{"id":7214,"date":"2024-11-26T12:51:13","date_gmt":"2024-11-26T12:51:13","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7214"},"modified":"2024-11-26T12:53:09","modified_gmt":"2024-11-26T12:53:09","slug":"ogh-erweitert-kriterien-fuer-die-beweislastverteilung-bei-markenrechtsverletzungen-in-selektiven-vertriebssystemen-nachweis-einer-marktabschottung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7214","title":{"rendered":"OGH erweitert Kriterien f\u00fcr die Beweislastverteilung bei Markenrechtsverletzungen in selektiven Vertriebssystemen. Nachweis einer Marktabschottung."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidungen vom 22.10.2024, 4 Ob 233\/23b und 4 Ob 56\/24z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin zahlreicher Marken f\u00fcr Parf\u00fcmeriewaren. Der Vertrieb erfolgt durch nationale Vertriebsgesellschaften und Vertragspartner im Sinne eines selektiven Vertriebssystems. Autorisierten Vertragsh\u00e4ndlern mit Sitz in der EU oder dem EWR ist ein Verkauf von Produkten an andere Vertragsh\u00e4ndler oder Konsumenten mit Sitz in der EU oder dem EWR vertraglich erlaubt, hingegen ein Vertrieb in einen Drittstaat verboten. Vertragsh\u00e4ndler und nationale Vertriebsgesellschaften mit Sitz au\u00dferhalb der EU bzw des EWR d\u00fcrfen die Produkte ausschlie\u00dflich im eigenen Sitzstaat vertreiben.<\/p>\n<p>Die Beklagten (in beiden Verfahren) betreiben ein bundesweites Filialnetz zum Vertrieb von Drogerie- und Parf\u00fcmwaren. Sie sind keine Vertragsh\u00e4ndlerinnen. Dessen ungeachtet vertreiben die Beklagten mit Marken der Kl\u00e4gerin gekennzeichnete Produkte.<\/p>\n<p>Um zul\u00e4ssige von unzul\u00e4ssigen Parallelimporten unterscheiden zu k\u00f6nnen, bedienen sich der Konzern bzw die Kl\u00e4gerin eines Tracking-Systems mit individuellen Tracking-Codes, die vor Auslieferung der Produkte auf den einzelnen Parf\u00fcmverpackungen sowie zus\u00e4tzlich auf den Gro\u00dfkartons angebracht werden. Aus dem Tracking-Code kann \u201e\u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013\u201c nur die Kl\u00e4gerin ableiten, an welche nationale Vertriebsgesellschaft bzw welchen Vertragsh\u00e4ndler die Ware ausgeliefert wurde. F\u00fcr autorisierte Vertragsh\u00e4ndler des Konzerns ist es hingegen nicht m\u00f6glich, zu \u00fcberpr\u00fcfen oder festzustellen, wo ein von ihnen vertriebenes Produkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Den Letztverk\u00e4ufern ist es ebenso wenig m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte mit ihren Klagen, die Beklagten zur Unterlassung und Urteilsver\u00f6ffentlichung zu verpflichten, weil und soweit diese im Inland Parf\u00fcmeriewaren der Kl\u00e4gerin ohne ihre Zustimmung in Verkehr bringen, die mit ihren Marken gekennzeichnet sind, aber nicht von der Kl\u00e4gerin oder mit ihrer Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Der OGH befand die Revisionen der Beklagten im Hinblick auf neue Judikatur des EuGH jedoch f\u00fcr zul\u00e4ssig und berechtigt. Der <strong>OGH wies die Klagen ab<\/strong>.<\/p>\n<p>In aller Regel hat der Kl\u00e4ger die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und eine Begehungsgefahr zu beweisen, also eine bereits erfolgte Eingriffshandlung des Beklagten oder deren Drohen. Hat der Beklagte bereits gegen seine Unterlassungspflicht versto\u00dfen, wird die Wiederholungsgefahr vermutet, sodass er f\u00fcr deren Wegfall behauptungs- und beweispflichtig ist.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung vom 18.1.2024 (Rechtssache C\u2011367\/21 Hewlett Packard<strong>;<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6516\"> siehe HIER im Blog<\/a><\/strong>) erm\u00f6glichte es der EuGH nationalen Gerichten, <strong>Markeninhabern die Beweislast daf\u00fcr aufzuerlegen<\/strong>, <strong>dass sie das erste Inverkehrbringen von Exemplaren der betreffenden Waren au\u00dferhalb des Gebiets der Union oder des EWR vorgenommen oder genehmigt\u00a0haben<\/strong>.<\/p>\n<p>Der EuGH stellte in dieser Entscheidung darauf ab, dass die dort klagende Markeninhaberin ein <strong>selektives Vertriebsnetz<\/strong> betrieb, in dessen Rahmen die mit den Marken versehenen <strong>Waren keine Kennzeichen aufwiesen, die es Dritten erm\u00f6glicht h\u00e4tten, den Markt zu bestimmen<\/strong>, auf dem sie vertrieben werden sollen.<\/p>\n<p>Die fr\u00fcher vom OGH aufgestellten Grunds\u00e4tze mussten daher dahingehend erg\u00e4nzt werden, dass eine Abschottung der M\u00e4rkte im EWR, die vom Beklagten zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Kl\u00e4gers f\u00fcr das erste Inverkehrbringen au\u00dferhalb des EWR f\u00fchrt, <strong>auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen kann, dessen Mitglieder die Waren nur an andere autorisierte Vertragsh\u00e4ndler und Endverbraucher im EWR verkaufen d\u00fcrfen<\/strong>. Zus\u00e4tzlich ist erforderlich, dass die mit der Marke versehenen (Original-)Waren <strong>keine Kennzeichen aufweisen, die es einem Dritten erm\u00f6glichen, den Markt zu ermitteln<\/strong>, f\u00fcr den sie bestimmt sind, und von Seiten des Markeninhabers (auch sonst) keine Auskunft dar\u00fcber erlangt werden kann. Schlie\u00dflich m\u00fcssen die Waren vom Beklagten im EWR erworben worden sein, nachdem er <strong>von seinem Verk\u00e4ufer die (glaubhafte) Zusicherung erhalten<\/strong> hat, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort <strong>vertrieben werden d\u00fcrfen<\/strong>, aber der Verk\u00e4ufer (aus objektiv nachvollziehbaren Gr\u00fcnden) nicht zu einer Offenlegung seiner Bezugsquellen bereit ist, weil diesfalls die Unterbindung des Parallelhandels von Seiten des Markeninhabers zu erwarten ist.<\/p>\n<p>In den vorliegenden F\u00e4llen <strong>gelang den Beklagten der Nachweis einer Marktabschottung<\/strong> im Sinne dieser j\u00fcngsten Rechtsprechung des EuGH: Die Kl\u00e4gerin unterh\u00e4lt ein vergleichbares selektives Vertriebssystem. Des Weiteren sind die einzelnen Waren zwar mit \u201eTracking-Codes\u201c versehen, Vertragsh\u00e4ndlern oder Dritten ist es jedoch unstrittig nicht m\u00f6glich, aufgrund der Verpackung bzw aus diesem Zahlencode den Ort des Inverkehrbringens bzw den Bestimmungsmarkt zu ermitteln.<\/p>\n<p>Der OGH hob daher die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klagen ab.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Link zur <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20241022_OGH0002_0040OB00233_23B0000_000\/JJT_20241022_OGH0002_0040OB00233_23B0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidung 4 Ob 233\/23b<\/a> und zur <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20241022_OGH0002_0040OB00056_24Z0000_000\/JJT_20241022_OGH0002_0040OB00056_24Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entscheidung 4 Ob 56\/24z<\/a><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Ersch\u00f6pfungsgrundsatz im Markenrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6516\">EuGH zur Beweislastverteilung bei Markenrechtsverletzungen in selektiven Vertriebssystemen. Abgestufte Beweislast f\u00fcr Parallelh\u00e4ndler im EWR.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4766\">Ersch\u00f6pfungsgrundsatz: Bei identischen Parallelmarken bedarf Einfuhr aus Drittstaat Zustimmung des nationalen Markeninhabers<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5489\">EuGH zu Arzneimittel-Parallelimporten (Teil 2): Besch\u00e4digung des Sicherheitsetiketts bei Ersatz der Packungsbeilage. Neuverpacken oder Neuetikettierung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5483\">EuGH zu Arzneimittel-Parallelimporten (Teil 1): Generikum wird neu verpackt und mit Marke des Originalmedikaments gekennzeichnet. Markenrechtsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5466\">EuGH zu wiederbef\u00fcllbaren SodaStream-Flaschen: Ersch\u00f6pfung des Markenrechts sofern Neuetikettierung nicht irref\u00fchrend.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3813\">Online-Shop bedruckt Versandkartons mit bekannten Marken: Keine Markenrechtsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2305\">Verwendung einer Wortbildmarke au\u00dferhalb eines selektiven Betriebssystems<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=359\">Weiterverbreitung von Markenware im EWR: Vertriebswege und Ersch\u00f6pfung des Markenrechts unklar \u2013 Klage rechtsmissbr\u00e4uchlich?<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidungen vom 22.10.2024, 4 Ob 233\/23b und 4 Ob 56\/24z &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin zahlreicher Marken f\u00fcr Parf\u00fcmeriewaren. 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