{"id":6947,"date":"2024-07-12T11:31:08","date_gmt":"2024-07-12T11:31:08","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6947"},"modified":"2024-07-16T08:55:50","modified_gmt":"2024-07-16T08:55:50","slug":"anonyme-1-stern-bewertung-ohne-textkommentar-klaeger-trifft-im-verfahren-gegen-google-beweislast-fuer-tatsachenunrichtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6947","title":{"rendered":"Anonyme 1-Stern-Bewertung ohne Textkommentar: Kl\u00e4ger trifft im Verfahren gegen Google Beweislast f\u00fcr Tatsachenunrichtigkeit."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 18.6.2024, 6 Ob 120\/23z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine \u201eGoogle\u201c. Im Rahmen des Dienstes \u201eLocal Listings\u201c k\u00f6nnen registrierte Nutzer Bewertungen durch Vergabe von einem bis maximal f\u00fcnf Sternen vornehmen und optional Kommentare posten. F\u00fcr die Registrierung ist die Angabe eines Nutzernamens und einer E-Mail-Adresse erforderlich. Die beklagte Partei \u00fcberpr\u00fcft die Richtigkeit der eingegebenen Nutzerdaten nicht. Es ist somit m\u00f6glich, unter einem Pseudonym aufzutreten.<\/p>\n<p>Bei dem Unternehmenseintrag der Kl\u00e4ger findet sich eine 1-Stern-Bewertung eines Nutzers mit dem (pseudonymen) Nutzernamen \u201eShutdown\u201c ohne Textkommentar. Einen Eintrag einer Person mit dem Namen \u201eShutdown\u201c konnten die Kl\u00e4ger in ihrer Kanzleisoftware nicht finden. Der Aufforderung der Kl\u00e4ger zur L\u00f6schung der Bewertung des Nutzers \u201eShutdown\u201c kam die beklagte Partei nicht nach. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Nutzer \u201eShutdown\u201c Mandant der Kl\u00e4ger war oder ob er sonst in einer f\u00fcr eine Bewertung relevanten Weise mit den von den Kl\u00e4gern angebotenen Leistungen in Kontakt gekommen war.<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Die Kl\u00e4ger begehrten, der Beklagten die Verbreitung dieser Bewertung zu untersagen.<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbst\u00e4ndig T\u00e4tige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere \u00d6ffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr andere hat, und auf <strong>Kritik an seinen Leistungen einstellen<\/strong>. In diesem Bereich ist die <strong>Gefahr schlechter Bewertungen grunds\u00e4tzlich hinzunehmen<\/strong>, weil jede Beurteilung inhaltsleer w\u00fcrde, wenn schlechte Bewertungen bereits per se beanstandet werden k\u00f6nnten. Mit dem <strong>Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/strong> auch im Wege anonymer Bewertungen hat sich der OGH u.a. bereits in diesen Entscheidungen befasst: <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\"><strong>Lehrerbewertungs-App<\/strong><\/a> und <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5335\"><strong>\u00c4rztebewertungsportal<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p>Betreffend Google-Bewertungen hat der OGH bereits die Auffassung gebilligt, dass darin enthaltene <strong>anonyme Sterne-Bewertungen<\/strong>, selbst wenn sie Kommentare enthalten, <strong>nicht in jedem Fall den Eindruck erwecken, der \u00c4u\u00dfernde sei Mandant<\/strong> des bewerteten Rechtsanwalts gewesen. Die (anonyme) Meinungs\u00e4u\u00dferung ist auch jenen Personen zuzugestehen, die sich bei anderer Gelegenheit als im Wege der Erteilung eines (eigenen) Mandats ein Bild vom bewerteten Rechtsanwalt als Dienstleister gemacht haben; <a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5987\"><strong>siehe HIER in BLOG<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\"><strong>\u201eEin-Stern-Bewertungen\u201c sind rein subjektive, nicht \u00fcberpr\u00fcfbare Werturteile<\/strong>, die nur je nach der pers\u00f6nlichen \u00dcberzeugung des Bewertenden falsch oder richtig sein k\u00f6nnen und damit auch blo\u00df die erkennbar subjektive Meinung des \u00c4u\u00dfernden wiedergeben. <strong>Beleidigungen iSd \u00a7\u00a01330 Abs\u00a01 ABGB sind durch blo\u00dfe Punkte- oder Sternebewertungen von vornherein ausgeschlossen<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Sofern ihre <strong>objektive Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfbar<\/strong> ist, sind <strong>auch bewertende Einsch\u00e4tzungen Tatsachenbehauptungen<\/strong> gleichzusetzen. Der unrichtige Eindruck, der Beklagte sei ein Mandant der Kl\u00e4ger gewesen oder sei sonst in f\u00fcr eine Bewertung relevanter Weise mit den von den Kl\u00e4gern angebotenen Leistungen in Kontakt gekommen, ist in Verbindung mit der \u201eEin-Stern-Bewertung\u201c geeignet, potentielle Mandanten abschrecken und damit den Kredit der Kl\u00e4ger iSd \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB zu gef\u00e4hrden (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4846\"><strong>siehe DIESE Entscheidung<\/strong><\/a>). An der Verbreitung unwahrer rufsch\u00e4digender Tatsachenbehauptungen besteht kein von der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gedecktes Interesse.<\/span><\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Bereits das Erstgericht ging davon aus, dass die gegenst\u00e4ndliche Bewertung von einem durchschnittlichen Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger <strong>dahin verstanden werde, dass der \u00c4u\u00dfernde in Kontakt mit dem Angebot, der Leistung oder dem Kundenservice der Kl\u00e4ger<\/strong> gewesen sei. <strong>Dennoch best\u00fcnde kein Unterlassungsanspruch.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Bedient sich derjenige, der eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung begangen hat, hiezu der <strong>Dienste eines Vermittlers<\/strong>, so kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a020 Abs\u00a03 ABGB <strong>auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt<\/strong> werden. Ein auf \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB gest\u00fctzter Unterlassungsanspruch gegen den Vermittler setzt voraus, dass er unwahre Tatsachen verbreitet hat, deren sachlicher Kern nicht mit der Wirklichkeit \u00fcbereinstimmt (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5612\"><strong>siehe etwa DIESE Entscheidung<\/strong><\/a>).<\/span><\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">\u00a7 20 Abs 3 ABGB sieht eine <strong>Abmahnung des Hostproviders als zus\u00e4tzliche Anspruchsvoraussetzung<\/strong> des Unterlassunganspruchs mit dem Zweck vor, die erforderliche Kenntnis des Providers von der rechtswidrigen Information herzustellen, um ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, den Inhalt unverz\u00fcglich zu entfernen; reagiert der Diensteanbieter auf eine solche Mitteilung nicht, kann gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6189\"><strong>siehe HIER im BLOG<\/strong><\/a>). Die Abmahnung nach \u00a7\u00a020 Abs\u00a03 ABGB kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anh\u00e4ngigen Prozess ersetzt werden, wodurch der Diensteanbieter Klarheit \u00fcber die behauptete Rechtsverletzung erh\u00e4lt. In diesem Fall entsteht dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet. Der <strong>Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn die Rechtsverletzung f\u00fcr den Provider ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig<\/strong> wird. Das Unterbleiben der Entfernung des beanstandeten Inhalts allein f\u00fchrt nicht zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Vermittler. In allen F\u00e4llen ist erforderlich, dass die beanstandete \u00c4u\u00dferung des unmittelbaren T\u00e4ters eine Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung darstellt.<\/span><\/p>\n<p>Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach eine <strong>Nachforschungsobliegenheit <\/strong>der Beklagten als Providerin dahin, <strong>ob der Bewertende Mandant<\/strong> der Kl\u00e4ger gewesen oder in einer f\u00fcr eine Bewertung relevanten Weise mit den von den Kl\u00e4gern angebotenen Leistungen in Kontakt gekommen sei, <strong>bestehe trotz erfolgter Abmahnung durch die Kl\u00e4ger nicht<\/strong>, entspricht der Judikatur.<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Im vorliegenden Fall war diese Frage aber nicht entscheidungswesentlich, weil die Unwahrheit des behaupteten Tatsachenkerns der \u00c4u\u00dferung des Bewertenden nicht feststeht und aufgrund der vom Berufungsgericht angewendeten <strong>Beweislastregeln<\/strong> bereits deshalb eine Unterlassungspflicht nach \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 ABGB nicht besteht.<\/span><\/p>\n<p>Denn\u00a0<strong>wenn die behauptete Rufsch\u00e4digung \u2013 wie hier \u2013 nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung<\/strong> umfasst, <strong>trifft den Kl\u00e4ger nach allgemeinen Regeln die Beweislast<\/strong>, das hei\u00dft, er hat die Tatsachenverbreitung und deren Urs\u00e4chlichkeit f\u00fcr die Gef\u00e4hrdung oder Verletzung zu beweisen und dar\u00fcber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit.<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Das Berufungsgericht war der Ansicht, es l\u00e4gen betreffend die strittige Tatsache, ob der Bewertende tats\u00e4chlich Mandant der Kl\u00e4ger gewesen oder mit diesen in einem f\u00fcr die Bewertung relevanten Kontakt gestanden sei, <strong>weder die Voraussetzungen f\u00fcr eine Beweislastumkehr noch f\u00fcr eine Ermittlungspflicht der Beklagten<\/strong> vor. Es handle sich um <strong>keine Tatfrage, die allein in der Sph\u00e4re der Beklagten l\u00e4ge und nur ihr bekannt sei<\/strong>. Die Beklagte verf\u00fcge nach den Feststellungen selbst nicht \u00fcber den Klarnamen des Nutzers. F\u00fcr die Registrierung sei lediglich die Angabe des (pseudonymen) Nutzernamens und einer E-Mail-Adresse erforderlich, wobei bekanntlich auch anonyme E-Mail-Adressen verwendet werden k\u00f6nnen, die de facto nicht unbedingt erreichbar seien. Der Beklagten w\u00e4re es daher <strong>kaum oder nur mit gr\u00f6\u00dftem Aufwand m\u00f6glich gewesen, verl\u00e4sslich zu ermitteln, ob der Bewerter tats\u00e4chlich Mandant der Kl\u00e4ger<\/strong> war bzw mit diesen in einem f\u00fcr die Bewertung relevanten Kontakt stand. Nach den Feststellungen hatte die <strong>Beklagte keine Kenntnis \u00fcber die strittigen Tatsachen<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p><strong>Nach deutscher Rechtslage<\/strong> wird bei Beanstandungen von in Bewertungsplattformen enthaltenen kreditsch\u00e4digenden Bewertungen eine Pr\u00fcfpflicht des Providers im Sinne einer Ermittlung und Beurteilung des gesamten Sachverhalts angenommen wird, deren Verletzung Voraussetzung f\u00fcr eine Haftung des Providers als mittelbarer St\u00f6rer ist (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1977\"><strong>siehe DIESE BGH-Entscheidung<\/strong><\/a>). Auch nach dieser Rechtsprechung folgt der Unterlassungsanspruch jedoch nicht bereits aus der blo\u00dfen Verletzung dieser Nachforschungspflicht des Providers, sondern es ist erforderlich, dass dem beanstandeten Werturteil die Tatsachengrundlage fehlt. Die diesbez\u00fcgliche Beweislast, etwa f\u00fcr das Fehlen eines f\u00fcr die Bewertung relevanten Kontakts mit dem Bewertenden, trifft den Kl\u00e4ger. Allerdings wird eine \u201esekund\u00e4re\u201c Darlegungslast des beklagten Providers in Form einer Auskunfts- und Nachforschungspflicht angenommen, deren Verletzung dazu f\u00fchrt, dass die Behauptung des Kl\u00e4gers, der von ihm beanstandeten Bewertung liege kein relevanter Kundenkontakt zugrunde, prozessual als zugestanden gilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240618_OGH0002_0060OB00120_23Z0000_000\/JJT_20240618_OGH0002_0060OB00120_23Z0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zu den Themen Bewertungen und Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4945\">Lehrerbewertungs-App zul\u00e4ssig. Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Sch\u00fcler wichtiger als Interessen der Lehrer.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5335\">\u00c4rztebewertungsportal: Datenverarbeitung rechtm\u00e4\u00dfig. Interesse der \u00d6ffentlichkeit an Information \u00fcberwiegt Interessen bewerteter \u00c4rzte.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5987\">Google-Bewertungen: Rein subjektive Werturteile grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte darf nicht \u00fcberspannt werden.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5612\">Gesch\u00e4ftspartner werden \u201eerpresserische Methoden\u201c vorgeworfen. Liegt unlautere Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2297\">BGH: Deutsches \u00c4rztebewertungsportal muss mangels neutralem Informationsangebot Daten einer \u00c4rztin l\u00f6schen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1977\">BGH konkretisiert Pflichten des Betreibers eines \u00c4rztebewertungsportals<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4846\">Google-Bewertung: Unrichtigkeit kann sich aus Weglassen wesentlicher Informationen ergeben<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2579\">Bezeichnung als \u201eJudas\u201c in Zeitungsartikel ist von Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gedeckt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4832\">Behauptung \u201eabgesprochener\u201c Zeugenaussage ist ehrenr\u00fchrig und kreditsch\u00e4digend<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3929\">\u201eStinkefinger-Foto\u201c: FP\u00d6 verletzt Werknutzungsrecht von Sigrid Maurer. Kein Bildzitat mangels Auseinandersetzung mit \u00fcbernommenem Foto.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3261\">OGH zu \u201eIbiza-Video\u201c: Herstellung rechtswidrig, Ver\u00f6ffentlichung aber im \u00f6ffentlichen Interesse<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3180\">Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit: Kommerzielle Werbung ist sch\u00e4rferen Einschr\u00e4nkungen unterworfen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2981\">Aufkl\u00e4rendes Bildzitat bei legitimer Kritik an Berichterstattung eines Mediums zul\u00e4ssig<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2822\">Recht auf Namensanonymit\u00e4t nur in Ausnahmef\u00e4llen \u2013 Keine uneingeschr\u00e4nkte Anonymit\u00e4t f\u00fcr Parteien eines \u00f6ffentlichen Gerichtsverfahrens<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1521\">Bildnisschutz: Privates Steuerverfahren einer lokal bekannten Person ist nicht von allgemeinem Interesse. Ver\u00f6ffentlichung von Foto in Zeitungsbericht verletzt berechtigte Interessen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3992\">Bildberichterstattung \u00fcber \u201eIbiza-Anwalt\u201c ist im Interesse der \u00d6ffentlichkeit. (Durch eigene Handlungen Interesse an seiner Person bewirkt.)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3611\">BGH entscheidet \u00fcber Auslistungsbegehren gegen Google (\u201eRecht auf Vergessenwerden\u201c)<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 18.6.2024, 6 Ob 120\/23z &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4ger betreiben eine Rechtsanwaltskanzlei. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine \u201eGoogle\u201c. Im Rahmen des Dienstes \u201eLocal Listings\u201c k\u00f6nnen registrierte Nutzer Bewertungen durch Vergabe von einem bis maximal f\u00fcnf Sternen vornehmen und optional Kommentare posten. 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