{"id":8171,"date":"2025-11-12T10:54:12","date_gmt":"2025-11-12T10:54:12","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8171"},"modified":"2025-11-12T10:54:14","modified_gmt":"2025-11-12T10:54:14","slug":"gemeinschaftsantennenanlagen-in-wohnhausanlagen-keine-verguetungspflichtige-oeffentliche-wiedergabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8171","title":{"rendered":"Gemeinschaftsantennenanlagen in Wohnhausanlagen: Keine verg\u00fctungspflichtige \u00f6ffentliche Wiedergabe."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2025, 4 Ob 3\/25g<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt die Auff\u00fchrungs-, Sende- und Zurverf\u00fcgungstellungsrechte f\u00fcr Musikwerke f\u00fcr Textautoren, Komponisten und Musikverleger wahr.\u00a0 Die Beklagte betreibt in zumindest 133 Wohnhausanlagen Gemeinschaftsantennenanlagen, \u00fcber die zentral empfangene Fernseh- und Rundfunksignale mittels Kabel an insgesamt \u00fcber 10.000 Anschl\u00fcsse weitergeleitet werden. Den Bewohnern wird das Aufstellen individueller Satellitenanlagen untersagt, da die Beklagte zur Vermeidung eines Wildwuchses und in Entsprechung der Bauordnung Gemeinschaftsanlagen bereitstellt.\u00a0Kurzzeit- oder Untervermietungen der Wohnungen sind sowohl vertraglich als auch gesetzlich ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Verwertungsgesellschaft klagte die Wohnbaugenossenschaft und begehrte im Rahmen einer Stufenklage Auskunft \u00fcber die angeschlossenen Teilnehmer sowie Zahlung eines entsprechenden Werknutzungsentgelts. Sie argumentierte, die Beklagte nehme durch die Weiterleitung der empfangenen Signale an die Wohnungen eine verg\u00fctungspflichtige Zweitverwertung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab, da die Beklagte lediglich technische Einrichtungen bereitstelle und keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinn des Urheberrechtsgesetzes vorliege. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung mit der Begr\u00fcndung, dass kein neues Publikum erschlossen werde. Gegen dieses Urteil erhob die Kl\u00e4gerin Revision.<\/p>\n<p>Der OGH wies die Revision der Kl\u00e4gerin mangels erheblicher Rechtsfrage zur\u00fcck. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass der Begriff der <strong>\u00f6ffentlichen Wiedergabe<\/strong> im Sinne von\u00a0Art 3 Abs 1 der Info-Richtlinie (2001\/29\/EG) <strong>zwei kumulative Tatbestandsmerkmale<\/strong> umfasse, n\u00e4mlich eine Handlung der <strong>Wiedergabe eines Werks<\/strong> und seine <strong>\u00f6ffentliche<\/strong> Wiedergabe.<\/p>\n<p>Zur Unterscheidung einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe von der blo\u00dfen Bereitstellung von Einrichtungen sei insbesondere darauf abzustellen, ob der Nutzer eine zentrale Rolle einnehme, um seinen Kunden Zugang zu gesch\u00fctzten Werken zu verschaffen, sowie auf die Vors\u00e4tzlichkeit seines T\u00e4tigwerdens, gerade wenn dieses Erwerbszwecken diene.<\/p>\n<p>Der Begriff <strong>\u00d6ffentlichkeit<\/strong> umfasse eine unbestimmte Zahl m\u00f6glicher Adressaten und setze recht viele Personen voraus, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zum Werk haben k\u00f6nnten. F\u00fcr eine Einstufung als \u00f6ffentliche Wiedergabe sei erforderlich, dass ein gesch\u00fctztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten <strong>f\u00fcr ein neues Publikum<\/strong> wiedergegeben werde.<\/p>\n<p>Der OGH stellte fest, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar sei, <strong>bei den Mietern der Beklagten handle es sich nicht um neues Publikum<\/strong> im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. Die Beklagte habe ausdr\u00fccklich und unwidersprochen vorgebracht, dass <strong>Kurzzeitvermietungen ihrer Wohnungen sowohl vertraglich als auch gesetzlich ausgeschlossen<\/strong> seien. Damit k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass die Mieter der Beklagten als solche mit Haupt- oder Zweitwohnsitz und als Besitzer von Empfangsger\u00e4ten angesehen werden k\u00f6nnten, die die Sendung allein oder im privaten beziehungsweise famili\u00e4ren Kreis empfangen, und somit als Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit, <strong>die von den Inhabern der Urheberrechte bereits ber\u00fccksichtigt<\/strong> wurden, als sie ihre <strong>Erlaubnis f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Wiedergabe<\/strong> erteilten.<\/p>\n<p>Die Beklagte verbiete ihren Bewohnern das Aufstellen individueller Satellitenanlagen, weil sie zur Vermeidung eines Wildwuchses Gemeinschaftsanlagen bereitstelle. Sie <strong>ersetze aber im Ergebnis blo\u00df die jeweilige Empfangsanlage ihrer Mieter, ohne dass sie andere oder zus\u00e4tzliche Empfangsm\u00f6glichkeiten schaffe<\/strong>, die den Mietern ohne dieses Konzept nicht zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Damit sei es vertretbar, die <strong>reine Zurverf\u00fcgungstellung einer Gemeinschaftsantennenanlage<\/strong> durch die Beklagte als Hauseigent\u00fcmerin und Vermieterin zu Wohnzwecken <strong>nicht als Erschlie\u00dfung neuen Publikums und sohin auch nicht als eigene \u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong> zu verstehen.<\/p>\n<p>Auch die technische Umsetzung \u00fcber ein internes Kabelnetz \u00e4ndere daran nichts, da der EuGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung von der <strong>Technologieneutralit\u00e4t<\/strong> der \u00f6ffentlichen Wiedergabe ausgeht. Die Beklagte betreibe kein traditionelles Kabelnetz im engeren Sinn, sondern montiere als Hauseigent\u00fcmerin und Vermieterin pro Wohneinheit eine eigenst\u00e4ndige Gemeinschaftsempfangsanlage mit einer Parabolantenne, von der sie das Signal kabelgebunden im jeweiligen Haus verteile. Obwohl dadurch ein Technologiewechsel von Satellit auf Kabel stattfinde, unterscheide sich dieses Verfahren nicht vom Empfang einer Sendung mittels privater Satellitenanlage eines Mieters, mit der das Signal eingefangen, bei Bedarf verst\u00e4rkt und mittels Kabel zum eigenen Empfangsger\u00e4t geleitet werde. Die Weiterleitung des Signals innerhalb eines Hauses sei daher keine eigenst\u00e4ndige Wiedergabehandlung, sondern nur die Bereitstellung einer Empfangseinrichtung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20251021_OGH0002_0040OB00003_25G0000_000\/JJT_20251021_OGH0002_0040OB00003_25G0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema \u00f6ffentliche Wiedergabe im Urheberrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6728\">EuGH zur Bereitstellung von Fernsehger\u00e4ten in einem Hotel. \u201e\u00d6ffentliche Wiedergabe\u201c bei Weiterverbreitung des Signals mittels hoteleigener Kabelverteilanlage.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2779\">Verletzt Hotelzimmerfernsehen urheberrechtliche Leistungsschutzrechte des Rundfunkunternehmers?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1926\">BGH: Keine Urheberverg\u00fctung f\u00fcr das blo\u00dfe Bereitstellen von Fernsehger\u00e4ten in Hotelzimmern<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5949\">EuGH: Hintergrundmusik im Flugzeug ist eine \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6706\">OGH nach EuGH zum Online-Videorecorder: Alle Nutzer greifen auf 1 Kopie zu (Deduplizierungsverfahren). F\u00e4llt nicht unter \u201ePrivatkopie-Ausnahme\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6686\">EuGH: Unabh\u00e4ngige Verwertungsgesellschaften aus EU d\u00fcrfen in Italien t\u00e4tig werden. Italienische Rechtsvorschriften beschr\u00e4nken freien Dienstleistungsverkehr.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6549\">Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse: Medienunternehmen darf Fotos von Social Media-Nutzern nicht zustimmungslos verwenden. Keine freie Werknutzung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6288\">Sendelandprinzip gilt auch f\u00fcr Satellitenbouquet-Anbieter.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4643\">Auch f\u00fcr YouTube gilt bei Urheberrechtsverletzungen das Haftungsprivileg f\u00fcr Host-Service-Provider<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3942\">Einbettung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Inhalte trotz Ma\u00dfnahmen gegen Framing = Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr neues Publikum<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3630\">Gastronomiebetrieb ohne Sky-Lizenz zeigt exklusive Fu\u00dfballspiele auf ausl\u00e4ndischem TV-Sender: Urheberrechtsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3605\">Stellt das Posten eines Fotos in eine geschlossene Facebook-Gruppe eine Urheberrechtsverletzung dar?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2459\">EuGH: Verwendung von Fotos aus dem Internet nur nach Zustimmung des Urhebers \u2013 das gilt auch f\u00fcr online ver\u00f6ffentlichte Schulreferate<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2228\">BGH: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=797\">EuGH zum Verlinken fremder urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=576\">EuGH zum Begriff \u201ewirksame technische Ma\u00dfnahme\u201c in RL 2001\/29: Nicht nur Vorrichtungen an Tr\u00e4gern sondern auch an Ger\u00e4ten umfasst<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=492\">TV-\u00dcbertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst sein<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.10.2025, 4 Ob 3\/25g &nbsp; Sachverhalt: Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt die Auff\u00fchrungs-, Sende- und Zurverf\u00fcgungstellungsrechte f\u00fcr Musikwerke f\u00fcr Textautoren, Komponisten und Musikverleger wahr.\u00a0 Die Beklagte betreibt in zumindest 133 Wohnhausanlagen Gemeinschaftsantennenanlagen, \u00fcber die zentral empfangene Fernseh- und Rundfunksignale mittels Kabel an insgesamt \u00fcber 10.000 Anschl\u00fcsse weitergeleitet werden. 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