{"id":7299,"date":"2024-12-10T14:03:56","date_gmt":"2024-12-10T14:03:56","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7299"},"modified":"2024-12-10T14:03:58","modified_gmt":"2024-12-10T14:03:58","slug":"markenrechtsverletzung-im-zuge-von-keyword-advertising-anspruch-auf-urteilsveroeffentlichung-in-google-anzeige","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7299","title":{"rendered":"Markenrechtsverletzung im Zuge von Keyword Advertising: Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung in Google-Anzeige?"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 30.10.2024, 33 R 97\/24p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin benutzt seit ca. 20 Jahren ein bestimmtes Firmenschlagwort. Sie ist auch Inhaberin einer gleichlautenden Domain sowie einer \u00f6sterreichischen Marke. Die Kl\u00e4gerin bietet unter diesem Kennzeichen medizinische Dienstleistungen an, insbesondere \u00e4sthetische Operationen und Laser-Behandlungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist \u00c4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin und betreibt eine Praxis f\u00fcr Sch\u00f6nheitsmedizin, in der sie Laserbehandlungen bei Hautproblemen anbietet.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich einer von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Google-Suche nach ihrer eigenen Marke bzw. ihrem Firmenschlagwort wurden Google-Inserate der Beklagten angezeigt. Demnach benutzte die Beklagte das Zeichen der Kl\u00e4gerin als Keyword f\u00fcr den Internet-Werbedienst \u201eGoogle Ads\u201c. Beim Anklicken dieser Anzeigen gelangte man auf die Website der Beklagten. Im Laufe von ca. zwei Jahren wurden diese Inserate etwa 112 Mal angeklickt. Ob einer der Aufrufenden tats\u00e4chlich in weiterer Folge Kunde\/Patient der Beklagten wurde, konnte nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Zu Beginn des Gerichtsverfahrens bot die Beklagte der Kl\u00e4gerin einen vollstreckbaren <strong>Unterlassungsvergleich<\/strong> an. Darin bot sie an, sich dazu zu verpflichten, das streitgegenst\u00e4ndliche Kennzeichen nicht mehr f\u00fcr ihre eigenen Dienstleistungen oder Produkte zu verwenden, insbesondere in Zusammenhang mit der Schaltung von Anzeigen \u00fcber den Online-Werbedienst \u201eGoogle Ads\u201c. Den Vergleich h\u00e4tte sie f\u00fcr einen Monat auf der Startseite ihrer Webseite ver\u00f6ffentlicht. Zudem h\u00e4tte sie EUR 500,00 angemessenes Entgelt bezahlt sowie Kostenersatz geleistet.<\/p>\n<p>Der angebotene Vergleich wurde von der Kl\u00e4gerin nicht angenommen, weil dieser die begehrte Urteilsver\u00f6ffentlichung in Google Ads nicht umfasste. Die Kl\u00e4gerin hatte die Urteilsver\u00f6ffentlichung f\u00fcr eine Dauer von drei Monaten sowohl auf der Startseite der Website der Beklagten als auch in einer von der Beklagten zu schaltenden <strong>Google-Anzeige gefordert<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, weil <strong>durch den angebotenen Vergleich die Wiederholungsgefahr weggefallen<\/strong> sei. Es sei im vorliegenden Fall angemessen und ausreichend, die Urteils- und Vergleichsver\u00f6ffentlichung in einem Zeitraum von 30 Tagen auf der Website der Beklagten vorzunehmen. Nicht erforderlich sei eine zus\u00e4tzliche Ver\u00f6ffentlichung in einer von der Beklagten zu schaltenden Google-Anzeige, die \u00fcber Keywords auffindbar sei.<\/p>\n<p>Gegen die Abweisung des Unterlassungs- und Ver\u00f6ffentlichungsbegehrens richtete sich die Berufung der Kl\u00e4gerin. Das OLG Wien gab der Berufung nicht Folge.<\/p>\n<p><strong>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung beseitigt das (wenngleich von der Kl\u00e4gerin abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Regelfall die Wiederholungsgefahr. <\/strong>Das Vergleichsanbot beseitigt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn der Kl\u00e4gerin auch die begehrte <strong>Ver\u00f6ffentlichung<\/strong> des Vergleichs auf Kosten der Beklagten <strong>im angemessenen Umfang<\/strong> angeboten wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah die Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Unterlassungsbegehren nur deswegen weiter als gegeben an, weil ihrem Ver\u00f6ffentlichungsbegehren im Unterlassungsvergleich <strong>nicht vollst\u00e4ndig entsprochen<\/strong> wurde. Aber darauf kommt es nicht an, sondern darauf, ob eine Ver\u00f6ffentlichung im angemessenen Umfang angeboten wurde. Dieser Anforderung ist die Beklagte nach Ansicht des Erstgerichts nachgekommen. Das Berufungsgericht teilte diese Einsch\u00e4tzung.<\/p>\n<p><strong>Art und Umfang der Ver\u00f6ffentlichung sollen <\/strong><strong>in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Wirkung der Rechtsverletzung stehen.<\/strong> Ver\u00f6ffentlichungsbegehren nach \u00a7 55 MSchG iVm \u00a7 149 PatG (und\/oder nach \u00a7\u00a025 Abs\u00a03 UWG) sind <strong>vom Unterlassungsbegehren abh\u00e4ngige Nebenanspr\u00fcche<\/strong>.<\/p>\n<p>Zweck der Urteilsver\u00f6ffentlichung ist es, <strong>\u00fcber die Rechtsverletzung aufzukl\u00e4ren<\/strong>. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsver\u00f6ffentlichung h\u00e4ngt davon ab, ob ein schutzw\u00fcrdiges Interesse der Kl\u00e4gerin an der Aufkl\u00e4rung des Publikums im begehrten Ausma\u00df besteht.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall hielt das OLG die <strong>Ver\u00f6ffentlichung nur auf der Startseite der Website <\/strong>der Beklagten zur Aufkl\u00e4rung (auch) des \u201eGoogle\u201c-Suchpublikums f\u00fcr <strong>angemessen und auch zielf\u00fchrend<\/strong>. Denn es <strong>konnte<\/strong><strong> nicht festgestellt werden<\/strong><strong>, ob von den protokollierten \u201eKlicks\u201c \u00fcberhaupt einer der Aufrufenden in weiterer Folge Kunde\/Patient der Beklagten geworden<\/strong> ist. Davon ausgehend sah das OLG Wien <strong>kein schutzw\u00fcrdiges Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Aufkl\u00e4rung des \u201eGoogle\u201c-Suchpublikums<\/strong> \u00fcber die Markenrechtsverletzung. Diese Form der Aufkl\u00e4rung ist wegen der hohen Nutzerfrequenz auf der Suchmaschinenplattform \u201eGoogle\u201c und der damit verbundenen geringen Aufmerksamkeit in Bezug auf den Informationsgehalt einer solchen Einschaltung nicht zielf\u00fchrend; auch dann nicht, wenn der Benutzer nach dem streitgegenst\u00e4ndlichen Keyword sucht und in diesem Zusammenhang die Information erh\u00e4lt, dass die Beklagte das Markenrecht der Kl\u00e4ger verletzt hat. Da in den \u201eGoogle\u201c-Anzeigen immer die Website der Beklagten angef\u00fchrt war und der Aufrufende bei Interesse diese aufgesucht hat\/h\u00e4tte, ist eine Ver\u00f6ffentlichung auf der Website die effektivste und zielf\u00fchrendste Form der Aufkl\u00e4rung und daher ausreichend und angemessen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20241030_OLG0009_03300R00097_24P0000_000\/JJT_20241030_OLG0009_03300R00097_24P0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zu den Themen Wiederholungsgefahr, Urteilsver\u00f6ffentlichung und Keyword Advertising:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3793\">Unterlassungsanspruch\/Unterlassungserkl\u00e4rung: Welches Verhalten des Rechtsverletzers ist erforderlich um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6522\">Unlauteres Posting: Urteilsver\u00f6ffentlichung auf LinkedIn<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2929\">Urteilsver\u00f6ffentlichung bei regional beschr\u00e4nktem Wettbewerbsversto\u00df<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2884\">OGH nimmt neuerlich zum Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung bei Urheberrechtsverletzungen Stellung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2547\">Wann besteht ein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung bei Urheberrechtsverletzungen?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3158\">Domainstreit: Keine Wiederholungsgefahr bei Inaktivit\u00e4t der Website. F\u00fcr Herausgabe der Zugangsdaten ist Gef\u00e4hrdung zu bescheinigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1151\">Hochwertige Zugabe zu langfristigem Finanzprodukt keine unlautere Gesch\u00e4ftspraktik \/ Keine Wiederholungsgefahr bei Irrtum<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=809\">Unterlassungsanspruch: Wer tr\u00e4gt die Kosten f\u00fcr ein \u201eMahnschreiben\u201c?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7240\">T\u00f6dlicher Unfall auf der Hochzeitsreise: Identit\u00e4t der Opfer kommt kein eigener Nachrichtenwert zu. Urteilsver\u00f6ffentlichung kann falsche Eindr\u00fccke beseitigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6691\">Urteilsver\u00f6ffentlichung, Einziehung sowie Ver\u00f6ffentlichung einer Mitteilung nach dem MedienG noch m\u00f6glich wenn Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts verj\u00e4hrt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2523\">Versto\u00df gegen Unterlassungstitel: Rechtfertigt Interesse an Urteilsver\u00f6ffentlichung eine neuerliche Unterlassungsklage?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=7246\">Kreditsch\u00e4digende \u00c4u\u00dferungen erreichen nicht \u00fcberschaubaren Personenkreis: \u201e\u00d6ffentlicher Widerruf\u201c in US-amerikanischer Fachzeitschrift.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3775\">Keyword Advertising: Ist die Buchung fremder Marken bei Google-Adwords rechtswidrig?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5717\">Benutzung einer fremden Marke als Metatag zur Suchmaschinenoptimierung: Zul\u00e4ssig, solange berechtigtes Interesse besteht und kein unzutreffender Eindruck entsteht.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5540\">\u201eDynamische Suchanzeigen\u201c bei Google-AdWords: Unternehmen haftet auch ohne aktives Buchen einer fremden Marke f\u00fcr Markenrechtsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5285\">Markenrechtsverletzung durch Google-AdWords: Neue OGH-Judikatur zum Rechnungslegungsanspruch<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 30.10.2024, 33 R 97\/24p &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin benutzt seit ca. 20 Jahren ein bestimmtes Firmenschlagwort. Sie ist auch Inhaberin einer gleichlautenden Domain sowie einer \u00f6sterreichischen Marke. Die Kl\u00e4gerin bietet unter diesem Kennzeichen medizinische Dienstleistungen an, insbesondere \u00e4sthetische Operationen und Laser-Behandlungen. Die Beklagte ist \u00c4rztin f\u00fcr Allgemeinmedizin und betreibt eine Praxis f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[572,5,4],"tags":[4319,1943,1944,1945,1185,386,558],"class_list":["post-7299","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-internetrecht","category-markenrecht","category-uwg-werberecht","tag-aestomed","tag-google-ads","tag-google-inserat","tag-keyword-advertising","tag-markenrechtsverletzung","tag-urteilsveroffentlichung","tag-wiederholungsgefahr"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7299","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7299"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7299\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7304,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7299\/revisions\/7304"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7299"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7299"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7299"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}