{"id":8194,"date":"2025-11-14T13:09:18","date_gmt":"2025-11-14T13:09:18","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8194"},"modified":"2025-11-14T13:09:20","modified_gmt":"2025-11-14T13:09:20","slug":"kommentarlose-aneinanderreihung-von-buchabsaetzen-ist-kein-zitat-nicht-von-freier-werknutzung-gedeckt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8194","title":{"rendered":"Kommentarlose Aneinanderreihung von Buchabs\u00e4tzen ist kein Zitat. Nicht von freier Werknutzung gedeckt."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 15.9.2025, 2 R 107\/25g<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt seit rund einem Jahrhundert einen Verlag, der sowohl Belletristik als auch Sachb\u00fccher verlegt. Im April 2024 erschien bei ihr eine Biografie \u00fcber den Vorsitzenden einer politischen Partei. S\u00e4mtliche Verwertungsrechte an diesem Buch lagen vertraglich beim Verlag.<\/p>\n<p>Nur wenige Tage nach Erscheinen des Buches publizierte ein Online-Magazin einen Artikel, in dem zahlreiche Textpassagen aus der Biografie zitiert wurden. Der Verlag sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung von EUR 960 Schadenersatz. Ein literarisches \u201eKleinzitat\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 42f Abs 1 Z 3 UrhG liege nicht vor.<\/p>\n<p>Das beklagte Medienunternehmen berief sich auf das Zitatrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 42f UrhG\u00a0sowie auf die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit nach Artikel 10 der EMRK.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt und stellte fest, dass die Grenzen der zul\u00e4ssigen freien Werknutzung eindeutig \u00fcberschritten worden seien. Das OLG Wien wies die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ab:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 42f UrhG darf ein ver\u00f6ffentlichtes <strong>Werk zum Zweck des Zitats vervielf\u00e4ltigt und der \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung gestellt <\/strong>werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den <strong>besonderen Zweck gerechtfertigt<\/strong> ist. Der Urheber muss in bestimmten F\u00e4llen die verg\u00fctungsfreie Nutzung hinnehmen, die jedoch im Regelfall auf umf\u00e4nglich unterschiedliche Werkteile beschr\u00e4nkt ist und vor allem der <strong>geistigen Auseinandersetzung<\/strong> dienen soll. Das Zitatrecht dient insbesondere der Gew\u00e4hrleistung der <strong>Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit <\/strong>(<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5242\">siehe<strong> HIER im Blog<\/strong><\/a>) und dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt.<\/p>\n<p>Zul\u00e4ssig ist die Nutzung eines ver\u00f6ffentlichten Werks gem\u00e4\u00df Abs 1 Z 3 leg cit unter anderem, wenn einzelne Stellen eines ver\u00f6ffentlichten Sprachwerkes in einem selbstst\u00e4ndigen neuen Werk angef\u00fchrt werden (sog \u201e<em>Kleinzitat<\/em>\u201c). Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit eines Zitats ist der <strong>Zitatzweck<\/strong>. Es wird ein <strong>Mindestma\u00df an Beziehung zum zitierten Werk<\/strong> gefordert. Die Rechtsprechung beschreibt dies mit der sogenannten <strong>Belegfunktion<\/strong> des Zitats, das hei\u00dft, es muss eine gewisse Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfinden. Als Zitatzwecke kommen insbesondere <strong>Kritik, Rezensionen, die Anf\u00fchrung als Beispiel oder die Begr\u00fcndung der eigenen Meinung<\/strong> in Betracht. Erforderlich ist jedoch eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk, wobei das Zitat lediglich <strong>Hilfsmittel eigener gedanklicher Ausf\u00fchrungen<\/strong> sein darf (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2981\">siehe etwa<strong> HIER im Blog<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p><strong>Dieser Zweck lag im vorliegenden Fall nicht vor. <\/strong>Der Artikel der Beklagten bestand \u00fcberwiegend aus abgeschlossenen, wortidenten Abs\u00e4tzen der Biografie, ohne dass diese inhaltlich eingeordnet oder kommentiert worden w\u00e4ren. Von insgesamt 27 Abs\u00e4tzen des Artikels bestanden 21 Abs\u00e4tze ausschlie\u00dflich aus geschlossenen, hintereinander gereihten Zitaten des Buches mit circa 1274 W\u00f6rtern. Weitere zwei Abs\u00e4tze fassten lediglich, teils wortw\u00f6rtlich, die Reaktion des Biografierten zusammen. Die wenigen eigenen Einleitungen und Zusammenfassungen des Autors boten keine selbstst\u00e4ndige Einordnung oder Kritik des Buches. Der Autor des Artikels versuchte nicht, einzelne Passagen des Buchs in eine eigene Darstellung zu integrieren und seine eigene Meinung dazu mit den Zitaten nur zu belegen oder zu erg\u00e4nzen. Damit war weder ein Zitatzweck erkennbar noch eine echte Eigenleistung feststellbar. Ohne dies Zitate h\u00e4tte der Artikel \u00fcberhaupt keinen Informationswert gehabt.<\/p>\n<p>Der Verweis der Beklagten auf <strong>Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit nach Art 10 EMRK<\/strong> griff nicht durch. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist die Freiheit der Berichterstattung kein Freibrief, urheberrechtliche Schutzrechte zu umgehen. Eine <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> f\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig zulasten des Zitierenden aus, wenn eine <strong>Zustimmung des Rechteinhabers ohne Weiteres h\u00e4tte eingeholt werden k\u00f6nnen<\/strong> oder der Zweck durch eigene Formulierungen erreichbar gewesen w\u00e4re. Kann die Einwilligung des Urhebers gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts erreicht werden, so ist eine Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung von vornherein ausgeschlossen. Die Beklagte h\u00e4tte die Inhalte der Biografie mit eigenen Worten darstellen oder eine Lizenz einholen k\u00f6nnen. Der Artikel verschaffte den Lesern umfassenden Einblick in die wesentlichen Inhalte der Biografie und war daher geeignet, deren Absatzchancen zu beeintr\u00e4chtigen. Die <strong>wirtschaftlichen Interessen<\/strong> der Kl\u00e4gerin \u00fcberwogen deutlich.<\/p>\n<p>Auch das <strong>Schadenersatzbegehren war begr\u00fcndet<\/strong>. F\u00fcr die H\u00f6he des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach \u00a7 273 ZPO zu sch\u00e4tzen (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6832\">siehe etwa<strong> HIER im Blog<\/strong><\/a>). Nach \u00a7 87 Abs 3 UrhG kann der Verletzte das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangen, sofern zumindest leichte Fahrl\u00e4ssigkeit vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcblicherweise ein Honorar zwischen EUR 400 und 500 f\u00fcr eine derartige Nutzung verlangt. Ausgehend davon war der vom Erstgericht festgesetzte Schadenersatz nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20250915_OLG0009_00200R00107_25G0000_000\/JJT_20250915_OLG0009_00200R00107_25G0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Zitate im Urheberrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8132\">Urheberrechtsverletzung durch Videozitat: Visuelles Werkzitat nur bei Auseinandersetzung mit visueller Gestaltung zul\u00e4ssig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7563\">Bilder aus Welpen-Inseraten in kritischen Social-Media-Beitr\u00e4gen verwendet: Zul\u00e4ssiges Bildzitat.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6981\">Video unter Verweis auf Creative Commons-Lizenz ver\u00f6ffentlicht. ORF nutzte es \u201ekommerziell\u201c. Urheberrechtsverletzung. Kein Bildzitat.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5242\">Aufruf zu Gegendemonstration: Verwendung eines Politikerfotos als \u201eBildzitat\u201c gerechtfertigt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3929\">\u201eStinkefinger-Foto\u201c: FP\u00d6 verletzt Werknutzungsrecht von Sigrid Maurer. Kein Bildzitat mangels Auseinandersetzung mit \u00fcbernommenem Foto.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3398\">Naturmotiv statt Raucherfoto: Wenn Politiker zur Optimierung ihrer medialen Darstellung Hintergrundbilder retuschieren, ist die Ver\u00f6ffentlichung dieser Fotos als Bildzitat zul\u00e4ssig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2981\">Aufkl\u00e4rendes Bildzitat bei legitimer Kritik an Berichterstattung eines Mediums zul\u00e4ssig<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2945\">EuGH zum Zitatrecht im Rahmen politischer Berichterstattung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2245\">Urheberrechtsverletzung durch Einblendung eines Fotos in TV-Doku: Neue OGH-Judikatur zum \u201eBildzitat\u201c und \u201eunwesentlichen Beiwerk\u201c<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 15.9.2025, 2 R 107\/25g &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin betreibt seit rund einem Jahrhundert einen Verlag, der sowohl Belletristik als auch Sachb\u00fccher verlegt. 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