{"id":8101,"date":"2025-10-14T11:57:50","date_gmt":"2025-10-14T11:57:50","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8101"},"modified":"2025-10-14T11:57:52","modified_gmt":"2025-10-14T11:57:52","slug":"keine-bindungswirkung-von-medienstrafurteilen-gegenueber-dritten-ogh-zu-den-grenzen-von-schadenersatzanspruechen-im-medienwettbewerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8101","title":{"rendered":"Keine Bindungswirkung von Medienstrafurteilen gegen\u00fcber Dritten: OGH zu den Grenzen von Schadenersatzanspr\u00fcchen im Medienwettbewerb."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 29.9.2025, 4 Ob 116\/25z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Medieninhaberin der Website www.k*.at und von K*.TV, steht mit der Beklagten, Medieninhaberin der Website www.o*.at (auf der die Tageszeitungen \u201e\u00d6*\u201c und \u201eo*\u201c erscheinen), im Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte auf ihrer Website einen Artikel in dem behauptet wurde, das \u201e&#8217;K&#8216;-Imperium&#8220; f\u00fchre mit seinem \u201eSchmutzk\u00fcbel-Anwalt&#8220; einen \u201eKrieg&#8220; gegen die Mediengruppe \u00d6. Das K*-Lager, vertreten durch Anwalt R*, habe zahlreiche rechtliche Schritte (etwa 20 UWG-Klagen) gegen \u00d6* eingeleitet, angeblich um den gesch\u00e4ftlichen Erfolg des Herausgebers zu bremsen. Da diese Klagen erfolglos geblieben seien, solle nun versucht werden, dessen Ruf durch erfundene Vorw\u00fcrfe sexueller Bel\u00e4stigung zu sch\u00e4digen. Einer o*.TV-Mitarbeiterin sei Geld angeboten worden, wenn sie best\u00e4tigen w\u00fcrde, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten sie sexuell bel\u00e4stigt habe. Die Kampagne habe jedoch das Gegenteil bewirkt: Der Marktanteil und die Zuschauerzahlen von \u00d6* und o.TV* seien deutlich gestiegen, w\u00e4hrend K* an Einfluss verliere.<\/p>\n<p>In einem Medienstrafverfahren wurde die Beklagte rechtskr\u00e4ftig verurteilt, weil sie durch diese Ver\u00f6ffentlichung\u00a0in Bezug auf den dortigen Antragsteller (Eigent\u00fcmer der Kl\u00e4gerin) den objektiven Tatbestand der \u00fcblen Nachrede in einem Medium hergestellt hatte. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 7.000 EUR verurteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte nun gest\u00fctzt auf\u00a0\u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG\u00a0iVm\u00a0\u00a7\u00a07 Abs\u00a01 UWG\u00a010.000 EUR als Ersatz f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den. Sie argumentierte, die Beklagte habe ihr kreditsch\u00e4digend vorgeworfen, sich bewusst an der Verbreitung falscher Behauptungen beteiligt zu haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Der <strong>Artikel beziehe sich nicht auf die Kl\u00e4gerin und enthalte nicht den Vorwurf der bewussten Falschberichterstattung<\/strong>. Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Ansicht, die Zivilgerichte seien an den der rechtskr\u00e4ftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalt gebunden. Diese Bindungswirkung erstrecke sich auch auf andere potenziell von der \u00c4u\u00dferung betroffene Personen, somit auch auf die Kl\u00e4gerin. Der Vorwurf der bewussten Falschberichterstattung sei so schwerwiegend, dass er einen Schadenersatz nach \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG rechtfertige. Der OGH gab der Revision der Beklagten Folge und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.<\/p>\n<p>Der OGH stellte zun\u00e4chst klar, dass ein strafgerichtlich rechtskr\u00e4ftig Verurteilter sich im nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben. Dies gilt auch f\u00fcr Verurteilungen nach \u00a7 6 MedienG. Entscheidend ist jedoch: Die <strong>Bindungswirkung<\/strong> ist eine Konsequenz der materiellen Rechtskraft des Strafurteils und erstreckt sich grunds\u00e4tzlich nur auf <strong>die den Schuldspruch notwendigerweise begr\u00fcndenden Tatsachen<\/strong>.<\/p>\n<p>Im Medienstrafverfahren ging es ausschlie\u00dflich um den <strong>dortigen Antragsteller<\/strong>. Das Strafgericht sprach die Beklagte rechtskr\u00e4ftig schuldig, \u201ein Bezug auf den Antragsteller&#8220; den objektiven Tatbestand der \u00fcblen Nachrede hergestellt zu haben. Damit k\u00f6nnte allenfalls f\u00fcr die Zivilgerichte bindend feststehen, dass das Medienpublikum den im Strafurteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsm\u00e4\u00dfig (ehrverletzend oder verleumderisch) gegen\u00fcber dem Antragsteller verstehe. <strong>Eine strafbare Handlung gegen die Kl\u00e4gerin dagegen war nicht Gegenstand des Medienstrafverfahrens<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bindungswirkung erstrecke sich auch auf \u201eandere potenziell von der \u00c4u\u00dferung betroffene Personen&#8220;, finde in der Rechtsprechung keine Grundlage.\u00a0<strong>Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft kann nicht auf Dritte ausgedehnt werden<\/strong>.<\/p>\n<p>Da keine Bindungswirkung bestand, beurteilte der OGH selbst\u00e4ndig, ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 UWG gew\u00e4hrt einen <strong>Schadenersatzanspruch bei Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen, sofern diese nicht erweislich wahr<\/strong> sind. \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG\u00a0aF erm\u00f6glicht einen Zuspruch <strong>f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den nur bei besonders schwerer Beeintr\u00e4chtigung\u00a0der sozialen Wertstellung<\/strong>. Bei juristischen Personen muss eine Verletzung des \u00e4u\u00dferen sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Pers\u00f6nlichkeitsrechts vorliegen.<\/p>\n<p>Den Vorwurf eines \u201eKriegs&#8220; und der zahlreichen Klagen verstehe das Publikum <strong>nicht als Vorwurf bewusster Falschberichterstattung, sondern als Kritik<\/strong> an der Einleitung zahlreicher Gerichtsverfahren. Die Wortwahl (\u201eSchmutzk\u00fcbel-Anwalt&#8220;, \u201eKrieg&#8220;) \u00e4ndere nichts am Inhalt der Kritik. Eine besonders schwere Beeintr\u00e4chtigung liege darin nicht.<\/p>\n<p>Das Publikum erkenne den Vorwurf, dass mutma\u00dfliche Opfer ihre Vorw\u00fcrfe frei erfunden h\u00e4tten. Bez\u00fcglich der Kl\u00e4gerin nehme das Publikum nur den Vorwurf wahr, diese angeblich falschen Vorw\u00fcrfe zu verbreiten, also nicht ausreichend inhaltlich gepr\u00fcft zu haben. Eine schwere Beeintr\u00e4chtigung liege darin nicht. Beim behaupteten Geldangebot an o*.TV-Mitarbeiterin gehe f\u00fcr das Publikum nicht hervor, dass die Mitarbeiterin einen nicht stattgefundenen Vorfall erfinden sollte. Vielmehr spreche der Umstand, dass \u201edie Gegenseite ihr Interesse verlor&#8220;, als mitgeteilt wurde, es habe keine Bel\u00e4stigungen gegeben, daf\u00fcr, dass nach wahren Vorf\u00e4llen gesucht worden sei. Der Vorwurf, allf\u00e4llige weitere mutma\u00dfliche Opfer zu suchen, sei keine schwere Beeintr\u00e4chtigung.<\/p>\n<p>Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass die im Artikel der Beklagten enthaltenen \u00c4u\u00dferungen nicht den Tatbestand des \u00a7 16 Abs 2 UWG aF im Sinne einer bewussten Falschberichterstattung durch die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des angespannten Konkurrenzverh\u00e4ltnisses zwischen den Mediengruppen <strong>fehle es an einer \u201ebesonders schweren Beeintr\u00e4chtigung\u201c der sozialen Wertstellung<\/strong>, die einen immateriellen Schadenersatz rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20250929_OGH0002_0040OB00116_25Z0000_000\/JJT_20250929_OGH0002_0040OB00116_25Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=8095\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung durch \u201eVictim Blaming\u201c: Immaterieller Schadenersatz bei suggestiver Falschberichterstattung. Schutz vor medialer Diskreditierung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6941\">Herausgeber einer Tageszeitung stellt ehemalige Mitarbeiterin in Artikel blo\u00df: EUR 20.000 Schadenersatz f\u00fcr Taktik des \u201evictim blaming\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6236\">Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr \u201eVictim Blaming\u201c: Medienherausgeber benutzt seine Tageszeitung, um sich als \u201ewahres Opfer\u201c darzustellen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7545\">\u201eB\u00f6sartige Schmutzk\u00fcbel-Kampagne\u201c durch Medienunternehmen? Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr unlautere Herabsetzung nur bei besonders schwerer Beeintr\u00e4chtigung der sozialen Wertstellung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7019\">Schadenersatz f\u00fcr Medienunternehmen nach \u201eSchmutzk\u00fcbelkampagne\u201c. Unlautere Herabsetzung iSd \u00a7 7 UWG.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 29.9.2025, 4 Ob 116\/25z &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin, Medieninhaberin der Website www.k*.at und von K*.TV, steht mit der Beklagten, Medieninhaberin der Website www.o*.at (auf der die Tageszeitungen \u201e\u00d6*\u201c und \u201eo*\u201c erscheinen), im Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. 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