{"id":8176,"date":"2025-11-13T10:58:01","date_gmt":"2025-11-13T10:58:01","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8176"},"modified":"2025-11-13T10:58:55","modified_gmt":"2025-11-13T10:58:55","slug":"eug-zu-den-grenzen-des-markenschutzes-gruen-gelber-veganer-bildmarken-schwache-marke-schwacher-schutz-keine-verwechslungsgefahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8176","title":{"rendered":"EuG zu den Grenzen des Markenschutzes gr\u00fcn-gelber &#8222;veganer&#8220; Bildmarken: Schwache Marke, schwacher Schutz, keine Verwechslungsgefahr."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>EuG-Urteil vom 12.11.2025, T\u2011464\/24<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Schweizer Unternehmen (Antragstellerin) ist Inhaberin einer internationalen Registrierung mit Schutzerstreckung auf die Europ\u00e4ische Union. Diese \u00e4ltere Marke (Gew\u00e4hrleistungsmarke) besteht aus einem gelben Kreis mit einem dunkelgr\u00fcnen, stilisierten Element, das vom Publikum entweder als Buchstabe V oder als Pflanze mit Blatt wahrgenommen werden kann:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/EuG-T_464_24-V.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/EuG-T_464_24-V.png\" width=\"313\" height=\"308\" alt=\"\" class=\"wp-image-8178 aligncenter size-full\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/EuG-T_464_24-V.png 313w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/EuG-T_464_24-V-300x295.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 313px) 100vw, 313px\" \/><\/a><\/p>\n<p>Die Marke ist f\u00fcr ein breites Spektrum von Waren und Dienstleistungen in zahlreichen Klassen gesch\u00fctzt, unter anderem f\u00fcr Lebensmittel und Getr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerkl\u00e4rung folgender Unionsmarke f\u00fcr Waren der Klassen 3, 5, 18, 25, 29, 30, 31, 32 und 33:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/EuG-T_464_24-Vegan.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2025\/11\/EuG-T_464_24-Vegan.png\" width=\"232\" height=\"300\" alt=\"\" class=\"wp-image-8179 aligncenter size-full\" \/><\/a><\/p>\n<p>Die Unionsmarke ist unter anderem eingetragen, also etwa f\u00fcr Kosmetika, pharmazeutische Produkte, Bekleidung und zahlreiche Lebensmittel und Getr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Der Antrag st\u00fctzte sich auf Art. 60 Abs. 1 Buchst. a UMV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b UMV betreffend die Verwechslungsgefahr sowie Art. 8 Abs. 5 UMV zum Schutz bekannter Marken.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zur\u00fcck. Sie verneinte eine Verwechslungsgefahr und sah die Bekanntheit der \u00e4lteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 UMV als nicht hinreichend nachgewiesen an. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies die dagegen gerichtete Beschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das EuG wies die Klage der Antragstellerin ab und best\u00e4tigte die Entscheidung der Beschwerdekammer.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das relevante Publikum und dessen Aufmerksamkeitsgrad best\u00e4tigte das EuG, dass sich die betroffenen Waren an das breite Publikum der gesamten EU richten. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert je nach Art der Ware und reicht von unterdurchschnittlich bei allt\u00e4glichen Lebensmitteln bis hin zu hoch bei gesundheitsbezogenen Produkten. Verbraucher bringen gerade <strong>im Gesundheitsbereich einen erh\u00f6hten Grad an Aufmerksamkeit<\/strong> auf.<\/p>\n<p>Beim Vergleich der Waren und Dienstleistungen ging das EuG zugunsten der Antragstellerin von <strong>Identit\u00e4t der Waren und Dienstleistungen<\/strong> aus.<\/p>\n<p>Beim <strong>Zeichenvergleich<\/strong> kam das EuG zu folgendem Ergebnis: Die \u00e4ltere internationale Marke wird von einem Teil des Publikums als stilisierter Gro\u00dfbuchstabe V, von einem anderen Teil als Abbildung einer Pflanze mit Blatt wahrgenommen. Der gelbe Kreis erscheint als Hintergrund in Label- oder Siegelanmutung. Die Farbe Gr\u00fcn wird mit Nat\u00fcrlichkeit, die Farbe Gelb mit Aufmerksamkeit und Signalfunktion in Verbindung gebracht, bleibt aber im Segment nachhaltiger und pflanzlicher Produkte kennzeichnungsrechtlich \u00fcblich. Dem <strong>Buchstaben V<\/strong> ma\u00df das Gericht nur eine allenfalls <strong>schwache inh\u00e4rente Kennzeichnungskraft<\/strong> zu. Er kann vom Publikum als <strong>Abk\u00fcrzung f\u00fcr vegan oder vegetarisch<\/strong> verstanden und damit als unmittelbarer <strong>Hinweis auf eine Eigenschaft<\/strong> der Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden. Auch die Darstellung einer Pflanze bzw. eines Blatts deutet auf nat\u00fcrlichen Ursprung oder Umweltvertr\u00e4glichkeit hin und weckt damit lediglich anpreisende oder beschreibende Assoziationen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Marke wird von Wortbestandteilen wie vegan und vriendly.org sowie weiteren grafischen Elementen umgeben. Der Wortbestandteil vegan ist f\u00fcr die betroffenen Waren rein beschreibend und damit kennzeichnungsschwach. Der Begriff vriendly.org wird jedenfalls von einem Teil des Publikums als Anspielung auf \u201eFreundlichkeit zur Natur\u201c verstanden und verliert damit an Kennzeichnungskraft. Auch die Farbkombination Gr\u00fcn\/Gelb ist im Kontext veganer und vegetarischer Produkte nicht ungew\u00f6hnlich und daher nicht selbstst\u00e4ndig kennzeichnungskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>In der bildlichen Gesamtbetrachtung bejahte das Gericht <strong>nur eine geringe \u00c4hnlichkeit der Zeichen<\/strong>. <strong>Bei derart einfachen Zeichen erhalten kleine grafische Unterschiede ein besonderes Gewicht, weil sie den Gesamteindruck deutlich ver\u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Klanglich<\/strong> sind die Zeichen f\u00fcr den Teil des Publikums, der in der \u00e4lteren Marke einen Buchstaben V erkennt, identisch. Die weiteren Wortbestandteile der j\u00fcngeren Marke werden nach Auffassung des Gerichts in der Praxis nicht zwingend mitgesprochen, sodass der Verkehr die Marke h\u00e4ufig allein als V benennt. F\u00fcr den Teil des Publikums, der die \u00e4ltere Marke nur als pflanzliches Motiv wahrnimmt, entf\u00e4llt ein klanglicher Vergleich vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong>Begrifflich<\/strong> sah es das EuG \u00e4hnlich. Sieht das Publikum im Bildbestandteil der \u00e4lteren Marke eine Pflanze, fehlt es an einer klaren begrifflichen Bedeutung. Nimmt es den Buchstaben V wahr und versteht diesen als Abk\u00fcrzung f\u00fcr vegan oder vegetarisch, ergibt sich eine begriffliche Identit\u00e4t der Zeichen, die jedoch im Wesentlichen auf beschreibenden Ankl\u00e4ngen beruht.<\/p>\n<p>Zentral f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens war die Frage der Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Gew\u00e4hrleistungsmarke. Das EuG best\u00e4tigte die Beurteilung des EUIPO, dass die Marke von Haus aus <strong>allenfalls eine schwache Kennzeichnungskraft<\/strong> besitzt. S\u00e4mtliche Zeichenbestandteile kn\u00fcpfen an ein veganes oder nat\u00fcrliches Profil der Waren an und sind damit <strong>weitgehend beschreibend oder anpreisend<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin versuchte, eine <strong>durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft und Bekanntheit<\/strong> nachzuweisen. Mehrere von ihr vorgelegte Studien (G\u00fctesiegel Monitor 2018, 2020 und 2021) scheiterten aus Sicht des Gerichts bereits daran, dass sie nicht die eingetragene Form der \u00e4lteren Marke untersuchten, sondern ein abgewandeltes Logo mit zus\u00e4tzlichen Wortbestandteilen. Hinzu traten methodische Defizite und mangelnde Transparenz. Gesteigerte Kennzeichnungskraft oder Bekanntheit im Sinne von Art. 8 Abs. 5 UMV muss zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vorliegen. Dies konnten die Studien <strong>nicht einwandfrei belegen<\/strong>. Zudem fehlte es an belastbaren Angaben zur geografischen Verbreitung, zur Dauer und Intensit\u00e4t der Benutzung sowie zu konkreten Verkaufszahlen, aus denen sich auf die Bekanntheit und den Grad der Kennzeichnungskraft schlie\u00dfen lie\u00dfe. Allgemeine Medienberichte \u00fcber den Erfolg vegan gekennzeichneter Produkte gen\u00fcgen diesen Anforderungen nicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund <strong>verneinte das EuG sowohl eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Marke als auch ihre Bekanntheit<\/strong> im Sinne von Art. 8 Abs. 5 UMV. Da eine Bekanntheit nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte, kam der erweiterte Bekanntheitsschutz des Art. 8 Abs. 5 UMV nicht zur Anwendung.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ber\u00fccksichtigte das EuG die Identit\u00e4t der Waren und Dienstleistungen, die nur geringe bildliche \u00c4hnlichkeit, die f\u00fcr einen Teil des Publikums bestehende klangliche und begriffliche \u00dcbereinstimmung sowie die lediglich schwache inh\u00e4rente Kennzeichnungskraft der \u00e4lteren Marke ohne nachgewiesene Steigerung. Trotz identischer Waren sah das EuG <strong>keine Verwechslungsgefahr<\/strong>. Ma\u00dfgeblich war, dass sich die <strong>\u00dcbereinstimmungen auf kennzeichnungsschwache<\/strong>, <strong>weit verbreitete Gestaltungsmerkmale<\/strong> wie ein gr\u00fcnes V und die Farbkombination Gr\u00fcn\/Gelb beschr\u00e4nken, w\u00e4hrend die grafischen Unterschiede der einfachen Bildzeichen deutlich ins Gewicht fallen. Selbst bei unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit traute das EuG dem Publikum zu, zwischen den beiden Siegeln zu unterscheiden und nicht anzunehmen, alle entsprechend gekennzeichneten Waren stammten von der Antragstellerin oder mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=306100&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3522540\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema \u201eschwache\u201c Zeichen im Markenrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7259\">Kleine runde wei\u00dfe Scheibe als Formmarke f\u00fcr Glukose\u00fcberwachungsystem schutzf\u00e4hig? Bei schwachen Zeichen gen\u00fcgen bereits geringe Abweichungen um Verwechslungsgefahr zu verneinen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7002\">Markenrecht: Bei schwachen Zeichen gen\u00fcgen geringe Abweichungen um Verwechslungsgefahr auszuschlie\u00dfen (\u201ebella casa\u201c).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6447\">Verwechslungsgefahr zwischen schwachen Bildbestandteilen? \u00c4hnlichkeit des pr\u00e4genden Elements ma\u00dfgeblich.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4677\">\u00dcbernahme eines schwachen Zeichens: Verwechslungsgefahr zwischen KNABBER NOSSI und KNABBER STRIZZI<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4501\">Identische schwache Bildbestandteile in Wort-Bild-Marken. Besteht Verwechslungsgefahr?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7695\">Rote Linie auf Flugzeug? Positionsmarke scheitert an fehlender Unterscheidungskraft.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7688\">AROMA KING gegen KING\u2019S f\u00fcr Raucher-\/Tabakwaren: EuG verneint Verwechslungsgefahr.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuG-Urteil vom 12.11.2025, T\u2011464\/24 &nbsp; Sachverhalt: Ein Schweizer Unternehmen (Antragstellerin) ist Inhaberin einer internationalen Registrierung mit Schutzerstreckung auf die Europ\u00e4ische Union. 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