{"id":7019,"date":"2024-07-25T11:54:40","date_gmt":"2024-07-25T11:54:40","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=7019"},"modified":"2024-09-25T12:01:59","modified_gmt":"2024-09-25T12:01:59","slug":"schadenersatz-fuer-medienunternehmen-nach-schmutzkuebelkampagne-unlautere-herabsetzung-isd-%c2%a7-7-uwg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=7019","title":{"rendered":"Schadenersatz f\u00fcr Medienunternehmen nach &#8222;Schmutzk\u00fcbelkampagne&#8220;. Unlautere Herabsetzung iSd \u00a7 7 UWG."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.27.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OLG Wien-Entscheidung vom 4.6.2024, 33 R 14\/24g<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Medieninhaberin von zwei Websites, die zu Tageszeitungen geh\u00f6ren. Die Beklagte ist ebenfalls Medieninhaberin einer Tageszeitung samt zugeh\u00f6riger Website. Die Parteien stehen in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte einen Artikel, der unter anderem folgende Passage enthielt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>\u201e[&#8230;] Damit entpuppt sich diese Causa immer mehr als b\u00f6sartige \u201eSchmutzk\u00fcbel-Kampagne\u201c der Konkurrenz \u2013 umso mehr als die TV-Lady, die ihre Vorw\u00fcrfe offenbar erfunden hat, von [Kl\u00e4gerin]-Anwalt [&#8230;] vertreten wird, der derzeit mehr als 30 UWG-Prozesse f\u00fchrt, um im Auftrag der [Kl\u00e4gerin] den Erfolg von [Beklagte] zu stoppen.\u201c [&#8230;].\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Zahlung von EUR\u00a010.000 nach \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG. Die Beklagte habe im Artikel die falsche Behauptung verbreitet, die Kl\u00e4gerin sei daran beteiligt, dass eine \u201eb\u00f6sartige Schmutzk\u00fcbel-Kampagne\u201c gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten in Sachen sexueller Bel\u00e4stigung von Mitarbeiterinnen veranstaltet werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von EUR\u00a010.000. Durch den Artikel w\u00fcrde die Beklagte der Kl\u00e4gerin unterstellen, sie w\u00fcrde im Sinn einer \u201eSchmutzk\u00fcbel-Kampagne\u201c an der Verbreitung unwahrer Tatsachen mitwirken. Dies sei ein Versto\u00df gegen \u00a7\u00a07 UWG, weshalb ein Ersatzbetrag f\u00fcr den immateriellen Schaden von EUR\u00a010.000 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG idaF angemessen sei.<\/p>\n<p>Das OLG Wien gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Anspruch auf \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG idF vor dem 2. Modernisierungs-RL-UmsetzungsG (MoRUG II, BGBl I 2022\/110).<\/p>\n<p>\u00a7 7 Abs 1 UWG gew\u00e4hrt dem durch die <strong>Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch<\/strong>, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die <strong>Herabsetzung eines Unternehmens iSd \u00a7\u00a07 UWG<\/strong> besteht in der Verringerung der Wertsch\u00e4tzung der Leistung eines Mitbewerbers, eines Unternehmens und\/oder von Produkten des angesprochenen Markteilnehmers.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Rechtsfragen, welchen Bedeutungsinhalt eine \u00c4u\u00dferung hat und ob \u201eTatsachen\u201c verbreitet wurden, kommt es auf den <strong>Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck<\/strong> der beanstandeten \u00c4u\u00dferungen an; ma\u00dfgebend ist das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittsh\u00f6rers, nicht der subjektive Wille des Erkl\u00e4renden.<\/p>\n<p>Eine herabsetzende \u00c4u\u00dferung \u00fcber den Mitbewerber kann im Rahmen der Aus\u00fcbung des Rechts auf Meinungsfreiheit zul\u00e4ssig sein. Unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptungen sind stets unzul\u00e4ssig. Zur Abwehr eines (Schadenersatz)anspruchs wegen Herabsetzung eines anderen Marktteilnehmers hat der <strong>Beklagte die Wahrheit der herabsetzenden Behauptung zu beweisen<\/strong>.<\/p>\n<p>Zwar umfasst eine \u201eSchmutzk\u00fcbelkampagne\u201c nicht zwingend die Verbreitung unwahrer Tatsachen; der Artikel ist aber so aufgebaut, dass der unbefangene Durchschnittsleser darin den Vorwurf sieht, die Kl\u00e4gerin verbreite bewusst unwahre schwere Anschuldigungen gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten. Nachdem zun\u00e4chst dargestellt wurde, dass der <strong>Vorwurf sexueller Bel\u00e4stigung<\/strong> falsch sei und dies durch verschiedene Beweisergebnisse best\u00e4tigt werde, identifizierte der Autor die Causa als <strong>Schmutzk\u00fcbelkampagne der Konkurrenz.<\/strong> Als Konkurrenz kommt als einziges, (mehrmals) im Artikel genanntes Unternehmen nur die Kl\u00e4gerin in Betracht. Durch die Behauptung, die Angelegenheit des <strong>Vorwurfs der sexuellen Bel\u00e4stigung sei eine Kampagne der Kl\u00e4gerin<\/strong> wird ihr nicht nur vorgeworfen, sie unterst\u00fctze mit ihrer Berichterstattung ein vermeintliches Opfer, sondern sie erhebe selbst <strong>bewusst unwahre Vorw\u00fcrfe<\/strong> oder sei sogar daran beteiligt gewesen, diese zu erfinden.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der bewussten Verbreitung unwahrer schwerer Anschuldigungen gegen ein Organ eines Konkurrenzunternehmens ist <strong>geeignet, die Wertsch\u00e4tzung der Leistungen und Produkte der Kl\u00e4gerin zu verringern<\/strong>. Die Vorgangsweise der Beklagten w\u00e4re nur gerechtfertigt, wenn sie beweisen w\u00fcrde, dass der gegen die Kl\u00e4gerin erhobene Vorwurf wahr ist. Die Kl\u00e4gerin konnte ihren <strong>Schadenersatzanspruch auf \u00a7\u00a07 UWG st\u00fctzen<\/strong>.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG aF geh\u00f6rt zum Umfang der Schadenersatzpflicht auch ein angemessener Zuspruch einer Geldbu\u00dfe als Verg\u00fctung f\u00fcr erlittene Kr\u00e4nkungen oder andere pers\u00f6nliche Nachteile. Die Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG aF kann auch juristischen Personen zugesprochen werden, weil <strong>Kopf und Tr\u00e4ger des Unternehmens immer eine nat\u00fcrliche Person<\/strong> ist. Gr\u00f6\u00dfere juristische Personen k\u00f6nnen wegen ihrer Struktur keinen Schadenersatzanspruch wegen \u201eerlittener Kr\u00e4nkung\u201c haben; ihnen ist aber eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbu\u00dfe zuzusprechen, wenn mit einem ernstlich beeintr\u00e4chtigenden Wettbewerbsversto\u00df eine <strong>Verletzung des \u00e4u\u00dferen sozialen Geltungsanspruchs als Teil des Pers\u00f6nlichkeitsrechts <\/strong>verbunden ist. Dabei sind auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Verm\u00f6genssch\u00e4den zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte unterstellte ihrer Konkurrentin eine <strong>bewusste Falschberichterstattung<\/strong> aus unsachlichen Motiven. Ein derartiger Vorwurf f\u00fchrt zu <strong>einer besonders schweren Beeintr\u00e4chtigung der sozialen Wertstellung der Kl\u00e4gerin<\/strong>. Ihr steht daher ein <strong>Ersatz f\u00fcr den immateriellen Schaden nach \u00a7\u00a016 Abs\u00a02 UWG<\/strong> zu. Das Berufungsgericht hielt die Zuerkennung eines Schadenersatzes von EUR\u00a010.000 f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240604_OLG0009_03300R00014_24G0000_000\/JJT_20240604_OLG0009_03300R00014_24G0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6941\">Herausgeber einer Tageszeitung stellt ehemalige Mitarbeiterin in Artikel blo\u00df: EUR 20.000 Schadenersatz f\u00fcr Taktik des \u201evictim blaming\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6236\">Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr \u201eVictim Blaming\u201c: Medienherausgeber benutzt seine Tageszeitung, um sich als \u201ewahres Opfer\u201c darzustellen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6765\">Meldung einer Schutzrechtsverletzung bei Interneth\u00e4ndler: Werturteil in Form einer rechtlichen Schlussfolgerung ist keine unlautere Herabsetzung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6056\">TV-Sendung unter Verweis auf niedrige Teletest-Zahlen als \u201eQuoten-Flop\u201c bezeichnet. Liegt unlautere Herabsetzung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5710\">\u201eBilligzeitung veranstaltet Impflotterie\u201c: Unlautere Herabsetzung oder Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5612\">Gesch\u00e4ftspartner werden \u201eerpresserische Methoden\u201c vorgeworfen. Liegt unlautere Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5395\">\u201e0,03 % Marktanteil [\u2026] Kein Wunder, dass die Eigent\u00fcmer abdrehen wollen\u201c \u2013 Liegt unlautere Herabsetzung eines Unternehmens vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3370\">Beschwerde beim Onlineversandh\u00e4ndler wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung: Liegt eine unlautere Herabsetzung des Beschuldigten vor?<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 4.6.2024, 33 R 14\/24g &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin ist Medieninhaberin von zwei Websites, die zu Tageszeitungen geh\u00f6ren. Die Beklagte ist ebenfalls Medieninhaberin einer Tageszeitung samt zugeh\u00f6riger Website. Die Parteien stehen in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. 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