{"id":8242,"date":"2025-12-19T09:19:32","date_gmt":"2025-12-19T09:19:32","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8242"},"modified":"2025-12-19T09:19:35","modified_gmt":"2025-12-19T09:19:35","slug":"ogh-zu-facebook-datenverarbeitung-personalisierte-werbung-ohne-einwilligung-unzulaessig-strenge-anforderungen-an-auskunftserteilung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8242","title":{"rendered":"OGH zu Facebook-Datenverarbeitung: Personalisierte Werbung ohne Einwilligung unzul\u00e4ssig. Strenge Anforderungen an Auskunftserteilung."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 26.11.2025, 6 Ob 189\/24y<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Entscheidung liegt ein langj\u00e4hriger Rechtsstreit des \u00f6sterreichischen Datenschutzjuristen Max Schrems (hier Kl\u00e4ger) gegen Meta Platforms Ireland Ltd\u00a0 (vormals Facebook) zugrunde. Er begehrte unter anderem die Feststellung datenschutzrechtlicher Rollenverteilungen nach der DSGVO, Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungen, umfassende Auskunft nach Art 15 DSGVO sowie immateriellen Schadenersatz.<\/p>\n<p>Im Kern ging es um die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten eines Nutzers verarbeitet werden d\u00fcrfen, insbesondere im Zusammenhang mit personalisierter Werbung, der Aggregation und Analyse von Daten zu Werbezwecken sowie der Erhebung von Daten \u00fcber das Surfverhalten auf Drittwebseiten mittels Social Plugins und vergleichbarer Technologien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte personenbezogene Daten ohne wirksame Einwilligung und ohne tragf\u00e4hige gesetzliche Rechtfertigung verarbeite. Insbesondere sei personalisierte Werbung kein notwendiger Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung, sondern diene ausschlie\u00dflich dem Gesch\u00e4fts- und Finanzierungsmodell der Plattform. Zudem r\u00fcgte er die Verarbeitung besonders sensibler Daten, etwa solcher mit Bezug zu politischer Meinung, Gesundheit oder sexueller Orientierung, die sich aus dem Besuch bestimmter Webseiten ergeben k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich beanstandete er, dass die Beklagte ihren Auskunftspflichten nach der DSGVO nur unvollst\u00e4ndig nachkomme, indem sie den Nutzer auf eine Vielzahl un\u00fcbersichtlicher Online-Tools verweise.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen wiesen einen Gro\u00dfteil der Feststellungs- und Unterlassungsbegehren ab, gaben jedoch dem Auskunftsbegehren und dem Schadenersatzanspruch statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Beide Parteien erhoben Revision. Der OGH unterbrach das Verfahren zun\u00e4chst und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nach Vorliegen der Entscheidungen des EuGH (<strong>siehe <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7080\">HIER<\/a> und <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5606\">HIER<\/a> im Blog<\/strong>) setzte der OGH das Verfahren fort.<\/p>\n<p>Der OGH gab der Revision des Kl\u00e4gers teilweise statt und wies die Revision der Beklagten zur G\u00e4nze ab. Er best\u00e4tigte zun\u00e4chst die Abweisung jener Feststellungsbegehren, mit denen der Kl\u00e4ger gekl\u00e4rt wissen wollte, dass seine Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO darstelle. Nach Ansicht des OGH gen\u00fcgten diese Begehren nicht den Anforderungen des \u00a7 228 ZPO, weil sie nicht auf die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverh\u00e4ltnisses gerichtet waren, sondern lediglich auf die rechtliche Qualifikation einer Rechtshandlung. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Einwilligungserkl\u00e4rung sei jedoch nur eine Vorfrage und k\u00f6nne nicht selbst\u00e4ndig Gegenstand eines Feststellungsurteils sein.<\/p>\n<p>Anders beurteilte der OGH die Unterlassungsbegehren des Kl\u00e4gers, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken personalisierter Werbung betrafen. Unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des EuGH stellte er klar, dass eine <strong>Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann als f\u00fcr die Vertragserf\u00fcllung erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO angesehen werden kann, wenn sie objektiv unerl\u00e4sslich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der f\u00fcr die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung<\/strong> ist. Die <strong>Personalisierung von Werbung sei jedoch nicht Teil der gegen\u00fcber dem Nutzer geschuldeten Leistung, sondern eine Dienstleistung gegen\u00fcber Werbetreibenden<\/strong> und damit <strong>Teil des Finanzierungskonzepts der Plattform<\/strong>. Dass der Dienst f\u00fcr Nutzer <strong>kostenlos angeboten werde, \u00e4ndere nichts daran<\/strong>, dass personalisierte Werbung nicht notwendig f\u00fcr die Erbringung des sozialen Netzwerks sei. Auch auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO k\u00f6nne sich die Beklagte nicht berufen, da die <strong>Interessen und Grundrechte des Nutzers gegen\u00fcber dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an personalisierter Werbung \u00fcberw\u00f6gen<\/strong>. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl\u00e4gers zu diesen Zwecken war daher <strong>unzul\u00e4ssig<\/strong> und der Beklagten zu untersagen.<\/p>\n<p>Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung im Zusammenhang mit der Verarbeitung von <strong>Daten aus dem Besuch von Drittwebseiten mittels Social Plugins und \u00e4hnlicher Techniken<\/strong> zu. Der OGH stellte zun\u00e4chst klar, dass die Beklagte f\u00fcr die Erhebung und Weiterverarbeitung dieser Daten als <strong>Verantwortliche im Sinne der DSGVO<\/strong> zu qualifizieren ist. In der Sache selbst folgte er der Rechtsprechung des EuGH, wonach eine solche Datenverarbeitung insgesamt als <strong>Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO <\/strong>anzusehen ist, wenn sie die <strong>Offenlegung sensibler Informationen erm\u00f6glicht<\/strong>. Festgestellt war, dass Social Plugins der Beklagten auch auf Webseiten politischer Parteien, auf medizinischen Seiten sowie auf Seiten f\u00fcr homosexuelle Nutzer eingebunden waren und dass die Beklagte die daraus gewonnenen Daten <strong>unterschiedslos weiterverarbeitete<\/strong>. Eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO lag nicht vor. Auch der Rechtfertigungsgrund des Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO griff nicht, weil der <strong>blo\u00dfe Aufruf entsprechender Webseiten keine offensichtliche \u00d6ffentlichmachung sensibler Daten <\/strong>darstellt. Selbst eine <strong>\u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferung zur eigenen sexuellen Orientierung berechtigte nicht zur Verarbeitung<\/strong> weiterer personenbezogener Daten, etwa zur Information, dass bestimmte Dating-Plattformen besucht wurden. Da kein Rechtfertigungstatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO erf\u00fcllt war, qualifizierte der OGH die <strong>gesamte Datenverarbeitung als unzul\u00e4ssig<\/strong> und gab dem Unterlassungsbegehren des Kl\u00e4gers statt.<\/p>\n<p>Ein weiteres Unterlassungsbegehren, das sich allgemein gegen die Verarbeitung von Daten richtete, welche die Beklagte von Dritten erhalten hatte, wies der OGH hingegen wegen Unbestimmtheit ab. Die blo\u00dfe Bezugnahme auf Verarbeitungen zu eigenen Zwecken der Beklagten ohne n\u00e4here Konkretisierung der beanstandeten Handlungen gen\u00fcge nicht den Anforderungen an ein vollstreckbares Unterlassungsgebot und w\u00fcrde zu einer unzul\u00e4ssigen Verlagerung der rechtlichen Kl\u00e4rung in das Exekutionsverfahren f\u00fchren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich <strong>best\u00e4tigte<\/strong> der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen zum <strong>Auskunftsanspruch<\/strong> nach Art. 15 DSGVO. <strong>Das Auskunftsrecht umfasse alle personenbezogenen Daten sowie s\u00e4mtliche in der Verordnung vorgesehenen Zusatzinformationen<\/strong>. Die Beklagte hatte dem Kl\u00e4ger lediglich den Zugang zu verschiedenen Online-Tools er\u00f6ffnet, \u00fcber die jedoch nur ein Teil der verarbeiteten Daten einsehbar war, n\u00e4mlich jene, die sie selbst f\u00fcr relevant hielt. Dies gen\u00fcgte nicht den Anforderungen der DSGVO. Die Auskunft m\u00fcsse <strong>vollst\u00e4ndig sowie in pr\u00e4ziser, transparenter, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form<\/strong> erteilt werden. Auch die Einw\u00e4nde der Beklagten, sie sei nur zur Auskunft \u00fcber Kategorien von Empf\u00e4ngern verpflichtet oder habe hinsichtlich der Herkunft der Daten ausreichend informiert, wies der OGH zur\u00fcck. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei grunds\u00e4tzlich die Identit\u00e4t der konkreten Empf\u00e4nger mitzuteilen, und zur Herkunft der Daten geh\u00f6re auch die Information, welche konkreten personenbezogenen Daten von welchen Dritten \u00fcbermittelt wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20251126_OGH0002_0060OB00189_24Y0000_000\/JJT_20251126_OGH0002_0060OB00189_24Y0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Datenschutzrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7080\">EuGH: Meta (Facebook) muss Grundsatz der Datenminimierung einhalten. Keine zeitlich unbegrenzte und unterschiedslose Verarbeitung personenbezogener Daten f\u00fcr Werbung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5606\">EuGH: Versch\u00e4rfte Auskunftspflicht bei Weitergabe personenbezogener Daten. Identit\u00e4t der Empf\u00e4nger mitzuteilen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8224\">EuGH: Online-Marktpl\u00e4tze m\u00fcssen sensible Daten vor Ver\u00f6ffentlichung pr\u00fcfen. Keine Haftungsprivilegierung bei DSGVO-Verst\u00f6\u00dfen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8214\">OGH zur Video\u00fcberwachung bei Grunddienstbarkeiten: Unzul\u00e4ssige \u00dcberwachung des Quellbereichs bei Wasserbezugsrecht.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8027\">Verfr\u00fchte Klage oder versp\u00e4tete Auskunft? OLG Wien spricht Kostenersatz f\u00fcr Klage nach versp\u00e4teter DSGVO-Auskunft zu.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8007\">\u00dcbermittlung pseudonymisierter Daten an Dritte: EuGH zur Transparenzpflicht bei personenbezogenen Daten.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7986\">Absage in Gehaltsverhandlungen irrt\u00fcmlich an Dritten versandt: EuGH zu Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen nach der DSGVO. Negative Gef\u00fchle k\u00f6nnen ausreichen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7390\">Darf die Datenschutzbeh\u00f6rde (DSB) die Bearbeitung \u201eexzessiver Beschwerden\u201c verweigern? EuGH: Anzahl ist nur Indiz f\u00fcr Missbrauchsabsicht.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7343\">Kein Anspruch von Erben auf Auskunft \u00fcber m\u00f6glicherweise gel\u00f6schte Registrierungen im Zentralen Testamentsregister.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7135\">Google-Bewertungen: OGH zur Anwendung des Herkunftslandsprinzips sowie datenschutzrechtlichen Fragestellungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7438\">Online-Apotheken und Datenschutz: EuGH stuft Kundendaten als Gesundheitsdaten ein. Klagebefugnis von Mitbewerbern bei Datenschutzverletzungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7120\">EuGH: Entschuldigung kann angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens bei DSGVO-Verletzung sein.<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.11.2025, 6 Ob 189\/24y &nbsp; Sachverhalt: Dieser Entscheidung liegt ein langj\u00e4hriger Rechtsstreit des \u00f6sterreichischen Datenschutzjuristen Max Schrems (hier Kl\u00e4ger) gegen Meta Platforms Ireland Ltd\u00a0 (vormals Facebook) zugrunde. Er begehrte unter anderem die Feststellung datenschutzrechtlicher Rollenverteilungen nach der DSGVO, Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungen, umfassende Auskunft nach Art 15 DSGVO sowie immateriellen Schadenersatz. 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