{"id":8234,"date":"2025-12-04T15:20:17","date_gmt":"2025-12-04T15:20:17","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8234"},"modified":"2025-12-04T15:20:20","modified_gmt":"2025-12-04T15:20:20","slug":"urheberrechtlicher-schutz-von-moebeln-eugh-klaert-anforderungen-an-originalitaet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8234","title":{"rendered":"Urheberrechtlicher Schutz von M\u00f6beln: EuGH kl\u00e4rt Anforderungen an Originalit\u00e4t."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuGH-Urteil vom 4.12.2025, verbundene Rechtssachen C-580\/23 und C-795\/23<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Den beiden Ausgangsverfahren lagen Rechtsstreitigkeiten um die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit von M\u00f6belst\u00fccken zugrunde. In der schwedischen Rechtssache C-580\/23 stritten die Parteien \u00fcber <strong>Esstische der M\u00f6belserie Palais Royal<\/strong>, die von der Kl\u00e4gerin Asplund entworfen und produziert wurden. Asplund warf dem M\u00f6belh\u00e4ndler Mio vor, mit dessen Esstischen aus der Serie Cord ihr Urheberrecht zu verletzen, da diese gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit mit den Tischen der Serie Palais Royal aufwiesen.<\/p>\n<p>In der deutschen Rechtssache C-795\/23 ging es um das <strong>modulare M\u00f6belsystem USM Haller<\/strong>, das seit Jahrzehnten von der Schweizer Firma USM produziert und vertrieben wird. Dieses System zeichnet sich durch hochglanzverchromte Rundrohre aus, die mittels kugelf\u00f6rmiger Verbindungsknoten zu einer Struktur zusammengesetzt werden, in die farbige Metallfl\u00e4chen eingesetzt werden k\u00f6nnen. Die deutsche Firma Konektra bot \u00fcber ihren Online-Shop zun\u00e4chst nur Ersatz- und Erweiterungsteile f\u00fcr das USM-Haller-System an. Ab 2017 gestaltete Konektra jedoch ihren Online-Shop neu und bot seither alle Komponenten an, die f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen Zusammenbau der USM-Haller-M\u00f6bel erforderlich sind. Zudem warb Konektra mit Bildern von zusammengebauten M\u00f6beln und bot einen Montageservice an. USM sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechts am USM-Haller-System als Werk der angewandten Kunst und verklagte Konektra auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.<\/p>\n<p>Beide vorlegende Gerichte hatten Zweifel hinsichtlich der Auslegung der einschl\u00e4gigen unionsrechtlichen Bestimmungen zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst und legten die F\u00e4lle dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH stellt zun\u00e4chst klar, dass der <strong>Begriff des \u201eWerks\u201c<\/strong> im Sinne der Richtlinie 2001\/29\/EG ein unionsautonomer Begriff ist, der einheitlich auszulegen ist. Er kn\u00fcpft an <strong>zwei kumulative Voraussetzungen<\/strong> an. Erstens muss der Gegenstand eine <strong>eigene geistige Sch\u00f6pfung<\/strong> darstellen, deren Originalit\u00e4t darin liegt, dass der Gegenstand die Pers\u00f6nlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Zweitens muss sich diese geistige Sch\u00f6pfung in einem hinreichend <strong>genau und objektiv identifizierbaren Gegenstand <\/strong>verk\u00f6rpern. Entscheidend ist, dass freie und kreative Entscheidungen des Urhebers im Werk erkennbar zum Ausdruck kommen.<\/p>\n<p>Der EuGH stellt au\u00dferdem klar, dass <strong>zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis<\/strong> besteht. Bei der Pr\u00fcfung der Originalit\u00e4t von Gegenst\u00e4nden der angewandten Kunst sind keine h\u00f6heren Anforderungen zu stellen als bei anderen Werkarten. Der Schutz von Geschmacksmustern und der urheberrechtliche Schutz verfolgen zwar verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Regelungen, die Voraussetzungen f\u00fcr den urheberrechtlichen Schutz sind jedoch f\u00fcr alle Werkarten gleich. Die Originalit\u00e4t von Designobjekten ist daher nach denselben Ma\u00dfst\u00e4ben zu pr\u00fcfen wie etwa bei Fotografien, Sprachwerken oder Musik. Ein als Geschmacksmuster gesch\u00fctztes Design ist nicht automatisch ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk; umgekehrt bleibt kumulativer Schutz m\u00f6glich, sofern die Anforderungen beider Schutzregime erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Zur <strong>Beurteilung der Originalit\u00e4t<\/strong> f\u00fchrt der EuGH aus, dass ein Gegenstand dann als Werk im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn er die <strong>Pers\u00f6nlichkeit seines Urhebers widerspiegelt<\/strong>, indem er dessen <strong>freie und kreative Entscheidungen<\/strong> zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind Entscheidungsspielr\u00e4ume, die durch <strong>technische, funktionale, ergonomische oder sonstige Zw\u00e4nge<\/strong> so stark determiniert sind, dass f\u00fcr wirkliche Gestaltung keine Freiheit verbleibt. Ebenso wenig gen\u00fcgen Entscheidungen, die zwar frei erscheinen, dem Gegenstand aber keinen erkennbar einzigartigen, von der Pers\u00f6nlichkeit des Urhebers gepr\u00e4gten Charakter verleihen. Die <strong>blo\u00dfe Einhaltung von Trends oder das Aufgreifen von Formelementen aus einem allgemeinen Formenschatz reicht nicht aus<\/strong>, wenn sich im Ergebnis keine individuell gepr\u00e4gte Ausgestaltung erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Gleichzeitig stellt der EuGH klar, dass weder die Verwendung von Elementen aus dem allgemeinen Formenschatz noch der Umstand, dass ein Objekt auf bereits bekannten Mustern oder einem Designtrend aufbaut, die Originalit\u00e4t zwingend ausschlie\u00dft. <strong>Ein aus bekannten Formen komponierter Gegenstand kann originell sein<\/strong>, wenn in der konkreten Anordnung und Kombination dieser Formen die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers sichtbar werden. <strong>Auch Varianten oder Weiterentwicklungen<\/strong> bestehender Gestaltungen k\u00f6nnen originelle Werke sein, sofern sie eigene kreative Elemente enthalten. Dies gilt sowohl bei Varianten desselben Urhebers als auch bei abgeleiteten oder inspirierten Gestaltungen Dritter, solange die neuen sch\u00f6pferischen Elemente <strong>identifizierbar<\/strong> sind.<\/p>\n<p>Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die <strong>Absage des EuGH an eine Originalit\u00e4tspr\u00fcfung<\/strong>, die ma\u00dfgeblich <strong>am subjektiven Schaffensprozess<\/strong> ansetzt. <strong>Ma\u00dfgeblich ist der Gegenstand selbst, nicht die innere Sicht des Gestalters.<\/strong> Der Schaffensprozess und die Absichten des Urhebers sind nur insoweit relevant, als sie im Werk <strong>objektivierbar zum Ausdruck<\/strong> kommen. Die Absichten des Urhebers, seine Erkl\u00e4rungen zum Entstehungsprozess, seine Inspirationsquellen oder seine bewussten kreativen \u00dcberlegungen k\u00f6nnen ber\u00fccksichtigt werden, tragen die Originalit\u00e4tspr\u00fcfung aber nicht, wenn sie im Werk keinen Niederschlag gefunden haben. Ebenso wenig sind \u00e4u\u00dfere, erst nach der Schaffung eingetretene Umst\u00e4nde wie die Pr\u00e4sentation in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen entscheidend, auch wenn sie im Einzelfall ein Indiz f\u00fcr gestalterische Qualit\u00e4t sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung<\/strong> f\u00fchrt der EuGH aus, dass zu bestimmen ist, ob <strong>kreative Elemente des gesch\u00fctzten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand \u00fcbernommen <\/strong>worden sind. Unerheblich sind der durch die beiden einander gegen\u00fcberstehenden Gegenst\u00e4nde erzeugte Gesamteindruck und die Gestaltungsh\u00f6he des Werks. Der <strong>Vergleich des Gesamteindrucks ist ein Kriterium des Geschmacksmusterrechts, nicht des Urheberrechts<\/strong>. Ein Gegenstand, der die Merkmale eines Werks aufweist, genie\u00dft urheberrechtlichen Schutz, dessen Umfang nicht vom Grad der sch\u00f6pferischen Freiheit seines Urhebers abh\u00e4ngt. Die blo\u00dfe Wahrscheinlichkeit einer unabh\u00e4ngigen \u00e4hnlichen Sch\u00f6pfung kann eine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes nicht rechtfertigen. Wird jedoch nachgewiesen, dass der angegriffene Gegenstand Ergebnis einer unabh\u00e4ngigen \u00e4hnlichen Sch\u00f6pfung ist, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor.<\/p>\n<p>Die <strong>Originalit\u00e4tspr\u00fcfung muss sich folglich auf den Gegenstand selbst konzentrieren<\/strong> und nicht prim\u00e4r auf den Schaffensprozess oder die Absichten des Urhebers. Gleichzeitig ist gekl\u00e4rt, dass <strong>f\u00fcr Werke der angewandten Kunst keine h\u00f6heren Anforderungen gelten als f\u00fcr andere Werkarten<\/strong>, auch wenn bei der Beurteilung die <strong>Besonderheiten dieser Werkart, insbesondere die technischen, ergonomischen oder sicherheitsbezogenen Zw\u00e4nge von Gebrauchsgegenst\u00e4nden, zu ber\u00fccksichtigen<\/strong> sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=EAD1783741C0E3AEA84BDFA8C7B2D789?text=&amp;docid=306835&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=15796812\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/jcms\/upload\/docs\/application\/pdf\/2025-12\/cp250151de.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Pressemitteilung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke \/ Schutz von Designs:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8229\">BGH verneint Werktitelschutz f\u00fcr \u201eMiss Moneypenny\u201c: Anforderungen an die Selbst\u00e4ndigkeit fiktiver Figuren.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7431\">BGH: Kein Urheberrechtsschutz f\u00fcr Birkenstock-Sandalen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6995\">OGH zum urheberrechtlichen Schutz eines Messestand-Designs.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1993\">Digitalisierte Handschrift ist kein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Werk<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6487\">Idee f\u00fcr Film ist kein Werk und daher nicht Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2811\">Unterscheidungskraft eines Wortes reicht f\u00fcr urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk nicht aus<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=391\">Ausruf \u201eTooor, Tooor, Tooor, Tooor, Tooor, Tooor! I wer\u00b4 narrisch!\u201c ist kein Sprachwerk iSd UrhG<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2236\">Wen trifft die Beweislast bei behaupteter urheberrechtlicher Doppelsch\u00f6pfung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5688\">Lampen-Modelle: Verletzung von Geschmacksmuster durch \u00dcbernahme pr\u00e4gender Design-Bestandteile.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1746\">EuGH zur fehlenden Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flaschendesign)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=767\">Schmuckdesign: \u201eDie Blume des Lebens\u201c \u2013 Gesamteindruck des informierten Benutzers<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=322\">Eingriff in Geschmacksmuster (Design): Nur registriertes Muster ma\u00dfgeblich, nicht tats\u00e4chlich vertriebenes Produkt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6438\">Aktuelle EuG-Urteile zur Schutzf\u00e4higkeit von LEGO-Figuren und LEGO-Bausteinen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5837\">EuGH zu technischen Funktionen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Mehr Schutz durch Vielzahl von Anmeldungen in verschiedenen Formen?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5527\">EuGH: Amazon haftet f\u00fcr Markenrechtsverletzungen auf Amazon-Marketplace (Louboutin Schuhe)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4747\">Geschmacksmuster f\u00fcr Heizsocken: Ausschlie\u00dflich technisch bedingten Merkmalen darf kein Geschmacksmusterschutz gew\u00e4hrt werden<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3272\">Geschmacksmuster: Geringe Eigenart = kleiner Schutzumfang<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2384\">EuGH: Rote Louboutin Schuhsolen sind als Marke schutzf\u00e4hig<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Urteil vom 4.12.2025, verbundene Rechtssachen C-580\/23 und C-795\/23 &nbsp; Sachverhalt: Den beiden Ausgangsverfahren lagen Rechtsstreitigkeiten um die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit von M\u00f6belst\u00fccken zugrunde. 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