{"id":7282,"date":"2024-12-05T11:18:38","date_gmt":"2024-12-05T11:18:38","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7282"},"modified":"2024-12-05T11:19:29","modified_gmt":"2024-12-05T11:19:29","slug":"videoueberwachung-fuer-nachbarn-darf-nicht-der-eindruck-des-ueberwachtwerdens-entstehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7282","title":{"rendered":"Video\u00fcberwachung: F\u00fcr Nachbarn darf nicht der Eindruck des \u00dcberwachtwerdens entstehen."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 6.11.2024, 6 Ob 184\/24p<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Streitteile sind Nachbarn. Die Beklagte installierte auf ihrer Liegenschaft eine Kamera. Sie brachte au\u00dferdem Absperrungen auf ihrer Liegenschaft an, die u.a. auf das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerinnen zeigte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen klagten auf Entfernung der Kamera und Unterlassung der Anbringung von Kameras, Kameraattrappen oder sonstigen technischen Mitteln zur \u00dcberwachung sowie auf Feststellung des Bestehens eines uneingeschr\u00e4nkten Gehrechts auf der Liegenschaft der Beklagten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte dieses Urteil.<\/p>\n<p>Der OGH wies die Revision der Beklagten zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Aus \u00a7\u00a016 ABGB wird das Pers\u00f6nlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsph\u00e4re abgeleitet. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs\u00a01 ABGB kann derjenige, der in einem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, auf <strong>Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustands<\/strong> klagen. Im \u00dcbrigen leitet die Rechtsprechung aus dem Charakter der Pers\u00f6nlichkeitsrechte als <strong>absolute Rechte<\/strong> Unterlassungs- und Beseitigungsanspr\u00fcche bei Verletzungen dieser Rechte auch dann ab, wenn sie gesetzlich nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Der OGH bejahte bisher auch dann, wenn etwa eine \u00dcberwachungskamera nicht in Betrieb gewesen war, den <strong>Anspruch des klagenden Nachbarn auf Abwehr von Eingriffen in seine Privatsph\u00e4re<\/strong>. Dieser Anspruch ist n\u00e4mlich nur dann effizient durchsetzbar, wenn die Kamera nicht mehr auf das Grundst\u00fcck des sich als beschwert Erachtenden gerichtet ist, und zwar <strong>unabh\u00e4ngig davon, ob sie sich im Betrieb befindet oder nicht<\/strong>, weil er insoweit keinerlei Kontrollm\u00f6glichkeit hat. Auch wenn eine Kamera nicht betriebsbereit ist, liegt <strong>keine blo\u00df abstrakte Bef\u00fcrchtung eines m\u00f6glichen Missbrauchs<\/strong> vor. Die Eingriffsgefahr ist somit zu bejahen, wenn die konkrete Bef\u00fcrchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera k\u00f6nnte einsetzen.<\/p>\n<p><strong>F<\/strong><strong>\u00fcr Nachbarn darf <\/strong><strong>nicht der Eindruck des \u00dcberwachtwerdens entstehen.<\/strong> K\u00f6nnen diese die berechtigte Bef\u00fcrchtung haben, dass sie sich im \u00dcberwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsph\u00e4re grunds\u00e4tzlich zu bejahen (auch wenn es sich um Attrappen handelt). Den Verletzer trifft dann die Behauptungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass er <strong>in Verfolgung eines berechtigten Interesses<\/strong> handelte und die gesetzte Ma\u00dfnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Stellt sich heraus, dass die Ma\u00dfnahme nicht das schonendste Mittel war, er\u00fcbrigt sich die Vornahme einer Interessenabw\u00e4gung.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Beklagte an der Au\u00dfenseite ihres Hauses unterhalb des Vordachs in etwa zehn Metern H\u00f6he ohne Zustimmung der Erstkl\u00e4gerin eine funktionst\u00fcchtige Videokamera installiert, die in Richtung der an das Beklagtengrundst\u00fcck angrenzenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe sowie des auf der anderen Stra\u00dfenseite angrenzenden Grundst\u00fccks der Kl\u00e4gerin zeigt. Mit der Kamera war anf\u00e4nglich nicht nur das Beklagtengrundst\u00fcck gefilmt worden, sondern auch ein \u00fcber dieses f\u00fchrender \u00f6ffentlicher Wanderweg und die angrenzende \u00f6ffentliche Stra\u00dfe. \u00dcber vorprozessuale Intervention veranlasste die Beklagte (nur) die \u00c4nderung des Neigungswinkels. Die Ausrichtung der funktionsf\u00e4higen Kamera auch auf das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4gerin ist nach den Feststellungen unver\u00e4ndert; die <strong>Neigung der Kamera ist ver\u00e4nderbar, womit auch die neuerliche Einbeziehung des Nachbargrundst\u00fccks in den Sichtbereich der Kamera grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glicht<\/strong> wird, ohne dass dies von au\u00dfen erkennbar w\u00e4re. Allein dieser Umstand macht es vertretbar, eine <strong>berechtigte Bef\u00fcrchtung<\/strong> zu bejahen, sich (weiterhin bzw neuerlich) im \u00dcberwachungsbereich zu befinden und von Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst zu sein.<\/p>\n<p>Auch das Bestehen eines uneingeschr\u00e4nkten Gehrechts auf der Liegenschaft der Beklagten wurde bejaht. Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Aus\u00fcbung des Rechts zusteht. Das Berufungsgericht f\u00fchrte aus, dass die fragliche Fl\u00e4che auf dem Grundst\u00fcck der Beklagten nach den Feststellungen seit mehr als 30\u00a0Jahren von den Kl\u00e4gerinnen begangen wurde, um zu deren Haus und Keller zu gelangen. Ob der Weg f\u00fcr einen unberechtigten Umbau des Hauses ben\u00fctzt wurde, war nicht relevant.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20241106_OGH0002_0060OB00184_24P0000_000\/JJT_20241106_OGH0002_0060OB00184_24P0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Video\u00fcberwachung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3234\">Schutz der Privatsph\u00e4re: Video\u00fcberwachung allgemein zug\u00e4nglicher Wege verletzt Datenschutzrecht und Recht auf Achtung der Geheimsph\u00e4re<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2331\">Auch verpixelte Video\u00fcberwachung des Nachbargrundst\u00fccks ist Eingriff in die Privatsph\u00e4re<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6222\">Eingriff in Privatsph\u00e4re: \u201eVorsorgliche\u201c heimliche Anfertigung von Fotos und Videos zu Beweiszwecken.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5816\">Systematische \u00dcberwachung des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs im Scheidungsverfahren: Einstweilige Verf\u00fcgung (Anti-Stalking und Gewaltschutz)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2425\">OGH: Erlangung von Beweismitteln in einem Zivilrechtsstreit rechtfertigt keine private Video\u00fcberwachung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6881\">Video\u00fcberwachung deckt versuchtes Erschleichen einer Versicherungsleistung auf: Kein DSGVO-Schadenersatz f\u00fcr (behauptete) Datenschutzverletzung.<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 6.11.2024, 6 Ob 184\/24p &nbsp; Sachverhalt: Die Streitteile sind Nachbarn. 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