{"id":789,"date":"2014-02-12T15:41:46","date_gmt":"2014-02-12T15:41:46","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=789"},"modified":"2014-02-12T15:41:47","modified_gmt":"2014-02-12T15:41:47","slug":"ogh-zur-werbung-mit-preisvergleichen-statt-preise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=789","title":{"rendered":"OGH zur Werbung mit Preisvergleichen (&#8222;Statt-Preise&#8220;)"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 202\/13d<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Reiseveranstalter warb mit<strong> &#8222;Statt-Preisen&#8220;<\/strong>, also mit Preisvergleichen, wobei mit neuen &#8222;g\u00fcnstigeren&#8220; Preise anstatt anderen &#8222;h\u00f6heren&#8220; Preisen geworben wurde. Dabei gab der Reiseveranstalter jedoch nicht klar und deutlich an,\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">dass die <strong>h\u00f6heren Ausgangspreise nie ernsthaft verlangt<\/strong> wurden, sondern von ihr nach eigenem Gutd\u00fcnken zusammengestellte Summen k\u00fcnftiger Preise f\u00fcr <strong>Einzelreiseleistungen anderer Touristikunternehmen<\/strong> waren.<\/span><\/p>\n<p>Der Verein Wettbewerbsschutzverband 1981 klagte daraufhin auf Unterlassung und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Rekursgericht erlies die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung.\u00a0Den beanstandeten Werbemitteln habe eine hinreichend deutliche Aufkl\u00e4rung der angesprochenen Verbraucher gefehlt, dass mit dem \u201eStatt\u201c-Preis <strong>kein Eigenpreisvergleich<\/strong> vorgenommen worden sei, sondern der \u201eStatt\u201c-Preis eine von der Beklagten nach ihrem Gutd\u00fcnken beliebig zusammengestellte und damit letztlich als Reisegesamtpreis <strong>fiktive Summe<\/strong> von k\u00fcnftigen Preisen f\u00fcr von anderen Touristikunternehmen angebotenen Einzelreiseleistungen sei.<\/p>\n<p>Der OGH wies den Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die bisherige st\u00e4ndige Rechtsprechung zur Werbung mit &#8222;Statt-Preisen&#8220; fasste der OGH wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>Eine zul\u00e4ssige Werbung mit \u201eStatt\u201c-Preisen muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ank\u00fcndigung <strong>mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen \u201eStatt\u201c-Preisen handelt<\/strong>. Die Gegen\u00fcberstellung eines \u201eAktionspreises\u201c mit einem h\u00f6heren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen<strong> in der Regel dahin verstanden werden, dass der h\u00f6here Preis der sonst vom Ank\u00fcndigenden allgemein geforderte Preis<\/strong> ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein <strong>strenger Ma\u00dfstab <\/strong>anzulegen.<\/p>\n<p>Ein <strong>aufkl\u00e4render Hinweis <\/strong>reicht zur Beseitigung der Irref\u00fchrungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter verst\u00e4ndiger Adressat der Werbung <strong>bei anlassbezogener Aufmerksamkeit wahrnimmt<\/strong>, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird. Der Hinweis auf \u201eStatt\u201c-Preise ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Gr\u00f6\u00dfe der Buchstaben f\u00fcr einen Leser <strong>keinen Auff\u00e4lligkeitswert<\/strong> hat. Unauff\u00e4llige Erl\u00e4uterungen des Vergleichspreises im <strong>Kleindruck<\/strong> hat der OGH bereits mehrfach f\u00fcr <strong>nicht ausreichend<\/strong> deutlich befunden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall vergleicht die Beklagte dar\u00fcber hinaus aber nicht blo\u00df mit Fremdpreisen, sondern stellt ihren eigenen Angeboten von Pauschalreisen vom Kunden <strong>selbst kombinierte Teilleistungspreise unterschiedlicher Anbieter<\/strong> gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Zur Irref\u00fchrungseignung: Es liegt von vornherein nahe, dass die Verursachung eines Irrtums \u00fcber den Preis einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere die unrichtige, weil unvollst\u00e4ndige Information \u00fcber eine <strong>blickfangartig herausgestellte gro\u00dfe Preisersparnis<\/strong>, geeignet ist, den Verbraucher zumindest dazu zu veranlassen, sich mit einem<strong> Angebot n\u00e4her zu besch\u00e4ftigen<\/strong>. Die Relevanz der Irref\u00fchrungseignung ist aber schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich n\u00e4her mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 202\/13d Sachverhalt: Ein Reiseveranstalter warb mit &#8222;Statt-Preisen&#8220;, also mit Preisvergleichen, wobei mit neuen &#8222;g\u00fcnstigeren&#8220; Preise anstatt anderen &#8222;h\u00f6heren&#8220; Preisen geworben wurde. 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