{"id":7771,"date":"2025-06-16T10:52:40","date_gmt":"2025-06-16T10:52:40","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7771"},"modified":"2025-06-16T10:52:42","modified_gmt":"2025-06-16T10:52:42","slug":"ogh-zu-den-anforderungen-einer-feststellungsklage-bei-unlauterer-mitarbeiterabwerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7771","title":{"rendered":"OGH zu den Anforderungen einer Feststellungsklage bei (unlauterer) Mitarbeiterabwerbung."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 22.5.2025, 4 Ob 118\/24t<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und alle Beklagten bieten IT-Beratung und Softwarel\u00f6sungen f\u00fcr Gesch\u00e4ftskunden an. In dieser Branche besteht eine enge Beziehung zwischen Kunden und Kundenbetreuern. Die Kl\u00e4gerin sah sich im Zuge eines gro\u00df angelegten Personalwechsels mit dem Weggang zahlreicher Mitarbeiter konfrontiert, die zur Zweitbeklagten, einem neu gegr\u00fcndeten Konkurrenzunternehmen, wechselten. Die Zweitbeklagte ist eine deutsche GmbH, die Erstbeklagte ihre 100%ige Tochtergesellschaft mit Sitz in \u00d6sterreich. Die handelnden Personen bei den Beklagten waren zuvor teils in leitenden Positionen bei der Kl\u00e4gerin oder deren Muttergesellschaft t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin brachte eine umfassende Klage ein: Sie begehrte Unterlassung wegen unlauterer Abwerbung von Mitarbeitern und Kunden sowie die Untersagung der Nutzung interner Unterlagen. Zudem sollte die Haftung der Beklagten f\u00fcr s\u00e4mtliche Sch\u00e4den aus diesem Verhalten festgestellt und eine Ver\u00f6ffentlichung des Urteils erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend einige Unterlassungsbegehren durch die Instanzen teilweise erfolgreich waren, stand im zweiten Rechtsgang das Feststellungsbegehren zur Haftung f\u00fcr k\u00fcnftig entstehende Sch\u00e4den aus der Abwerbung im Mittelpunkt. Dieses Begehren konkretisierte die Kl\u00e4gerin im zweiten Rechtsgang durch eine Aufz\u00e4hlung von sieben \u201eElementen\u201c der fraglichen Abwerbeaktion, wie etwa dem Einsatz herabsetzender Aussagen, Druckaus\u00fcbung auf Mitarbeiter oder der Verwendung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen. Diese h\u00e4tten zu schweren wirtschaftlichen Sch\u00e4den gef\u00fchrt, die sich auch in Zukunft noch auswirken w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin formulierte ihr Begehren nun so:<\/p>\n<h6><em>Es wird festgestellt, dass die erst- und zweitbeklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand f\u00fcr s\u00e4mtliche k\u00fcnftig f\u00e4llig werdenden Ersatzanspr\u00fcche haften, die der klagenden Partei aus folgenden Elementen der unlauteren Abwerbeaktion der beklagten Parteien <\/em><em>\u2013 durchgef\u00fchrt zwischen Herbst\u00a02018 und jedenfalls Ende\u00a02019 \u2013 entstehen:<\/em><\/h6>\n<ol>\n<li>\n<h6><em>Der Verbreitung sittenwidriger, unwahrer, irref\u00fchrender oder herabsetzender Behauptungen \u00fcber die klagende Partei oder deren Konzerngesellschaften wie zB<\/em><\/h6>\n<\/li>\n<\/ol>\n<h6 style=\"padding-left: 40px;\"><em>&#8211; ganze Gesch\u00e4ftsbereiche der klagenden Partei oder ihrer Konzerngesellschaften w\u00fcrden zur erst- oder zweitbeklagten Partei wechseln oder h\u00e4tten bereits gewechselt<\/em><\/h6>\n<h6 style=\"padding-left: 40px;\"><em>&#8211; die klagende Partei oder ihre Konzerngesellschaften w\u00e4ren in Zukunft mangels Personals nicht mehr in der Lage Kunden zu betreuen<\/em><\/h6>\n<h6 style=\"padding-left: 40px;\"><em>&#8211; die klagende Partei oder ihre Konzerngesellschaften w\u00e4ren bald zahlungsunf\u00e4hig<\/em><\/h6>\n<h6 style=\"padding-left: 40px;\"><em>&#8211; oder sinngleicher Behauptungen und\/oder<\/em><\/h6>\n<ol start=\"2\">\n<li>\n<h6><em>der unbefugten Verwendung vertraulicher Informationen oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der klagenden Partei oder deren Konzerngesellschaften und\/oder<\/em><\/h6>\n<\/li>\n<li>\n<h6><em>dem Bel\u00e4stigen oder unter Druck setzen von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern oder sonstigen Besch\u00e4ftigten der klagenden Partei zum Zwecke der Abwerbung und\/oder<\/em><\/h6>\n<\/li>\n<li>\n<h6><em>der Verleitung von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern oder sonstigen Besch\u00e4ftigten der klagenden Partei zur Verletzung gegen\u00fcber der klagenden Partei bestehender dienstvertraglicher Verpflichtungen zum Zwecke der Abwerbung und\/oder<\/em><\/h6>\n<\/li>\n<li>\n<h6><em>dem Ansprechen von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern oder sonstigen Besch\u00e4ftigten der klagenden Partei \u00fcber leitende Angestellte der klagenden Partei zum Zwecke der Abwerbung und\/oder<\/em><\/h6>\n<\/li>\n<li>\n<h6><em>der Ansprache von Kunden der klagenden Partei auf einen Wechsel zur Erst- und\/oder Zweitbeklagten durch Einsatz unlauter von der klagenden Partei abgeworbener Mitarbeiter und\/oder<\/em><\/h6>\n<\/li>\n<li>\n<h6><em>dem Versprechen an Kunden der klagenden Partei bei einem Wechsel zur Erst- und\/oder Zweitbeklagten vom bisherigen Betreuerteam (der [Konzernname der Kl\u00e4gerin]) weiterbetreut zu werden.<\/em><\/h6>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Der OGH gab der Revision der Erst- und Zweitbeklagten jedoch statt und wies das Feststellungsbegehren in vollem Umfang ab.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil wurde dahin abge\u00e4ndert, dass das Feststellungsbegehren (soweit nicht rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen) abgewiesen wurde. Die wesentlichen Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Eine Feststellungsklage muss das <strong>festzustellende Recht oder Rechtsverh\u00e4ltnis genau und zweifelsfrei bezeichnen<\/strong>. Dies ist n\u00f6tig, damit das Urteil seine Aufgabe erf\u00fcllen kann, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien verbindlich zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Feststellungsbegehren der Kl\u00e4gerin war auch zu <strong>unbestimmt<\/strong>: Bei einer Feststellungsklage wegen k\u00fcnftiger Sch\u00e4den m\u00fcssen die <strong>sch\u00e4digenden Ereignisse inhaltlich und zeitlich konkret bezeichnet<\/strong> werden. Dies war hier nicht der Fall. Eine <strong>blo\u00df beispielhafte Aufz\u00e4hlung unlauterer Methoden reicht nicht aus<\/strong>. Das Begehren nannte keinen konkreten Endzeitpunkt der Abwerbeaktion, machte nicht klar, welche Mitarbeiter durch welche unlauteren Handlungen zum Wechsel veranlasst wurden, und bezeichnete die angeblich missbrauchten Gesch\u00e4ftsgeheimnisse nicht n\u00e4her. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen, <strong>wann, wo und auf welche Weise<\/strong> solche Methoden gegen\u00fcber welchen Mitarbeitern zum Einsatz kamen.<\/p>\n<p>Die <strong>Stattgebung eines Unterlassungsbegehrens bedeutet nicht automatisch, dass auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren berechtigt<\/strong> ist. Denn Unterlassungsanspr\u00fcche setzen (anders als Schadenersatzanspr\u00fcche) kein Verschulden voraus. Ein Unterlassungsurteil belegt zwar die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens, begr\u00fcndet aber nicht automatisch einen Schadenersatzanspruch. Die Kl\u00e4gerin konnte sich daher nicht blo\u00df auf das Unterlassungsurteil berufen, sondern h\u00e4tte konkrete sch\u00e4digende Handlungen und deren Folgen substantiiert darlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der OGH betonte, dass das Feststellungsbegehren keinerlei Grundlage f\u00fcr eine Pr\u00fcfung der Haftung biete, da <strong>nicht festgestellt wurde, ob das Verhalten der Beklagten \u00fcberhaupt kausal f\u00fcr die behaupteten Sch\u00e4den<\/strong> war. Die Kl\u00e4gerin hatte nicht dargetan, dass konkrete Mitarbeiterwechsel auf rechtswidriges Verhalten der Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20250522_OGH0002_0040OB00118_24T0000_000\/JJT_20250522_OGH0002_0040OB00118_24T0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Abwerben von Dienstnehmern und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2554\">Keine solidarische Haftung beim Abwerben von Dienstnehmern \u2013 Dienstgeber kann Konventionalstrafe pro Kopf verlangen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1528\">Abwerben von Mitarbeitern der Konkurrenz: Nur noch bei Irref\u00fchrung oder aggressiven Handlungen unlauter<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7311\">Ehemaliger Mitarbeiterin wurde Zugang zu IT-System nicht gesperrt: Geheimhaltungsma\u00dfnahmen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verabs\u00e4umt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4727\">OGH zum Rechnungslegungsanspruch bei unlauterer Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3919\">Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ohne kommerziellen Wert: Kein wirtschaftlicher Nachteil<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4263\">Software-Quellcode: Drohende Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses durch Offenlegung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2754\">UWG-Novelle bringt mehr Schutz f\u00fcr Know-how und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 22.5.2025, 4 Ob 118\/24t &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin und alle Beklagten bieten IT-Beratung und Softwarel\u00f6sungen f\u00fcr Gesch\u00e4ftskunden an. 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