{"id":797,"date":"2014-02-14T16:32:46","date_gmt":"2014-02-14T16:32:46","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=797"},"modified":"2014-02-20T15:07:16","modified_gmt":"2014-02-20T15:07:16","slug":"eugh-zum-verlinken-fremder-urheberrechtlich-geschuetzter-werke-keine-erlaubnis-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=797","title":{"rendered":"EuGH zum Verlinken fremder urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke"},"content":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung vom 13.2.2014,\u00a0Rechtssache C\u2011466\/12<\/p>\n<p><strong>Ausgangsverfahren:<\/strong><\/p>\n<p>Schwedische Journalisten verfassten Presseartikel, die zum einen in der Zeitung <i>G\u00f6teborgs-Posten<\/i> und zum anderen auf der Internetseite der <i>G\u00f6teborgs-Posten <\/i>ver\u00f6ffentlicht wurden.<\/p>\n<p><em>Retriever Sverige<\/em> betreibt eine Internetseite, auf der f\u00fcr ihre Kunden nach deren Bedarf <strong>Listen von anklickbaren Internetlinks zu auf anderen Internetseiten ver\u00f6ffentlichten Artikeln<\/strong> bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Diese Artikel\u00a0waren auf der Seite der Zeitung <i>G\u00f6teborgs-Posten<\/i> <strong>frei zug\u00e4nglich<\/strong>. Nach Ansicht der Journalisten ist bei Anklicken eines dieser Links nicht klar zu erkennen gewesen, dass er <strong>auf eine andere Seite weitergeleitet<\/strong> wurde, um zu dem Werk zu gelangen.<\/p>\n<p>Die Journalisten erhoben beim Stockholms tingsr\u00e4tt (Gericht erster Instanz Stockholm) Schadensersatzklage gegen Retriever Sverige mit der Begr\u00fcndung, dass dieses Unternehmen ohne ihre Erlaubnis einige ihrer Artikel genutzt habe, indem es sie seinen Kunden zug\u00e4nglich gemacht habe. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Vorlagefragen:<\/strong><\/p>\n<p>Das Rechtsmittelgericht entschied, das Verfahren zu unterbrechen und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zusammengefasst wollte das Rechtsmittelgericht wissen,\u00a0ob Art.\u00a03 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 (Urheberrechts-\/Informations-RL) dahin auszulegen ist, dass eine <strong>Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe<\/strong> im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer <strong>Internetseite anklickbare Links zu auf einer anderen Internetseite verf\u00fcgbaren gesch\u00fctzten Werken bereitgestellt<\/strong> werden, wobei die betreffenden Werke auf dieser anderen Seite<strong> frei zug\u00e4nglich<\/strong> sind<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH entschied nicht im Sinne der Kl\u00e4ger. Zun\u00e4chst stellte der EuGH fest,\u00a0dass die Bereitstellung von anklickbaren Links zu gesch\u00fctzten Werken als \u201eZug\u00e4nglichmachung\u201c und deshalb als \u201eHandlung der Wiedergabe\u201c im Sinne der genannten Bestimmung einzustufen ist. Aus Art.\u00a03 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 ergibt sich, dass \u201e\u00d6ffentlichkeit\u201c im Sinne dieser Bestimmung eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten umfasst und zudem eine ziemlich gro\u00dfe Zahl von Personen impliziert. <strong>Anklickbare Links auf Internetseiten betreffen\u00a0s\u00e4mtliche potenziellen Nutzer<\/strong>, dh eine unbestimmte und ziemlich gro\u00dfe Zahl von Adressaten.Deshalb ist davon auszugehen, dass dieser Betreiber eine <strong>Wiedergabe f\u00fcr eine \u00d6ffentlichkeit<\/strong> vornimmt.<\/p>\n<p>Jedoch kann eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren nur dann unter den Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c fallen, wenn sie sich <strong>an ein neues Publikum richtet<\/strong>, dh an ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubten. Im vorliegenden Fall f\u00fchrte das Zug\u00e4nglichmachen der betreffenden Werke\u00a0nicht zu einer Wiedergabe der fraglichen Werke f\u00fcr ein neues Publikum.\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">Das Zielpublikum der urspr\u00fcnglichen Wiedergabe waren n\u00e4mlich <strong>alle potenziellen Besucher<\/strong> der betreffenden Seite; da feststeht, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite <strong>keiner beschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahme<\/strong> unterlag, war sie demnach <strong>f\u00fcr s\u00e4mtliche Internetnutzer frei zug\u00e4nglich<\/strong>.\u00a0<\/span><span style=\"line-height: 1.5em;\">Mangels neuen Publikums ist deshalb f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren <strong>keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p>Demnach beantworetete der EuGH die Vorlagefragen dahingehend, dass Art.\u00a03 Abs.\u00a01 der Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen ist, dass <strong>keine Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe<\/strong> im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare <strong>Links zu Werken<\/strong> bereitgestellt werden, die auf einer <strong>anderen Internetseite frei zug\u00e4nglich<\/strong> sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH-Entscheidung vom 13.2.2014,\u00a0Rechtssache C\u2011466\/12 Ausgangsverfahren: Schwedische Journalisten verfassten Presseartikel, die zum einen in der Zeitung G\u00f6teborgs-Posten und zum anderen auf der Internetseite der G\u00f6teborgs-Posten ver\u00f6ffentlicht wurden. 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