{"id":751,"date":"2014-01-28T15:26:07","date_gmt":"2014-01-28T15:26:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=751"},"modified":"2022-02-17T11:35:44","modified_gmt":"2022-02-17T11:35:44","slug":"pensionierte-richter-aeussern-sich-als-privatpersonen-nicht-als-organe-des-bundes-und-koennen-geklagt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=751","title":{"rendered":"Pensionierte Richter \u00e4u\u00dfern sich als Privatpersonen, nicht als Organe des Bundes&#8230; und k\u00f6nnen geklagt werden"},"content":{"rendered":"<div>OGH-Entscheidung vom\u00a021.11.2013,\u00a01 Ob 186\/13d<\/div>\n<div><\/div>\n<p><\/br><\/p>\n<div><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/div>\n<p><\/br><\/p>\n<div><\/div>\n<div><strong><\/strong>Im Jahr\u00a01993 erstattete eine Mutter Anzeige gegen diverse Erzieher und Ordensleute wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs an ihrem damals unm\u00fcndigen Sohn. Die damals f\u00fcr den Fall zust\u00e4ndige Untersuchungsrichterin befindet sich seit dem Jahr 2000 im Ruhestand.<\/div>\n<div>\n<p>Im Juli 2010 strahlte der ORF einen einschl\u00e4gigen TV-Beitrag aus. Einleitend wurde die bisherige Historie zum m\u00f6glichen Missbrauchsfall des Sohnes kurz vorgestellt. Zu Beginn des folgenden Berichts wurde ein (geschnittenes) Interview mit der damaligen Untersuchungsrichterin eingeblendet, das folgenderma\u00dfen angek\u00fcndigt wurde:<\/p>\n<p>\u201e<em>Sie kennt den Fall ganz genau und kann sich auch sehr gut daran erinnern: Die ehemalige *****-Politikerin hat als Untersuchungsrichterin damals in den 90er-Jahren auch den aktuellen Fall in Strebersdorf zu behandeln gehabt.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Interviews wurde die ehemalige\u00a0Untersuchungsrichterin\u00a0mit dem Textinsert \u201e<em>*****, ehemalige U-Richterin<\/em>\u201c eingeblendet.<\/p>\n<p>Das Interview hatte folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>Fragesteller: \u201e<em>Wundert es Sie, dass das jetzt genau wieder auftaucht?<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Ehem. Untersuchungsrichterin: \u201e<em>Ich glaube, dass viele Leute versuchen, sich da eine gewisse Entsch\u00e4digung in Geldform zu verschaffen, und glauben, dass sie jetzt entsch\u00e4digt werden f\u00fcr verschiedene Dinge, egal wie sie passiert sind.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Fragesteller: \u201e<em>***** hat den Fall nach einigem Hin und Her einstellen lassen. Sie steht noch heute dazu.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Ehem.\u00a0Untersuchungsrichterin:\u00a0\u201e<em>Ich habe sehr genau gepr\u00fcft, habe etliche Zeugen einvernommen und ich glaube, das kann ich sagen, ohne dass ich meiner Amtsverschwiegenheit widerspreche, dass die Mutter nach der Einvernahme Behauptungen aufgestellt hat, die ganz einfach nicht der Wahrheit entsprachen.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Die Mutter brachte daraufhin Klage ein und begehrte, die Beklagte zu verpflichten, die Verbreitung <strong>unwahrer und ehrenbeleidigender Behauptungen<\/strong> \u00fcber die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit Vorw\u00fcrfen des sexuellen Missbrauchs an ihrem Sohn zu unterlassen, sowie zum <strong>Widerruf<\/strong> dieser Behauptungen und dessen Ver\u00f6ffentlichung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendete die <strong>Unzul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs<\/strong> ein. Sie sei Richterin im dauernden Ruhestand und habe die inkriminierten \u00c4u\u00dferungen in ihrer Eigenschaft als f\u00fcr ein bestimmtes Verfahren zust\u00e4ndige Untersuchungsrichterin abgegeben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Der OGH sah es als entscheidend f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs an, ob die Beklagte, eine seit dem Jahr\u00a02000 im Ruhestand befindliche Richterin, <strong>zum Zeitpunkt der Abgabe der inkriminierenden \u00c4u\u00dferungen<\/strong> im Jahr\u00a02010 als <strong>Organ des Bundes<\/strong> t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Auch im Ruhestand bleiben einige der Pflichten des Richters aufrecht. So hat ein Richter im Ruhestand das <strong>Standesansehen angemessen zu wahren<\/strong> und ist weiterhin zur <strong>Amtsverschwiegenheit<\/strong> verpflichtet. Sonst sieht das Gesetz keine weitere Aufgaben und Pflichten vor. Im Ruhestand befindliche Richter unterliegen wegen eines im aktiven Dienstverh\u00e4ltnis begangenen Dienstvergehens oder grober Verletzung der ihnen nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen der disziplin\u00e4ren Verantwortlichkeit.<\/p>\n<p>Das alles bedeutet aber <strong>nicht die Fortdauer<\/strong> ihrer mit der Ernennung zum Richter erlangten Stellung als Organ, das in Vollziehung der Gesetze hoheitlich handelt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist ein Richter <strong>nicht mehr befugt<\/strong>, weiterhin in seiner bisher ausge\u00fcbten hoheitlichen Funktion <strong>f\u00fcr die Justiz t\u00e4tig<\/strong> zu werden.<\/p>\n<p>Gibt demnach ein Richter nach Versetzung oder \u00dcbertritt in den Ruhestand (hier noch dazu ein Jahrzehnt sp\u00e4ter) ein Interview, das sich auf seine richterliche T\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des aktiven Diensts bezieht, so <strong>\u00e4u\u00dfert er sich als Privatperson<\/strong> und nicht als Organ. Als solche kann er auf Unterlassung, Widerruf und Ver\u00f6ffentlichung des Widerrufs geklagt werden, der <strong>Schutz des \u00a7\u00a09 Abs\u00a05 AHG kommt ihm nicht zugute<\/strong>.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom\u00a021.11.2013,\u00a01 Ob 186\/13d Sachverhalt: Im Jahr\u00a01993 erstattete eine Mutter Anzeige gegen diverse Erzieher und Ordensleute wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs an ihrem damals unm\u00fcndigen Sohn. Die damals f\u00fcr den Fall zust\u00e4ndige Untersuchungsrichterin befindet sich seit dem Jahr 2000 im Ruhestand. Im Juli 2010 strahlte der ORF einen einschl\u00e4gigen TV-Beitrag aus. 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