{"id":7311,"date":"2024-12-12T13:21:47","date_gmt":"2024-12-12T13:21:47","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7311"},"modified":"2024-12-12T13:23:38","modified_gmt":"2024-12-12T13:23:38","slug":"ehemaliger-mitarbeiterin-wird-zugang-zum-it-system-nicht-gesperrt-arbeitgeber-kann-sich-nicht-auf-gesetzlichen-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-berufen-geheimhaltungsmassnahmen-verabsaeumt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7311","title":{"rendered":"Ehemaliger Mitarbeiterin wurde Zugang zu IT-System nicht gesperrt: Geheimhaltungsma\u00dfnahmen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsgeheimnisse verabs\u00e4umt."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2024, 4 Ob 195\/24s<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eine Fonds- und Finanzdatenanbieterin, zu deren Kunden unter anderem Banken, Versicherungen, Pensions- und Vorsorgekassen, etc z\u00e4hlen. Eine ehemalige leitende Angestellte der Antragstellerin ist nunmehr Angestellte der Antragsgegnerin. Sie war bei der Antragstellerin bei s\u00e4mtlichen operativen Prozessen eingebunden, f\u00fcr die Kundenbetreuung zust\u00e4ndig, erste Ansprechpartnerin und im Vertrieb t\u00e4tig. Die Mitarbeiterin hatte eine Verpflichtungserkl\u00e4rung unterzeichnet, mit der sie sich gegen\u00fcber der Antragstellerin unter anderem verpflichtete, Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Kl\u00e4gerin absolut vertraulich zu behandeln.<\/p>\n<p>Die (nunmehr) ehemalige Mitarbeiterin konnte sich noch Monate nach ihrem Ausscheiden in der Plattform der Antragstellerin einloggen. Sie griff mindestens 20 Minuten, allenfalls auch wesentlich l\u00e4nger auf Daten der Plattform zu. Ein Zusammenhang mit oder eine Notwendigkeit dieses Zugriffs wegen ihres fr\u00fcheren Dienstverh\u00e4ltnis bei der Antragstellerin bestand nicht.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin warf der Antragsgegnerin vor, dass diese mit Unterst\u00fctzung der ehemaligen Mitarbeiterin aktiv und gezielt Kunden der Antragstellerin abwerbe. Die ehemalige Mitarbeiterin habe nach ihrem Ausscheiden wesentliche Teile, n\u00e4mlich Kundendaten, Ansprechpartner, Fondsdaten und Zusatzdaten von der Plattform der Antragstellerin kopieren k\u00f6nnen. Dadurch w\u00fcrden die Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Antragstellerin verletzt werden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragte umfassende Ma\u00dfnahmen im Rahmen einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Beweissicherung nach \u00a7\u00a026i UWG und \u00a7\u00a087c UrhG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Rekursgericht wies in Ab\u00e4nderung mehrerer stattgebender Entscheidungen des Erstgerichts den Verf\u00fcgungsantrag ab.<\/p>\n<p>Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge.<\/p>\n<p>Ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis wird als eine Information definiert, die<\/p>\n<ol>\n<li><strong>geheim<\/strong> ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne Weiteres zug\u00e4nglich ist,<\/li>\n<li>von <strong>kommerziellem Wert<\/strong> ist, weil sie geheim ist, und<\/li>\n<li>Gegenstand von den Umst\u00e4nden entsprechenden <strong>angemessenen<\/strong> <strong>Geheimhaltungsma\u00dfnahmen<\/strong> durch die Person ist, welche die rechtm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber diese Informationen aus\u00fcbt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach \u00a7\u00a026b UWG reicht damit der blo\u00dfe Geheimhaltungswille nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu sch\u00fctzenden Geheimnis auszugehen. Der Berechtigte muss auch angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen treffen.<\/p>\n<p>Im Verfahren hat der Inhaber eines Geheimnisses die in \u00a7\u00a026b UWG normierten Voraussetzungen und damit auch die von ihm getroffenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen <strong>offen zu legen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Materialien f\u00fchren als Beispiel f\u00fcr angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen <strong>\u201eIT-Sicherheitsma\u00dfnahmen\u201c<\/strong> an. Bei einem <strong>ausscheidenden Mitarbeiter<\/strong> muss dessen <strong>Zugang zum IT-System unverz\u00fcglich gesperrt<\/strong> werden, was <strong>im Anlassfall allerdings unterblieben<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Im Anlassfall st\u00fctzt die Antragstellerin den Eingriff in ihre Gesch\u00e4ftsgeheimnisse nicht auf eine Verletzung w\u00e4hrend des aufrechten Dienstverh\u00e4ltnisses, sondern auf den Umstand, dass eine von ihr bereits gek\u00fcndigte Mitarbeiterin noch Monate nach ihrem Ausscheiden auf vertrauliche Daten ungehindert zugreifen konnte. Dabei blendet die Antragstellerin aus, dass in einer solchen Konstellation es <strong>vom Dienstgeber durchaus zu erwarten war, naheliegende Geheimhaltungsma\u00dfnahmen zu treffen<\/strong>. Die Antragstellerin hat <strong>selbst verabs\u00e4umt<\/strong>, sicherzustellen, dass die (nunmehr) unberechtigte Mitarbeiterin nach dem Ende des Dienstverh\u00e4ltnisses keinen Zugang zu Gesch\u00e4ftsgeheimnissen hat.<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterin hatte sich durch die Verpflichtungserkl\u00e4rung zwar zur Verschwiegenheit verpflichtet, anl\u00e4sslich des Endes ihres Dienstvertrags wurde sie aber nicht an die weitere Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht erinnert. Es war ihr technisch vielmehr unbeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, sich noch Monate nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags unbeschr\u00e4nkt in die Datenbank der Antragstellerin einzuloggen. Die Antragstellerin hat so gegen die sie treffende <strong>Obliegenheit versto\u00dfen, das Geheimnis mit angemessenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen zu sch\u00fctzen<\/strong> (\u00a7\u00a021b Abs\u00a01 Z\u00a03 UWG). Die Antragstellerin konnte sich daher im konkreten Fall nicht auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz berufen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20241119_OGH0002_0040OB00195_24S0000_000\/JJT_20241119_OGH0002_0040OB00195_24S0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Gesch\u00e4ftsgeheimnisse:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5320\">Akteneinsicht in Verlassenschaftsverfahren darf nicht unter Verweis auf m\u00f6gliche Gesch\u00e4ftsgeheimnisse nach dem UWG verweigert werden<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4727\">OGH zum Rechnungslegungsanspruch bei unlauterer Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3919\">Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ohne kommerziellen Wert: Kein wirtschaftlicher Nachteil<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4263\">Software-Quellcode: Drohende Verletzung eines Gesch\u00e4ftsgeheimnisses durch Offenlegung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2754\">UWG-Novelle bringt mehr Schutz f\u00fcr Know-how und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.11.2024, 4 Ob 195\/24s &nbsp; Sachverhalt: Die Antragstellerin ist eine Fonds- und Finanzdatenanbieterin, zu deren Kunden unter anderem Banken, Versicherungen, Pensions- und Vorsorgekassen, etc z\u00e4hlen. 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