{"id":7135,"date":"2024-10-22T11:08:38","date_gmt":"2024-10-22T11:08:38","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7135"},"modified":"2024-10-22T11:18:23","modified_gmt":"2024-10-22T11:18:23","slug":"google-bewertungen-ogh-zur-anwendung-des-herkunftslandsprinzips-sowie-datenschutzrechtlichen-fragestellungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7135","title":{"rendered":"Google-Bewertungen: OGH zur Anwendung des Herkunftslandsprinzips sowie datenschutzrechtlichen Fragestellungen."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.9.2024, 6 Ob 221\/23b<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Augen\u00e4rztin. Die Beklagte betreibt die Suchmaschine \u201eGoogle\u201c und den zugeh\u00f6rigen Dienst \u201eGoogle My Business\u201c. Unternehmen dort k\u00f6nnen ein selbst gestaltbares Unternehmensprofil erstellen. Die Beklagte f\u00fchrt auch ein authentifiziertes Unternehmensprofil der Kl\u00e4gerin. Das Profil wurde nicht von ihr selbst, sondern von einer Internet-Agentur erstellt.<\/p>\n<p>Jeder registrierte Nutzer kann eine Bewertung mit ein bis f\u00fcnf Sternen vornehmen und optional einen Kommentar erstellen. Authentifizierte Inhaber eines Unternehmensprofils werden automatisch informiert, sobald eine neue Bewertung abgegeben wurde. Die Kl\u00e4gerin wusste von der Bewertungsm\u00f6glichkeit nichts und k\u00fcndigte den Vertrag mit ihrer Internet-Agentur. Sie erhielt von der Agentur ihre Zugangsdaten zu \u201eMy Business\u201c, hatte aber kein Interesse sich selbst anzumelden. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung schienen 33\u00a0Rezensionen auf; eineinhalb Jahre sp\u00e4ter waren es 48\u00a0Rezensionen, wobei die Kl\u00e4gerin insgesamt mit 3,4 von 5\u00a0Sternen bewertet worden war. Bei den 1 bis 3\u00a0Sterne-Bewertungen wurde beinahe ausnahmslos die lange Wartezeit bei der Kl\u00e4gerin kritisiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte vor Gericht die L\u00f6schung der Rezensionen und Bewertungen sowie EUR 5.000 Schadenersatz. Die Beklagte solle es zuk\u00fcnftig auch unterlassen, neue Rezensionen ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu ver\u00f6ffentlichen. Die Kl\u00e4gerin machte einerseits eine Verletzung des Datenschutzes und andererseits einen Eingriff in ihr Pers\u00f6nlichkeitsrecht geltend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH gab der au\u00dferordentlichen Revision Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Zum Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht:<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 48 IPRG verweist f\u00fcr den vorliegenden Fall, weil sich die Wirkung der Verbreitung der \u00c4u\u00dferungen vornehmlich im Inland entfaltet (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6189\">vgl etwa DIESE Entscheidung<\/a>), auf die Anwendung \u00f6sterreichischen Rechts. Zu beachten sei aber, dass es im vorliegenden Fall um einen <strong>Dienst der Informationsgesellschaft<\/strong> geht, bei der der Dienstleister seinen <strong>Sitz in einem anderem Mitgliedstaat<\/strong> innerhalb des europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums hat (\u00a7\u00a01 Abs\u00a03 ECG), und von Seiten der Beklagten eine Leistung in Rede steht, die im sogenannten koordinierten Bereich (\u00a7\u00a03 Z\u00a08 ECG) liegt. \u00a7\u00a020 ECG normiert, dass sich im koordinierten Bereich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter<strong> nach dem Recht dieses Staats <\/strong>richten<strong> (Herkunftslandprinzip)<\/strong>. Der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat darf vorbehaltlich der \u00a7\u00a7\u00a021 bis 23 ECG nicht aufgrund inl\u00e4ndischer Rechtsvorschriften eingeschr\u00e4nkt werden, die in den koordinierten Bereich fallen. Eine <strong>Ausnahme von diesem Herkunftslandprinzip sei nicht ersichtlich<\/strong>, zumal die Bewertungen, deren Unterlassung und L\u00f6schung die Kl\u00e4gerin begehrt, nicht als die W\u00fcrde eines einzelnen Menschen (\u00a7\u00a022 Abs\u00a02 Z\u00a02 ECG) antastend zu qualifizieren sind. Die subjektiven Bewertungen \u00fcber Wartezeit und Freundlichkeit betreffen den <strong>beruflichen Bereich der Kl\u00e4gerin<\/strong>. Der EuGH hielt bereits fest, dass die Mitgliedstaaten im koordinierten Bereich sicherstellen m\u00fcssen, dass ein Anbieter eines Dienstes des elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehrs <strong>keinen strengeren Anforderungen<\/strong> unterliegen darf, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.<\/p>\n<p>Der OGH hielt fest, dass \u00a7\u00a020 Abs\u00a01 ECG damit f\u00fcr <strong>Eingriffe in das (allgemeine) Pers\u00f6nlichkeitsrecht eine Sachnormverweisung auf die materiellen Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats<\/strong> enth\u00e4lt. Damit kommt es im vorliegenden Fall auf das Recht des Staates an, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat (<strong>irisches Sachrecht<\/strong>). Die Anwendung irischen Rechts m\u00fcsse erst er\u00f6rtert werden.<\/p>\n<p><strong>Zur Verletzung des Datenschutzrechts:<\/strong><\/p>\n<p>Neben Name, akademischem Grad und anderen Identifikatoren (Adresse) unterliegen auch die \u00fcber eine Person abgegebenen und ihr direkt <strong>zugeordneten Bewertungen<\/strong> dem Regime der DSGVO, weil es sich auch dabei um <strong>\u201epersonenbezogene Daten\u201c iSd Art\u00a04 Z\u00a01 DSGVO<\/strong> handelt (zu Bewertungen <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">siehe DIESE Entscheidung<\/a>). Die Kl\u00e4gerin bezweifelt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung ihrer Daten unter zwei Gesichtspunkten: wegen des <strong>Fehlens ihrer Einwilligung<\/strong> dazu, sich bewerten zu lassen, und wegen einer <strong>unrechtm\u00e4\u00dfigen \u00dcbermittlung in ein Drittland<\/strong>.<\/p>\n<p>Auf eine fehlende Zustimmung der Beklagten, sich bewerten zu lassen, kommt es aber nicht an, weil sich die Beklagte insofern zu Recht auf Art\u00a06 Abs\u00a01 lit\u00a0f DSGVO st\u00fctzt. Anl\u00e4sslich der Verarbeitung wird ein <strong>berechtigtes Interesse wahrgenommen<\/strong> (<strong>Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber \u00e4rztliche Leistungen<\/strong> samt dem Einblick in pers\u00f6nliche Erfahrungen; vom Schutzbereich der Art\u00a010 EMRK und Art\u00a011 GRC umfasst). Mit dem Grundrecht auf <strong>freie Meinungs\u00e4u\u00dferung auch im Wege anonymer Bewertungen<\/strong> hat sich der OGH bereits eingehend befasst (siehe <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">HIER<\/a>, <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5335\">HIER<\/a> oder <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6947\">HIER<\/a>).<\/p>\n<p>Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Betreiber einer Suchmaschine als f\u00fcr die entsprechende Verarbeitung \u201eVerantwortlicher\u201c iSv Art\u00a04 Z\u00a07 anzusehen ist. Auch der OGH stufte die Beklagte als Verantwortliche ein. Die zentrale datenschutzrechtliche Problematik des Verfahrens liege aber in der Frage, was unter <strong>\u201e\u00dcbermittlung an ein Drittland\u201c<\/strong> iSd Art 44 ff DSGVO zu verstehen ist. Daten\u00fcbermittlungen personenbezogener Daten \u201ean ein Drittland\u201c sind <strong>nur unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig<\/strong>. Kernargument der Revision war die Aufhebung des Angemessenheitsbeschlusses zum Privacy Shield-Abkommen durch den EuGH. Der US-Pr\u00e4sident erlie\u00df am 7. 10. 2022 den \u201eExecutive Order on Enhancing Safeguards for United States Signals Intelligence Activites\u201c (Executive Order 14086). Seither ist der Datentransfer (hinsichtlich zertifizierter Empf\u00e4nger) wieder \u201eohne besondere Genehmigung\u201c zul\u00e4ssig. Welche Vorg\u00e4nge unter \u201e\u00dcbermittlung\u201c iSd Art 44 ff DSGVO \u00fcberhaupt zu verstehen sind, sei nicht zweifelsfrei gekl\u00e4rt. Es ist auch nicht eindeutig gekl\u00e4rt, ob die Aufhebung des Angemessenheitsbeschlusses auf bereits zuvor erfolgte Daten\u00fcbermittlungen zur\u00fcckwirkt. Auch die <strong>Kategorie<\/strong> der \u00fcbermittelten Daten kann in Betracht zu ziehen sein. Bei den Profildaten handelt es sich um <strong>allgemein verf\u00fcgbare personenbezogene Daten<\/strong> der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Da mehrere grundlegende Fragen noch Kl\u00e4rung bedurften, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrenserg\u00e4nzung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240920_OGH0002_0060OB00221_23B0000_000\/JJT_20240920_OGH0002_0060OB00221_23B0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Rezensionen\/Bewertungen:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6947\">Anonyme 1-Stern-Bewertung ohne Textkommentar: Kl\u00e4ger trifft im Verfahren gegen Google Beweislast f\u00fcr Tatsachenunrichtigkeit.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">Lehrerbewertungs-App zul\u00e4ssig. Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Sch\u00fcler wichtiger als Interessen der Lehrer.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6183\">DSGVO-Schadenersatz f\u00fcr Schulwart, der irrt\u00fcmlich in Lehrerbewertungs-App aufgenommen wurde.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6348\">Unrichtige negative Rezension: Google ist Medieninhaberin der Local Listings. Zur L\u00f6schung und Entsch\u00e4digungszahlung verurteilt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5987\">Google-Bewertungen: Rein subjektive Werturteile grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte darf nicht \u00fcberspannt werden.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4846\">Google-Bewertung: Unrichtigkeit kann sich aus Weglassen wesentlicher Informationen ergeben<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5352\">BGH zur Zul\u00e4ssigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (\u201eVersandkosten Wucher!!\u201c)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5335\">\u00c4rztebewertungsportal: Datenverarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig. Interesse der \u00d6ffentlichkeit an Information \u00fcberwiegt Interessen bewerteter \u00c4rzte.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4971\">Webshop wird verkauft. Darf Verk\u00e4ufer weiterhin mit Kundenbewertungen des verkauften Webshops werben? (Irref\u00fchrung)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3715\">Negative Google-Bewertung: Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3088\">BGH zu Bewertungsplattform: Gewerbetreibender muss Kritik hinnehmen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2297\">BGH: Deutsches \u00c4rztebewertungsportal muss mangels neutralem Informationsangebot Daten einer \u00c4rztin l\u00f6schen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1977\">BGH konkretisiert Pflichten des Betreibers eines \u00c4rztebewertungsportals<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.9.2024, 6 Ob 221\/23b &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Augen\u00e4rztin. Die Beklagte betreibt die Suchmaschine \u201eGoogle\u201c und den zugeh\u00f6rigen Dienst \u201eGoogle My Business\u201c. 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