{"id":802,"date":"2014-02-17T16:28:11","date_gmt":"2014-02-17T16:28:11","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=802"},"modified":"2014-02-20T15:06:58","modified_gmt":"2014-02-20T15:06:58","slug":"verstoss-gegen-offenlegungspflichten-auf-websites-im-einzelfall-zu-pruefen-kein-impressum-notwendig-wenn-alle-erforderlichen-daten-leicht-zugaenglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=802","title":{"rendered":"Versto\u00df gegen Informationspflichten gem \u00a7 5 ECG auf Websites im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Alle erforderlichen Daten m\u00fcssen leicht zug\u00e4nglich sein."},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 211\/13b<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Reiseunternehmen gab auf seiner Homepage (in einem &#8222;Informationsfeld&#8220;), dem dortigen Impressum, einem downloadbaren Katalog, den Veranstalterbedingungen sowie der Facebook-Seite seinen Firmennamen <strong>leicht abweichend<\/strong> mit unterschiedlichen Abk\u00fcrzungen an.<\/p>\n<p>Ein konkurrierendes Reiseunternehmen klagte daraufhin auf Unterlassung. Die Beklagte verwende f\u00fcnf verschiedene falsche Schreibweisen des Firmennamens. Die Facebook-Seite und der Online-Katalog entspr\u00e4chen ebenfalls nicht den Anforderungen des E-Commerce-Gesetzes. Die Beklagte habe (u.a. deswegen) sittenwidrig iSd \u00a7\u00a01 UWG gehandelt; ihr Verhalten sei auch als irref\u00fchrende Gesch\u00e4ftspraxis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs\u00a04 und 5 UWG anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH wies den Revisionsrekurs der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df der Beklagten gegen \u00a7\u00a06 Abs\u00a01 Z\u00a02 ECG, wonach die nat\u00fcrliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, klar und eindeutig erkennbar sein muss, liegt nicht vor. Ihrem Internetauftritt sind sowohl ihr <strong>Name als auch die zugeh\u00f6rigen Registrierungsdaten klar und eindeutig zu entnehmen<\/strong>, weshalb Zweifel \u00fcber die Person des Auftraggebers von vornherein ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>Zur beanstandeten Verletzung der Offenlegungspflicht f\u00fchrte der OGH aus, dass\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">ein Diensteanbieter g<\/span>em\u00e4\u00df <strong>\u00a7\u00a05 Abs\u00a01 ECG<\/strong> den Nutzern st\u00e4ndig <strong>leicht und unmittelbar zug\u00e4nglich<\/strong> seinen <strong>Namen oder seine Firma<\/strong> (Z\u00a01) und\u00a0&#8211;\u00a0sofern vorhanden\u00a0&#8211;\u00a0die <strong>Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht<\/strong> zur Verf\u00fcgung zu stellen hat (Z4\u00a0).\u00a0Durch die Angabe des Namens oder der Firma sowie der Firmenbuchnummer und des Firmenbuchgerichts soll dem Nutzer die Identifizierung und die Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter erm\u00f6glicht\/erleichtert werden. Der Nutzer soll im Konfliktfall einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt, dass die <strong>Verletzung der Informationspflichten<\/strong> des ECG (und auch des MedienG) geeignet sein kann, eine <strong>unsachliche Kaufentscheidung<\/strong> herbeizuf\u00fchren, und so dem Rechtsverletzer einen sachlich <strong>nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern<\/strong> zu verschaffen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs\u00a05 UWG (Art\u00a05 RL-UGB) gelten die in \u00a7\u00a05 ECG enthaltenen Informationspflichten jedenfalls als wesentlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat aber gegen die Offenlegungsverpflichtung des \u00a7\u00a05 Abs\u00a01 Z\u00a01 und 4 ECG nicht versto\u00dfen. Ihrem Internetauftritt ist st\u00e4ndig, leicht und unmittelbar zug\u00e4nglich sowohl ihr Name\/ihre Firma, als auch die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beklagte an verschiedenen Stellen ihres Internetauftritts Abk\u00fcrzungen ihres Firmenwortlauts verwendet, Firmenbestandteile in Fettdruck hervorhebt oder allgemein gebr\u00e4uchliche Abk\u00fcrzungen (Ges. f\u00fcr Gesellschaft) verwendet <strong>gef\u00e4hrdet in keiner Weise die vom Gesetz angestrebte vollst\u00e4ndige Information<\/strong> des Nutzers \u00fcber Identit\u00e4t und Erreichbarkeit seines potentiellen Vertragspartners. Es schadet auch nicht, dass die erforderlichen Daten <strong>nicht im eigens hervorgehobenen Feld \u201eImpressum\u201c<\/strong> zusammengefasst sind, wenn sie<strong> sonst im Rahmen des Internetauftritts st\u00e4ndig, leicht und unmittelbar zug\u00e4nglich<\/strong> sind, was nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des <strong>Einzelfalls<\/strong> zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des \u00a7\u00a05 Abs\u00a01 ECG erf\u00fcllt, ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls insoweit zu pr\u00fcfen, ob der Nutzer die zur <strong>Identifizierung des Diensteanbieters<\/strong> sowie die zur <strong>Erm\u00f6glichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten st\u00e4ndig, leicht und unmittelbar<\/strong> erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebr\u00e4uchlicher Abk\u00fcrzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individueller Abk\u00fcrzungen etwa des Namens, wenn der ungek\u00fcrzte vollst\u00e4ndige Wortlaut dem Gesamtauftritt st\u00e4ndig, leicht und unmittelbar zu entnehmen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 211\/13b Sachverhalt: Ein Reiseunternehmen gab auf seiner Homepage (in einem &#8222;Informationsfeld&#8220;), dem dortigen Impressum, einem downloadbaren Katalog, den Veranstalterbedingungen sowie der Facebook-Seite seinen Firmennamen leicht abweichend mit unterschiedlichen Abk\u00fcrzungen an. Ein konkurrierendes Reiseunternehmen klagte daraufhin auf Unterlassung. Die Beklagte verwende f\u00fcnf verschiedene falsche Schreibweisen des Firmennamens. 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