{"id":785,"date":"2014-02-10T14:07:07","date_gmt":"2014-02-10T14:07:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=785"},"modified":"2014-02-12T15:42:48","modified_gmt":"2014-02-12T15:42:48","slug":"schloss-schoenbrunn-wertschaetzung-auf-geschichte-und-nicht-auf-investitionen-zurueckzufuehren-keine-rufausbeutung-bei-nutzung-von-fotografien-fuer-werbezwecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=785","title":{"rendered":"Schloss Sch\u00f6nbrunn: Wertsch\u00e4tzung auf Geschichte zur\u00fcckzuf\u00fchren, nicht auf Investitionen. Keine Rufausbeutung bei Nutzung von Fotografien f\u00fcr Werbezwecke."},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 176\/13f<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Das <strong>Schloss Sch\u00f6nbrunn<\/strong> sowie die dazu<span style=\"line-height: 1.5em;\">geh\u00f6renden Geb\u00e4ude und Grundfl\u00e4chen stehen im Eigentum der Republik \u00d6sterreich. Im Jahr 1992 wurden Erhaltung, Verwaltung und Betrieb vertraglich der hier klagenden Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter die\u00a0<\/span>Republik<span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0<\/span>\u00d6sterreich<span style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a0ist, \u00fcbertragen. Dabei r\u00e4umte sie der Kl\u00e4gerin auch ein <strong>Fruchtgenussrecht<\/strong> an der Schlossliegenschaft ein. Die Kl\u00e4gerin wandte seither <strong>hohe Betr\u00e4ge f\u00fcr die\u00a0Erhaltung des Schlosses und die Besucherwerbung<\/strong> \u00a0auf.<\/span><\/p>\n<p>Die Beklagte bietet eine Kreditkarte an und wirbt in einem Newsletter regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr \u201eexklusive Dienstleistungen\u201c ihrer Vertragspartner. Dabei verwendet sie insbesondere den Slogan \u201eEs lebe der feine Unterschied\u201c. Im Oktober 2012 zeigte sie in diesem Zusammenhang ein <strong>Bild des Schlosses Sch\u00f6nbrunn<\/strong>, im November 2012 ein <strong>Bild der Gloriette<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wonach es\u00a0der Beklagten mit einstweiliger Verf\u00fcgung untersagt werden solle,\u00a0Fotografien und Darstellungen der von der Kl\u00e4gerin betriebenen Kulturg\u00fcter f\u00fcr Werbezwecke der Beklagten, insbesondere in deren Newsletter und zur Untermauerung von deren Werbeslogans, wie etwa \u201eEs lebe der feine Unterschied\u201c, zu nutzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzte sich in Ihrem EV-Antrag bzw ihrer Klage auf eine <strong>&#8222;sittenwidrige&#8220; Rufausbeutung iSd \u00a7 1 UWG<\/strong>.\u00a0<span style=\"line-height: 1.5em;\">Sch\u00f6nbrunn genie\u00dfe internationales Ansehen und stehe f\u00fcr besondere Exklusivit\u00e4t. Die Beklagte ziele mit ihrer Werbung darauf ab, dass besondere G\u00fctevorstellungen auf die eigenen Produkte und Dienstleistungen \u00fcbertragen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin habe sich mit erheblichen Kosten und M\u00fchen einen international anerkannten Ruf f\u00fcr hochqualifizierte Dienstleistungen erworben. An \u201ediesen\u201c guten Ruf der Kl\u00e4gerin h\u00e4nge sich die Beklagte an und beute ihn aus.<\/span>\u00a0Zwischen den Streitteilen bestehe ein Ad-hoc-Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Rekursgericht wiesen den Sicherungsantrag ab. <strong>F\u00fcr\u00a0den Ruf des Schlosses und der Gloriette seien nicht die Aktivit\u00e4ten der Kl\u00e4gerin bestimmend<\/strong>.\u00a0Tr\u00e4ger des guten Rufs sei daher die Eigent\u00fcmerin (Republik \u00d6sterreich).\u00a0Die Kl\u00e4gerin st\u00fctze ihr Begehren nicht darauf, dass sich die Beklagte an ihren guten Ruf in Bezug auf die von ihre Aktivit\u00e4ten (Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten, kulturelle Veranstaltungen) anh\u00e4nge. Aus diesem Grund k\u00f6nne sie aus dem Umstand, dass sie in den vergangenen Jahren namhafte Betr\u00e4ge in die Renovierung investiert habe, nichts gewinnen.<\/p>\n<p>Der OGH lies den Revisionsrekurs zu, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedurfte, jedoch bekam die Kl\u00e4gerin auch in dritter Instanz nicht Recht.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Nutzung von Abbildungen der von ihr verwalteten Geb\u00e4ude. Sie kann dagegen weder auf sachenrechtlicher noch auf urheber- oder kennzeichenrechtlicher Grundlage vorgehen: Das Eigentum gibt kein Recht auf ausschlie\u00dfliche\u00a0&#8211;\u00a0auch kommerzielle\u00a0&#8211;\u00a0Nutzung von Ab- oder Nachbildungen der Sache, umso weniger daher ein Fruchtgenuss. Daran scheitert auch ein Anspruch nach \u00a7\u00a01041 ABGB (Verwendungsanpruch). Urheberrechtliche Anspr\u00fcche sind auch bei noch nicht abgelaufener Schutzdauer\u00a0&#8211;\u00a0was etwa bei farblicher oder baulicher Umgestaltung einzelner Geb\u00e4udeteile denkbar w\u00e4re\u00a0&#8211;\u00a0wegen der freien Werknutzung nach \u00a7\u00a054 Abs\u00a01 Z\u00a05 UrhG ausgeschlossen. Kennzeichenrechtlichen Schutz behauptet die Kl\u00e4gerin nicht. Daher bleibt ihr tats\u00e4chlich nur der R\u00fcckgriff auf die <strong>lauterkeitsrechtliche Generalklausel des \u00a7\u00a01 Abs\u00a01 Z\u00a01 UWG<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich in diesem Zusammenhang auf die <strong>Ausbeutung der Wertsch\u00e4tzung<\/strong>, den das von ihr verwaltete Schloss Sch\u00f6nbrunn in der \u00d6ffentlichkeit genie\u00dfe. Nur die Kl\u00e4gerin, nicht aber die Republik \u00d6sterreich wird bei Erhaltung und Betrieb des Schlosses Sch\u00f6nbrunn unternehmerisch t\u00e4tig. Ein lauterkeitsrechtlich relevanter Ruf k\u00f6nnte daher &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur ihr zuzurechnen sein.\u00a0Ein Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin besteht im konkreten Fall dennoch <strong>nicht<\/strong>.<\/p>\n<p>Lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen <strong>Rufausbeutung<\/strong> wird gew\u00e4hrt, wenn sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anh\u00e4ngt und diese f\u00fcr den Absatz seiner Ware auszunutzen versucht. Zur objektiven Rufausbeutung muss dabei <strong>etwas Anst\u00f6\u00dfiges hinzutreten<\/strong>, Anhaltspunkte daf\u00fcr bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen und die &#8211; meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte &#8211; <strong>Zielrichtung<\/strong>, am fremden Ruf zu schmarotzen.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Schutz ist jedoch, dass der Verkehr den angeblich ausgenutzten <strong>Ruf einem bestimmten Unternehmen zuordnet<\/strong>. Das trifft zwar (mittelbar) auch dann zu, wenn sich die Wertsch\u00e4tzung auf Waren, Dienstleistungen oder Unternehmenskennzeichen bezieht, die der Verkehr mit einem bestimmten\u00a0&#8211;\u00a0wenngleich nicht unbedingt namentlich bekannten &#8211; Unternehmen in Verbindung bringt. Ein solcher Fall liegt <strong>hier aber nicht<\/strong> vor. Denn weder haben die strittigen Abbildungen eine auf ein Unternehmen hinweisende Kennzeichnungsfunktion, noch verstehen die angesprochenen Kreise die abgebildeten Geb\u00e4ude als Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens.<\/p>\n<p>Vielmehr bezieht sich die <strong>Wertsch\u00e4tzung der \u00d6ffentlichkeit auf die Bauwerke als solche<\/strong>, die (trotz ihrer kommerziellen Nutzung durch die Beklagte) nicht als Wirtschaftsg\u00fcter, sondern als historische Monumente verstanden werden. Diese Wertsch\u00e4tzung ist, abgesehen von der architektonischen Bedeutung, vor allem auf die <strong>historischen Assoziationen<\/strong> zur\u00fcckzuf\u00fchren, die die Bauwerke hervorrufen. Die Kl\u00e4gerin macht sich diese Wertsch\u00e4tzung zwar zunutze, indem sie daraus Ertr\u00e4ge erwirtschaftet; es ist aber dennoch <strong>keine Wertsch\u00e4tzung die, wenn auch nur mittelbar, ihrem Unternehmen entgegengebracht<\/strong> w\u00fcrde. Die Beklagte h\u00e4ngt sich daher nicht an einen vom Verkehr (auf welche Weise immer) der Kl\u00e4gerin zugeordneten Ruf an, sondern letztlich<strong> an die \u00f6sterreichische Geschichte und die dadurch hervorgerufenen &#8211; hier offenbar positiven &#8211; Emotionen<\/strong>. Diese Geschichte genie\u00dft aber, wie schon das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, <strong>keinen lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz<\/strong>.<\/p>\n<p>An diesem Ergebnis kann auch der Umstand nichts \u00e4ndern, dass die Kl\u00e4gerin seit 1992 hohe Betr\u00e4ge in die Erhaltung des Schlosses und die Werbung investiert hat. Das k\u00f6nnte allenfalls dann relevant sein, wenn der von der Beklagten genutzte Werbewert des Schlosses allein oder doch \u00fcberwiegend <strong>auf diese Investitionen zur\u00fcckzuf\u00fchren<\/strong> w\u00e4re. Dies\u00a0ist im konkreten Fall nicht zu erkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 17.12.2013,\u00a04 Ob 176\/13f Sachverhalt: Das Schloss Sch\u00f6nbrunn sowie die dazugeh\u00f6renden Geb\u00e4ude und Grundfl\u00e4chen stehen im Eigentum der Republik \u00d6sterreich. Im Jahr 1992 wurden Erhaltung, Verwaltung und Betrieb vertraglich der hier klagenden Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter die\u00a0Republik\u00a0\u00d6sterreich\u00a0ist, \u00fcbertragen. Dabei r\u00e4umte sie der Kl\u00e4gerin auch ein Fruchtgenussrecht an der Schlossliegenschaft ein. 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