{"id":7620,"date":"2025-04-25T09:42:46","date_gmt":"2025-04-25T09:42:46","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7620"},"modified":"2025-04-25T09:42:48","modified_gmt":"2025-04-25T09:42:48","slug":"champions-league-spiel-von-mitarbeiter-via-smartphone-auf-tv-gestreamt-haftet-lokalbetreiber-fuer-urheberrechtsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7620","title":{"rendered":"Champions League-Spiel von Mitarbeiter via Smartphone auf TV gestreamt: Haftet Lokalbetreiber f\u00fcr Urheberrechtsverletzung?"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Linz-Entscheidung vom 25.3.2025, 2 R 36\/25i<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Unterlizenznehmerin der UEFA-Champions-League, machte geltend, dass in einem Lokal des Beklagten ein Fussballspiel \u00f6ffentlich \u00fcbertragen wurde, ohne dass eine Lizenz daf\u00fcr bestand.<br \/>Ein Mitarbeiter des Beklagten hatte das Spiel \u00fcber sein Handy via Smart View auf einen im Gastraum installierten Bildschirm \u00fcbertragen. Der Beklagte war nicht anwesend, hatte jedoch klare Weisungen erteilt, dass der Bildschirm ausschlie\u00dflich f\u00fcr Musik zu verwenden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin zufolge handelte es sich um eine \u00f6ffentliche Auff\u00fchrung eines gesch\u00fctzten Werkes, f\u00fcr die weder eine Nutzungsbewilligung bestand noch Lizenzgeb\u00fchren bezahlt wurden. Der Beklagte hafte auch f\u00fcr seine Mitarbeiter. Die Wiedergabe im Lokal war \u00f6ffentlich, da Kunden anwesend waren. Auch wenn der Beklagte nicht selbst gehandelt habe, sei er als Unternehmer verantwortlich. Eine au\u00dfergerichtliche Einigung sei wegen handschriftlicher \u00c4nderungen des Beklagten auf der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht zustande gekommen. (Der Beklagte hatte au\u00dfergerichtlich EUR 1.000 bezahlt und war dar\u00fcber hinaus zu einem Vergleich bereit.)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht entschied im Wesentlichen zugunsten der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin sei als Unterlizenznehmerin zur Klage berechtigt und die Auff\u00fchrung sei \u00f6ffentlich gewesen. Der Beklagte hafte, da der Bildschirm \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich und verwendbar war. Die Unterlassungserkl\u00e4rung des Beklagten sei wegen \u00c4nderungen nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Wiederholungsgefahr fiel erst mit Abschluss eines Teilvergleichs weg. Die Schadenersatzforderung von EUR 3.800 sei berechtigt. Das Begehren auf Urteilsver\u00f6ffentlichung wurde jedoch abgewiesen, da die Auff\u00fchrung kaum \u00f6ffentliche Reichweite hatte.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich. Der <strong>Schadenersatzanspruch wurde vom Berufungsgericht verneint<\/strong>, denn es lag <strong>kein Verschulden<\/strong> des Beklagten vor. Er hatte seinen Mitarbeiter klar angewiesen, den Bildschirm nicht privat zu nutzen. Der Vorfall war einmalig und entgegen der Anweisung.<\/p>\n<p>Die <strong>\u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong> des Fu\u00dfballspiels wurde best\u00e4tigt. Die Auff\u00fchrung war nicht rein privat, sondern \u00f6ffentlich im Sinne des Urheberrechts, da es ein f\u00fcr Kunden zug\u00e4nglicher Bereich war. Der Beklagte <strong>haftet auch f\u00fcr die Urheberrechtsverletzung durch seinen Mitarbeiter<\/strong>. Anstelle von Schadenersatz wurde dem Kl\u00e4ger (\u00fcber die bereits bezahlten EUR 1.000 hinaus) eine angemessene <strong>Entsch\u00e4digung<\/strong> von EUR 1.400 zugesprochen. Nach \u00a7 88 Abs 1 UrhG ist diese <strong>verschuldensunabh\u00e4ngig<\/strong>. Aus der Teilzahlung von EUR 1.000 konnte aber kein Anerkenntnis des vollen Anspruchs abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Zwar wurde w\u00e4hrend des Verfahrens ein Teilvergleich zum Unterlassungsanspruch geschlossen, aber die <strong>Wiederholungsgefahr war nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits vor dem Vergleich entfallen<\/strong>. Der Beklagte unterwarf sich auf die Abmahnung hin unverz\u00fcglich dem Standpunkt der klagenden Partei, \u00fcbermittelte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung und zahlte ein, wenn auch geringeres als das geforderte, Entgelt. \u00dcberdies konfrontierte er seinen Mitarbeiter mit der Beanstandung und erkl\u00e4rte, sich bei k\u00fcnftigen Verst\u00f6\u00dfen regressieren zu wollen. Damit zeigte er aber deutlich, keine \u00e4hnlichen Verst\u00f6\u00dfe unternehmen zu wollen und solche auch nicht zu dulden. Das Berufungsgericht erachtete einen Teil der geforderten Unterlassung als zu weit gehend und einer unberechtigten Forderung muss der Verletzer nicht zustimmen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Beklagte musste den Bildschirm nicht entfernen, weil dieser auch f\u00fcr legitime Nutzungen gebraucht wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20250325_OLG0459_00200R00036_25I0000_000\/JJT_20250325_OLG0459_00200R00036_25I0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Urheberrechtsverletzung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5107\">\u00dcbertragung von Fu\u00dfballspielen in \u00f6sterreichischen Lokalen via \u201eBalkan TV\u201c: Exklusivlizenz von Pay-TV-Anbieter verletzt. Erteilung von territorialen Exklusivlizenzen im Urheberrecht zul\u00e4ssig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3630\">Gastronomiebetrieb ohne Sky-Lizenz zeigt exklusive Fu\u00dfballspiele auf ausl\u00e4ndischem TV-Sender: Urheberrechtsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7379\">Keine Haftung eines Sportvereins f\u00fcr Pay-TV-\u00dcbertragung in Kantine durch Vereinsmitglied.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6728\">EuGH zur Bereitstellung von Fernsehger\u00e4ten in einem Hotel. \u201e\u00d6ffentliche Wiedergabe\u201c bei Weiterverbreitung des Signals mittels hoteleigener Kabelverteilanlage.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=492\">TV-\u00dcbertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst sein<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3686\">Mobilfunknetzbetreiber bietet TV-Programm via Live-Stream, App und Online-Videorekorder an: Urheberrechtsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7171\">Kommerzielle Nutzung nicht von \u201eCreative Commons\u201c-Lizenz umfasst: Urheberrechtsverletzung durch TV-Beitrag<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6981\">Video unter Verweis auf Creative Commons-Lizenz ver\u00f6ffentlicht. ORF nutzte es \u201ekommerziell\u201c. Urheberrechtsverletzung. Kein Bildzitat.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6832\">Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung: Honorars\u00e4tze f\u00fcr Berufsfotografen k\u00f6nnen nicht pauschal zur Berechnung herangezogen werden.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6818\">EuGH: Vorratsdatenspeicherung zur Bek\u00e4mpfung von Urheberrechtsverletzungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5886\">\u201eGemeindekalender\u201c fehlt die erforderliche Individualit\u00e4t. Keine unlautere Nachahmung oder Urheberrechtsverletzung durch Erstellung eines \u00e4hnlichen Kalenders.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5772\">Parlamentsklub haftet f\u00fcr Urheberrechtsverletzung des Fraktionsf\u00fchrers. Recht auf freie Werknutzung umfasst keine Pressekonferenz einer politischen Partei.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4826\">krone.at verwendet Ausschnitte von \u201eFP\u00d6 TV\u201c: Urheberrechtsverletzung aufgrund undeutlicher Herstellerbezeichnung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4721\">Inhalte Dritter werden f\u00fcr Online-Kurse verfilmt: Weitergabe der Videos ist keine Urheberrechtsverletzung, aber Vertragsverletzung.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Linz-Entscheidung vom 25.3.2025, 2 R 36\/25i &nbsp; &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin, eine Unterlizenznehmerin der UEFA-Champions-League, machte geltend, dass in einem Lokal des Beklagten ein Fussballspiel \u00f6ffentlich \u00fcbertragen wurde, ohne dass eine Lizenz daf\u00fcr bestand.Ein Mitarbeiter des Beklagten hatte das Spiel \u00fcber sein Handy via Smart View auf einen im Gastraum installierten Bildschirm \u00fcbertragen. 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