{"id":6975,"date":"2024-09-06T10:59:58","date_gmt":"2024-09-06T10:59:58","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6975"},"modified":"2024-09-09T19:32:36","modified_gmt":"2024-09-09T19:32:36","slug":"anbieter-von-sportwetten-und-gluecksspielanbieter-betreiben-gemeinsam-website-zugaenglichmachen-fuehrt-zu-deliktischer-haftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6975","title":{"rendered":"Sportwettenanbieter und Gl\u00fccksspielanbieter betreiben gemeinsam Website: Zug\u00e4nglichmachen f\u00fchrt zu deliktischer Haftung."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 24.7.2024, 1 Ob 52\/24i<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger registrierte sich auf einer Gl\u00fcckspiel-Website, die laut Impressum von der Erstbeklagten gemeinsam mit der Zweitbeklagten (mit Sitz in Malta) betrieben wird. Laut den AGB war die Erstbeklagte seine Vertragspartnerin in Bezug auf Sportwetten sowie virtuelle Wetten, die Zweitbeklagte seine Vertragspartnerin in Bezug auf Casino-Spiele und Poker.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist spiels\u00fcchtig und war w\u00e4hrend der Teilnahme an den Online-Gl\u00fccksspielen gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig. Der Kl\u00e4ger begehrte von den Beklagten die (R\u00fcck-)Zahlung seiner Spielverluste.<\/p>\n<p>Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte wurde wegen des in Malta anh\u00e4ngigen Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die auf deren Homepage zug\u00e4nglichen Gl\u00fccksspiele wurden von beiden Beklagten angeboten. Der Kl\u00e4ger argumentierte, dass diese folglich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01301 ABGB zur ungeteilten Hand hafteten.<\/p>\n<p>Die Erstbeklagte wandte das Fehlen ihrer Passivlegitimation ein, weil die Vertr\u00e4ge \u00fcber die Casino- und Pokerspiele ausschlie\u00dflich zwischen dem Kl\u00e4ger und der insolventen Zweitbeklagten abgeschlossen worden seien und mit ihr nur der Vertrag \u00fcber Sportwetten zustande gekommen sei, an welchen der Kl\u00e4ger nicht teilgenommen habe. Dass die beiden Beklagten sich einen Webauftritt teilten, k\u00f6nne die Haftung der Erstbeklagten nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen\u00fcber der Erstbeklagten statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstbeklagten Folge, wies das Klagebegehren ihr gegen\u00fcber ab. Der OGH befand die Revision des Kl\u00e4gers f\u00fcr zul\u00e4ssig und auch berechtigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger st\u00fctzte sich im Revisionsverfahren nur mehr auf eine <strong>deliktische Haftung<\/strong> der Erstbeklagten (denn er hatte mit dieser keinen Vertrag \u00fcber die get\u00e4tigten Gl\u00fccksspiele abgeschlossen).<\/p>\n<p>Die (deliktische) Haftung der Erstbeklagten hing entscheidend davon ab, ob sie einen <strong>gemeinschaftlichen Beitrag zur Schadensentstehung<\/strong> nach \u00a7\u00a01301 ABGB gesetzt hat. Ein solcher ist auch gegeben, wenn einvernehmlich eine Norm (vors\u00e4tzlich oder sorgfaltswidrig) \u00fcbertreten wird, die einen Schaden verhindern sollte. Nach den Feststellungen war die Erstbeklagte <strong>nicht Veranstalterin<\/strong> der vom Kl\u00e4ger gespielten Gl\u00fccksspiele. Allerdings waren die Erst- und die Zweitbeklagte \u2013 wie sich unstrittig schon aus dem Impressum ergab \u2013 <strong>gemeinsam Betreiber der Website<\/strong>.<\/p>\n<p>Unternehmen, welche eine Website betreiben, z\u00e4hlen nach der Legaldefinition des E-Commerce-Gesetzes in der Regel als <strong>Diensteanbieter<\/strong>, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen. F\u00fcr sie gilt die Verpflichtung, den Nutzern allgemeine, in \u00a7\u00a05 ECG genannte, Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Durch diese Angaben soll dem Nutzer die Identifizierung und die Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter erm\u00f6glicht\/erleichtert werden. Der Nutzer soll im Konfliktfall einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten (<strong><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=802\">siehe zb HIER<\/a><\/strong>).<\/p>\n<p>Dass die Erstbeklagte gemeinsam mit der Zweitbeklagten im Impressum der Website aufscheint, l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass sie die dort abrufbaren Dienste anbietet und daf\u00fcr verantwortlich zeichnet. Auch wenn die AGB klarstellen, dass die Erstbeklagte nur die Sportwetten und virtuellen Wetten anbietet, teilte sie sich mit der Zweitbeklagten einen Webauftritt. Damit erm\u00f6glichte sie die von der Zweitbeklagten veranstalteten Ausspielungen Roulette und Black Jack im Sinn eines <strong>Zug\u00e4nglichmachens<\/strong>: Sie duldete die Ausspielungen der Zweitbeklagten, von denen sie nach den Feststellungen wusste, auf ihrer <strong>Website, \u00fcber die sie verf\u00fcgungsberechtigt<\/strong> war. Aus der blo\u00dfen Tatsache, dass sich die Beklagten einen Webauftritt teilten, ist zu schlie\u00dfen, dass sie offenkundig auf <strong>wechselseitige Synergieeffekte<\/strong> setzten.<\/p>\n<p>Damit war ein relevanter Beitrag der Erstbeklagten zu den verbotenen Ausspielungen der Zweitbeklagten und damit einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Gl\u00fccksspielmonopol des Bundes zu bejahen, der die <strong>deliktische Haftung der Erstbeklagten nach \u00a7\u00a01301 ABGB f\u00fcr die Spielverluste des Kl\u00e4gers<\/strong> begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der OGH gab der Revision des Kl\u00e4gers Folge zu geben und stellte das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240724_OGH0002_0010OB00052_24I0000_000\/JJT_20240724_OGH0002_0010OB00052_24I0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4415\">Vertrag mit konzessionslosem Online-Casino nichtig: R\u00fcckzahlung von Spielverlusten<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5736\">Gl\u00fcckspielkonzern hat \u201eDeal\u201c mit Regierungspartei? \u201ePublic Figures\u201c m\u00fcssen h\u00f6heren Grad an Toleranz gegen\u00fcber kritischer Berichterstattung zeigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=802\">Versto\u00df gegen Informationspflichten gem \u00a7 5 ECG auf Websites im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Alle erforderlichen Daten m\u00fcssen leicht zug\u00e4nglich sein.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=883\">Ank\u00fcndigung von Gewinnspiel \u201e1 Mio. \u20ac in bar gewinnen\u201c ist irref\u00fchrend wenn Gewinnchancen praktisch Null<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 24.7.2024, 1 Ob 52\/24i &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger registrierte sich auf einer Gl\u00fcckspiel-Website, die laut Impressum von der Erstbeklagten gemeinsam mit der Zweitbeklagten (mit Sitz in Malta) betrieben wird. 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