{"id":809,"date":"2014-02-17T17:17:14","date_gmt":"2014-02-17T17:17:14","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=809"},"modified":"2014-08-04T07:12:02","modified_gmt":"2014-08-04T07:12:02","slug":"unterlassungsanspruch-wer-traegt-die-kosten-fuer-ein-mahnschreiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=809","title":{"rendered":"Unterlassungsanspruch: Wer tr\u00e4gt die Kosten f\u00fcr ein &#8222;Mahnschreiben&#8220;?"},"content":{"rendered":"<p>Um dem Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens m\u00f6glichst zu entgehen, entscheiden sich in der Praxis viele Mandanten zun\u00e4chst daf\u00fcr, die Gegenseite in Form einer Unterlassungsaufforderung \u00a0(&#8222;Abmahnschreiben&#8220;) \u00fcber ihre Unterlassungsanspr\u00fcche in Kenntnis zu setzen. Die Gegenseite wird in solchen Schreiben au\u00dfergerichtlich dazu aufgefordert, ein bestimmtes Verhalten k\u00fcnftig zu unterlassen und gegebenenfalls eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu unterfertigen.<\/p>\n<p>Wer tr\u00e4gt<span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">die Kosten<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0f\u00fcr ein solches Schreiben? Der OGH hat k\u00fcrzlich seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage best\u00e4tigt:<\/span><\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 28.10.2013,\u00a08 Ob 80\/13t:<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung werden <strong>Kosten f\u00fcr Mahnschreiben<\/strong> wie andere Kosten der Beweissammlung und der Prozessvorbereitung als <strong>vorprozessuale Kosten<\/strong> iSd \u00a7\u00a041 ZPO qualifiziert, deren <strong>abgesonderte Durchsetzung <\/strong>im streitigen Rechtsweg<strong> mangels eigenen Privatrechtstitels unzul\u00e4ssig<\/strong> ist. Die \u00f6ffentlich-rechtliche Natur des Kostenersatzanspruchs steht der selbst\u00e4ndigen Geltendmachung im Klageweg entgegen; vielmehr sind diese Kosten <strong>akzessorisch zum Anspruch<\/strong> und damit<strong> mit diesem in der Hauptsache geltend zu machen<\/strong>.<\/p>\n<p>Erst wenn <strong>kein Hauptanspruch mehr<\/strong> besteht, k\u00f6nnen die <strong>Kosten selbst\u00e4ndig eingeklagt<\/strong> werden. Das ist nur dann der Fall, wenn kein Prozess in der Hauptsache eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch <strong>Erf\u00fcllung, Verzicht oder Anerkenntnis<\/strong> erledigt wurde.<\/p>\n<p>Im Falle von Unterlassungsanspr\u00fcchen ist daher vor einer klagsweisen Geltendmachung der Mahnkosten zu pr\u00fcfen, ob der <strong>Unterlassungsanspruch (noch) besteht<\/strong>.\u00a0Grunds\u00e4tzlich ist dann, wenn dem behaupteten Unterlassungsanspruch bereits einmal zuwidergehandelt wurde, die <strong>Wiederholungsgefahr<\/strong> zu bejahen, solange nicht der Beklagte Umst\u00e4nde behauptet oder beweist, aus der sich gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von k\u00fcnftigen St\u00f6rungen Abstand zu nehmen. (Etwa das Anbieten eines gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs.)\u00a0Alleine das <strong>Ablassen<\/strong> von der zu untersagenden Handlung l\u00e4sst jedoch die Wiederholungsgefahr <strong>nicht<\/strong> wegfallen, schon gar nicht wenn der \u00a0behauptete Unterlassungsanspruch <strong>weiter bestritten<\/strong> wird.\u00a0Die Kostenforderung hat ihre <strong>Akzessoriet\u00e4t zum Hauptanspruch<\/strong> in solchen F\u00e4llen nicht verloren hat und ihre <strong>selbst\u00e4ndige Einklagung<\/strong> ist daher <strong>nicht zul\u00e4ssig<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um dem Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens m\u00f6glichst zu entgehen, entscheiden sich in der Praxis viele Mandanten zun\u00e4chst daf\u00fcr, die Gegenseite in Form einer Unterlassungsaufforderung \u00a0(&#8222;Abmahnschreiben&#8220;) \u00fcber ihre Unterlassungsanspr\u00fcche in Kenntnis zu setzen. 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