{"id":8095,"date":"2025-10-08T09:06:21","date_gmt":"2025-10-08T09:06:21","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=8095"},"modified":"2025-10-08T09:06:22","modified_gmt":"2025-10-08T09:06:22","slug":"persoenlichkeitsrechtsverletzung-durch-victim-blaming-immaterieller-schadenersatz-bei-suggestiver-falschberichterstattung-schutz-vor-medialer-diskreditierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=8095","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung durch &#8222;Victim Blaming&#8220;: Immaterieller Schadenersatz bei suggestiver Falschberichterstattung. Schutz vor medialer Diskreditierung."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 27.5.2025, 3 R 38\/25t<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die beklagte Mediengesellschaft, Inhaberin zweier auflagenstarker Tageszeitungen, ver\u00f6ffentlichte am 20. Oktober 2021 einen Artikel mit Foto der Kl\u00e4gerin, in dem diese in den Kontext angeblicher &#8222;Me-too-Prozesse&#8220; gestellt wurde.<\/p>\n<p>Der Artikel suggerierte, dass die Kl\u00e4gerin gemeinsam mit einer weiteren Frau dem Herausgeber der konkurrierenden Zeitung der Beklagten \u00fcberraschend gleichlautend vorwerfe, sie am Po ber\u00fchrt zu haben. Hinter diesen Vorw\u00fcrfen stehe in Wahrheit eine Konkurrenz-Kampagne, die darauf abziele, den Ruf des Herausgebers zu sch\u00e4digen. Der Artikel erweckte den Eindruck, die Vorw\u00fcrfe der sexuellen Bel\u00e4stigung seien erfunden und Teil einer orchestrierten Medienkampagne. Der Artikel behauptete auch, dass das konkurrierende Medienunternehmen die Prozesse und Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin finanzieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die tats\u00e4chlich von dem betreffenden Herausgeber w\u00e4hrend ihres Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses mehrfach sexuell bel\u00e4stigt worden war, sah sich durch diese Darstellung in ihren Pers\u00f6nlichkeitsrechten verletzt. Sie begehrte auf Basis der \u00a7\u00a7 78, 87 UrhG Schadenersatz in H\u00f6he von 10.000 Euro, da der Artikel ihr unterstelle, die Anschuldigungen erfunden zu haben und damit ehrenbeleidigend sowie kreditsch\u00e4digend sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur zur H\u00e4lfte statt und sprach 5.000 Euro zu. Es begr\u00fcndete die Reduktion damit, dass bereits zahlreiche \u00e4hnliche Artikel ver\u00f6ffentlicht worden seien und die Kl\u00e4gerin fast bis zum Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist mit der Klageerhebung zugewartet habe, was gegen eine schwerwiegende Kr\u00e4nkung spreche.<\/p>\n<p>Das OLG Wien gab der Berufung der Kl\u00e4gerin vollinhaltlich statt und sprach den begehrten Betrag von 10.000 Euro zu.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht stellte zun\u00e4chst klar, dass die Beurteilung, ob durch einen Begleittext zu einem Lichtbild berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des\u00a0\u00a7 78 Abs 1 UrhG\u00a0verletzt werden, eine Rechtsfrage darstellt. Entscheidend sei der ma\u00dfgebliche Gesamteindruck eines durchschnittlichen Lesers. Der <strong>unrichtige Vorwurf, jemand l\u00fcge oder behaupte wider besseres Wissen die Unwahrheit<\/strong>, begr\u00fcndet eine <strong>Verletzung berechtigter Interessen<\/strong>. Dieser Vorwurf gehe wegen der subjektiven Komponente weit \u00fcber die Behauptung hinaus, jemand verbreite blo\u00df objektiv unrichtige Fakten. Der Kl\u00e4gerin wurde nicht nur vorgeworfen, den Herausgeber zu Unrecht zu beschuldigen, sondern dies <strong>bewusst und vors\u00e4tzlich<\/strong> zu tun.<\/p>\n<p>Der Ersatz immateriellen Schadens nach\u00a0\u00a7 87 Abs 2 UrhG geb\u00fchrt nur bei einer <strong>empfindlichen Kr\u00e4nkung<\/strong>. Ma\u00dfgebend sei nicht allein das subjektive Empfinden des Verletzten, sondern ob und in welchem Ausma\u00df seine Pers\u00f6nlichkeit in objektivierbarer Weise beeintr\u00e4chtigt wird. Das OLG Wien hielt fest, dass die Anschuldigung, im Rahmen einer &#8222;Kampagne&#8220; w\u00fcrden aus niederen Motiven bewusst unwahre Vorw\u00fcrfe der sexuellen Bel\u00e4stigung erhoben, eine derart qualifizierte Verletzung berechtigter Interessen verwirklicht, dass ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gegeben ist.<\/p>\n<p>Entscheidend war auch, dass die <strong>Kl\u00e4gerin der Taktik des &#8222;Victim Blaming&#8220; ausgesetzt<\/strong> wurde. Dabei werde auf Vorw\u00fcrfe systematisch damit reagiert, den Urheber der Vorw\u00fcrfe, der sich als Opfer f\u00fchlt, in die Rolle eines T\u00e4ters zu versetzen, um <strong>sich selbst als das &#8222;wahre Opfer&#8220; darzustellen<\/strong>. Dieses Verhalten sei besonders verwerflich und f\u00fchre zu einer speziellen erheblichen Kr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Bei der Bemessung der Schadenersatzh\u00f6he ber\u00fccksichtigte das Berufungsgericht, dass die Kl\u00e4gerin im <strong>besonders sensiblen Bereich der sexuellen Bel\u00e4stigung im Arbeitsumfeld<\/strong> <strong>bezichtigt<\/strong> wurde, einen ehemaligen <strong>Vorgesetzten zu Unrecht beschuldigt<\/strong> zu haben. Der Vorwurf einer derartigen Vorgangsweise sei geeignet, die Kl\u00e4gerin massiv zu kr\u00e4nken und ihren Ruf stark zu beeintr\u00e4chtigen. Erschwerend kam hinzu, dass die Ver\u00f6ffentlichung in <strong>zwei auflagenstarken Tageszeitungen<\/strong> erfolgte, wodurch die <strong>Blo\u00dfstellung mit gro\u00dfer \u00d6ffentlichkeitswirkung<\/strong> und ganz offensichtlich im Interesse der Person erfolgte, die die Kl\u00e4gerin sexuell bel\u00e4stigt haben soll.<\/p>\n<p>Das Erstgericht hatte den Schadenersatz mit der Begr\u00fcndung reduziert, dass bereits zahlreiche \u00e4hnliche Artikel ver\u00f6ffentlicht worden seien und die Kl\u00e4gerin fast bis zum Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist mit der Klageerhebung zugewartet habe. Das Berufungsgericht wies diese Argumentation zur\u00fcck und stellte klar, dass dem durch eine Missachtung des Bildnisschutzes Verletzten nicht schon deshalb unterstellt werden k\u00f6nne, er habe keine besonders schwere Beeintr\u00e4chtigung erlitten, weil er sich mit der Klage Zeit lasse. Es bestehe <strong>keine Rechtspflicht, innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist besonders rasch aktiv zu werden<\/strong>. Das Berufungsgericht hielt die begehrte Entsch\u00e4digung von 10.000 Euro f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20250527_OLG0009_00300R00038_25T0000_000\/JJT_20250527_OLG0009_00300R00038_25T0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge dazu:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6941\">Herausgeber einer Tageszeitung stellt ehemalige Mitarbeiterin in Artikel blo\u00df: EUR 20.000 Schadenersatz f\u00fcr Taktik des \u201evictim blaming\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6236\">Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr \u201eVictim Blaming\u201c: Medienherausgeber benutzt seine Tageszeitung, um sich als \u201ewahres Opfer\u201c darzustellen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7545\">\u201eB\u00f6sartige Schmutzk\u00fcbel-Kampagne\u201c durch Medienunternehmen? Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr unlautere Herabsetzung nur bei besonders schwerer Beeintr\u00e4chtigung der sozialen Wertstellung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7019\">Schadenersatz f\u00fcr Medienunternehmen nach \u201eSchmutzk\u00fcbelkampagne\u201c. Unlautere Herabsetzung iSd \u00a7 7 UWG.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 27.5.2025, 3 R 38\/25t &nbsp; Sachverhalt: Die beklagte Mediengesellschaft, Inhaberin zweier auflagenstarker Tageszeitungen, ver\u00f6ffentlichte am 20. Oktober 2021 einen Artikel mit Foto der Kl\u00e4gerin, in dem diese in den Kontext angeblicher &#8222;Me-too-Prozesse&#8220; gestellt wurde. 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