Hund der Beklagten auf den angeleinten Hund der Kl\u00e4gerin zu, packte ihn im Nackenbereich und zerrte ihn von der Kl\u00e4gerin weg. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Leine nicht los, wurde dadurch mitgerissen und st\u00fcrzte zu Boden. Sie erlitt einen Keilkompressionsbruch des zw\u00f6lften Brustwirbels, der in einer Fehlstellung von mindestens 34 Grad verheilte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte aufgrund ihrer Haftung als Tierhalterin zur Zahlung von EUR 41.767,60 samt Zinsen als Schadenersatz, darunter Heilungskosten, Pflegekosten, Aufwendungen und Spesen sowie Schmerzengeld. Zudem stellten sie die Haftung der Beklagten f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den aus dem Unfall fest.<\/p>\n<p>Der OGH wies die au\u00dferordentliche Revision der Beklagten zur\u00fcck, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des \u00a7 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wurde. In der Begr\u00fcndung stellte er die <strong>Grunds\u00e4tze der Tierhalterhaftung<\/strong> klar: Der Tierhalter hat bei Verwahrung und Beaufsichtigung die <strong>objektiv erforderliche Sorgfalt<\/strong> einzuhalten und zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, haftet er f\u00fcr ein rechtswidriges, auch wenn schuldloses Verhalten.<\/p>\n<p>Welche Ma\u00dfnahmen im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren <strong>Eigenschaften des Tieres und nach den konkreten Umst\u00e4nden<\/strong>. Ma\u00dfgeblich sind insbesondere die Gef\u00e4hrlichkeit des Tieres, die M\u00f6glichkeit einer Sch\u00e4digung durch das spezifische Tierverhalten sowie eine Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen. Je gr\u00f6\u00dfer die Gef\u00e4hrlichkeit, desto h\u00f6here Anforderungen an die Sorgfalt, ohne dass diese \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der OGH betonte, dass das erforderliche Ma\u00df der Verwahrung und Beaufsichtigung typischerweise von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt und daher nur bei grober Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage begr\u00fcndet. Eine solche Fehlbeurteilung sah er nicht. Die Vorinstanzen hatten die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihren Hund auf dem Areal ihres Beherbergungsbetriebs au\u00dferhalb eines abgez\u00e4unten Bereichs entweder anleinen oder jedenfalls so beaufsichtigen musste, dass er innerhalb ihrer H\u00f6r und Sichtweite bleibt, um ihn bei Bedarf sofort per Kommando zur\u00fcckrufen und sein Verhalten wirksam steuern zu k\u00f6nnen. Indem sie den <strong>Hund aus den Augen verlor, verlor sie nach den Feststellungen zugleich die M\u00f6glichkeit, auf ein unerw\u00fcnschtes Verhalten rechtzeitig Einfluss zu nehmen<\/strong>. Darin liege eine <strong>Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt<\/strong>, und diese Beurteilung halte sich nach Ansicht des OGH im Rahmen der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>Der OGH verwies erg\u00e4nzend darauf, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufsicht \u00fcber einen Hund, insbesondere bei Spazierg\u00e4ngen im freien Gel\u00e4nde, <strong>nicht zwingend stets das Anleinen erfordert<\/strong>, sondern auch dadurch erf\u00fcllt sein kann, dass die Aufsichtsperson das Tier bei ausreichendem Gehorsam <strong>st\u00e4ndig im Auge beh\u00e4lt und es durch Zuruf leiten<\/strong> kann. Entscheidend ist, dass dem Halter eine wirkungsvolle Beeinflussung des Tierverhaltens m\u00f6glich bleibt. Diese M\u00f6glichkeit war hier jedoch gerade <strong>nicht mehr gegeben<\/strong>, als der Hund vor\u00fcbergehend au\u00dfer Sicht geriet und es in dieser Phase zum Angriff und in der Folge zum Sturz der Kl\u00e4gerin kam.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellte der OGH klar, dass die Haftung des Hundehalters nicht voraussetzt, dass es mit dem Tier schon fr\u00fcher zu einem Schadensfall oder zu einem gefahrtr\u00e4chtigen Verhalten gekommen ist. Bei der Beurteilung der objektiv gebotenen Verwahrung und Beaufsichtigung ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die M\u00f6glichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszuf\u00fcgung zu ber\u00fccksichtigen. Auch bisher als gutm\u00fctig bekannte Hunde m\u00fcssen daher angemessen beaufsichtigt werden. Dass der Hund der Beklagten nach den Feststellungen bislang gehorsam und gutm\u00fctig war und sich davor kein \u00e4hnlicher Vorfall ereignet hatte, machte die Entscheidung der Vorinstanzen daher nicht korrekturbed\u00fcrftig. Ebenso wenig konnte die Beklagte f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, auf ihrem Grundst\u00fcck nicht mit einer solchen Begegnung rechnen zu m\u00fcssen, weil sie Ferienwohnungen vermietete und ihr bekannt war, dass G\u00e4ste mit Hund anwesend waren, sodass eine Zusammentreffensituation im Parkplatzbereich nahelag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000\/JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 16.12.2025, 4 Ob 163\/25m &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte den Hund ihrer Tochter, einen Cavalier King Charles Spaniel, an der Leine im Bereich des Parkplatzes einer von der Beklagten vermieteten Ferienwohnung aus. Dieser Parkplatz befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Zur selben Zeit ging die Beklagte mit ihrem nicht angeleinten Australian Shepherd [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[6],"tags":[4593,1687],"class_list":["post-8256","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-zivilrecht","tag-hundebiss","tag-tierhalterhaftung"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8256","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8256"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8256\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8260,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8256\/revisions\/8260"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8256"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8256"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8256"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}