{"id":6941,"date":"2024-07-10T18:36:30","date_gmt":"2024-07-10T18:36:30","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6941"},"modified":"2024-07-10T18:36:32","modified_gmt":"2024-07-10T18:36:32","slug":"herausgeber-einer-tageszeitung-stellt-ehemalige-mitarbeiterin-in-artikel-bloss-eur-20-000-schadenersatz-fuer-taktik-des-victim-blaming","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6941","title":{"rendered":"Herausgeber einer Tageszeitung stellt ehemalige Mitarbeiterin in Artikel blo\u00df: EUR 20.000 Schadenersatz f\u00fcr Taktik des \u201evictim blaming\u201c."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 3.5.2024, 33 R 171\/23v<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war von November 2014 bis Mai 2015 bei einer Tageszeitung t\u00e4tig. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Kauf- und Gratisausgabe dieser Tageszeitung. Sechs Jahre sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichte die Beklagte einen Artikel, der auch ein Lichtbild der Kl\u00e4gerin enthielt.<\/p>\n<p>Der Artikel trug die \u00dcberschrift \u201e<em>Angebliches \u201aMeToo-Opfer\u2018 schrieb O***** Chef \u201aLiebesbrief\u2018<\/em>\u201c und war mit dem Portraitfoto der Kl\u00e4gerin illustriert. Im Bildtext wurde der Name der Kl\u00e4gerin genannt und ausgef\u00fchrt, dass zwei Moderatorinnen, die behaupten w\u00fcrden, W*F [Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Herausgeber] habe sie begrapscht und sexuell bel\u00e4stigt, sich mit der Chefredakteurin eines dritten Mediums verb\u00fcndet h\u00e4tten, um den Ruf von W*F zu sch\u00e4digen. Ihre Vorw\u00fcrfe w\u00fcrden sich als unwahr erweisen, wie auch in einer Unter\u00fcberschrift hervorgehoben wird. Den Vorwurf der \u201eangeblich sexuellen Bel\u00e4stigung\u201c habe die Kl\u00e4gerin \u2013 bis 2020 \u2013 zu keinem Zeitpunkt thematisiert oder auch nur angesprochen. W*Fs Bilanz laute, er sei fassungslos \u00fcber so ein H\u00f6chstma\u00df an Unwahrheiten und Intrigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah darin eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild und begehrte vor Gericht die Zahlung von EUR 20.000 als Schadenersatz. In dem Artikel sei die falsche Behauptung verbreitet worden, dass der von ihr erhobene Vorwurf gegen den Herausgeber sei unwahr und eine Intrige.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.000 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 10.000 ab. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Artikel der Beklagten <strong>ehrenbeleidigend und kreditsch\u00e4digend<\/strong> iSd \u00a7 1330 Abs 1 und 2 ABGB sei, weswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs 2 UrhG ein <strong>Ersatz des immateriellen Schadens<\/strong> von EUR 10.000 zustehe.<\/p>\n<p>Beide Parteien bek\u00e4mpften das erstinstanzliche Urteil mit Berufung. Das OLG Wien befand nur der Berufung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr berechtigt.<\/p>\n<p>Das OLG Wien stimmte der Beurteilung des Erstgerichts betreffend die Verletzung des Bildnisschutzes nach \u00a7 78 UrhG zu. <strong>Erf\u00fcllt der Begleittext der Bildnisver\u00f6ffentlichung den Tatbestand des \u00a7 1330 ABGB, verst\u00f6\u00dft die diesen illustrierende Bildnisver\u00f6ffentlichtung gegen \u00a7 78 UrhG.<\/strong><\/p>\n<p>Sinn und <strong>Bedeutungsinhalt<\/strong> einer \u00c4u\u00dferung richten sich nach dem <strong>Gesamtzusammenhang<\/strong> und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten \u00c4u\u00dferung f\u00fcr den unbefangenen Durchschnittsleser. Der subjektive Wille des \u00c4u\u00dfernden ist nicht ma\u00dfgeblich. Die \u00c4u\u00dferung ist so auszulegen, wie sie vom <strong>angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden<\/strong> wird.<\/p>\n<p>Der durchschnittliche Leser wird dem Artikel den Vorwurf entnehmen, die Kl\u00e4gerin behaupte wahrheitswidrig, dass der Herausgeber sie sexuell bel\u00e4stigt habe. Aus der Behauptung, sie habe sich mit anderen verb\u00fcndet, um seinen Ruf zu sch\u00e4digen, und es handle sich um Intrigen, ergibt sich unmissverst\u00e4ndlich, dass sie nicht nur unwahre Vorw\u00fcrfe verbreite, sondern dies auch vors\u00e4tzlich tue. Damit wird der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass sie ihren ehemaligen Arbeitgeber bewusst zu Unrecht eines sozial \u00e4u\u00dferst verp\u00f6nten, rechtswidrigen und allenfalls sogar strafrechtlich relevantes Verhaltens bezichtigt, um seinen Ruf zu sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Diese Unterstellung greift die W\u00fcrde der Kl\u00e4gerin an und sch\u00e4digt ihren Ruf. Die im Artikel aufgestellte Behauptung ist objektiv \u00fcberpr\u00fcfbar, es handelt sich also um eine <strong>Tatsachenbehauptung<\/strong>, die ehrenbeleidigend und rufsch\u00e4digend iSd \u00a7 1330 Abs 1 und 2 ABGB ist. Die Ver\u00f6ffentlichung w\u00e4re daher <strong>nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringt<\/strong>. Dass die im Artikel aufgestellten Behauptungen \u00fcber die Kl\u00e4gerin wahr w\u00e4ren, hat sie aber nicht einmal behauptet. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen l\u00e4sst sich auch nicht mit der in Art 10 EMRK normierte Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit rechtfertigen.<\/p>\n<p>\u00a7 87 Abs 2 UrhG gibt dem Verletzten bei rechtswidrigen und schuldhaften Verst\u00f6\u00dfen gegen \u00a7 78 UrhG einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch\u00e4den. Ein immaterieller Schaden iSd \u00a7 87 Abs 2 UrhG ist dann zu ersetzen, wenn die Beeintr\u00e4chtigung den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen \u00c4rger \u00fcbersteigt, es sich also um eine <strong>ganz empfindliche Kr\u00e4nkung<\/strong> handelt. \u201eKr\u00e4nkung\u201c ist in diesem Zusammenhang <strong>nicht allein das subjektive Empfinden <\/strong>des Verletzten, sondern ma\u00dfgebend ist, ob und in welchem Ausma\u00df seine Pers\u00f6nlichkeit im weitesten Sinn \u2013 <strong>Gef\u00fchlssph\u00e4re, geistige Interessen und \u00e4u\u00dferer Bereich der Pers\u00f6nlichkeit<\/strong> \u2013 in objektivierbarer Weise beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Die empfindliche Kr\u00e4nkung kann auch dadurch verursacht werden, dass der Ver\u00f6ffentlichung des Lichtbilds im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Texts <strong>keinerlei Nachrichtenwert<\/strong> zukommt, die Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der \u00d6ffentlichkeit<strong> \u201ean den Pranger gestellt\u201c <\/strong>zu werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte wandte ein, dass die Kl\u00e4gerin <strong>mehr als zwei Jahre mit der Einbringung der Klage zugewartet<\/strong> habe. Das OLG Wien war der Ansicht, dass dem durch eine Missachtung des Bildnisschutzes Verletzten, der sich mit der Klage auf Schadenersatz Zeit l\u00e4sst, nicht schon deshalb unterstellt werden kann, er habe keine besonders schwere Beeintr\u00e4chtigung der sozialen Wertstellung erlitten. Es besteht <strong>keine Rechtspflicht, innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist besonders rasch aktiv<\/strong> zu werden.<\/p>\n<p>Die <strong>H\u00f6he des Ersatzes des immateriellen Schadens<\/strong> sollte f\u00fcr den Verletzer zumindest <strong>f\u00fchlbar<\/strong> sein und der Allgemeinheit verdeutlichen, dass sich Rechtsverletzungen dieser Art nicht lohnen. In die Bemessung sollen etwa der <strong>Grad des Verschuldens<\/strong>, die <strong>Intensit\u00e4t<\/strong> und <strong>Dauer der Verletzung<\/strong>, die <strong>Verbreitung<\/strong> des das Bild ver\u00f6ffentlichenden Mediums, die <strong>Abweichung des Begleittextes vom wahren Sachverhalt<\/strong> und ein dem Abgebildeten <strong>zu Unrecht unterstelltes Motiv<\/strong> einflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde bezichtigt, im besonders sensiblen Bereich der sexuellen Bel\u00e4stigung im Arbeitsumfeld einen ehemaligen Vorgesetzten zu Unrecht beschuldigt zu haben, um seinem Ruf zu sch\u00e4digen. Der Vorwurf einer derartigen Vorgangsweise ist geeignet, die Kl\u00e4gerin massiv zu kr\u00e4nken und ihren Ruf als Kollegin, Mitarbeiterin und Teilnehmerin am sozialen Leben stark zu beeintr\u00e4chtigen. Hinzu kommt, dass die Beklagte den inkriminierten Artikel, der keinen erkennbaren Nachrichtenwert hat, in zwei auflagenstarken Tageszeitungen ver\u00f6ffentlichte, die vom Gegner der Kl\u00e4gerin in der Auseinandersetzung um den Vorwurf der sexuellen Bel\u00e4stigung herausgegeben werden.<\/p>\n<p>Die Blo\u00dfstellung der Kl\u00e4gerin ist damit nicht nur mit <strong>gro\u00dfer \u00d6ffentlichkeitswirkung<\/strong> und durch ein <strong>wirtschaftlich \u00fcberlegenes Medienunternehmen<\/strong>, sondern ganz offensichtlich <strong>in Bedienung der Interessen der Person<\/strong> erfolgte, die die Kl\u00e4gerin sexuell bel\u00e4stigt haben soll. Dass die Ver\u00f6ffentlichung die Kl\u00e4gerin damit der <strong>Taktik des \u201evictim blaming\u201c<\/strong> aussetzt, wog bei der Bemessung des Schadenersatzbetrags besonders schwer.<\/p>\n<p>In der Vergangenheit gew\u00e4hrte die Rechtsprechung f\u00fcr den falschen Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens gegen \u00f6ffentlich bekannte Personen und damit einhergehende Lichtbildver\u00f6ffentlichungen Ersatzbetr\u00e4ge im mittleren bis h\u00f6heren vierstelligen Bereich. Unter Anrechnung von gem\u00e4\u00df \u00a7 6 MedienG erwirkten Entsch\u00e4digung zum Teil Gesamtbetr\u00e4ge bis ca. EUR 15.000.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Bemessungskriterien hielt das Berufungsgericht die begehrte Entsch\u00e4digung von EUR 20.000 f\u00fcr angemessen, um die Pers\u00f6nlichkeitsverletzung der Kl\u00e4gerin sp\u00fcrbar zu ahnden und die erlittene Kr\u00e4nkung auszugleichen. Der Kl\u00e4gerin wurden daher weitere EUR 10.000 zuzusprechen, sodass ihr insgesamt EUR 20.000 zugesprochen wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240503_OLG0009_03300R00171_23V0000_000\/JJT_20240503_OLG0009_03300R00171_23V0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6236\">Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr \u201eVictim Blaming\u201c: Medienherausgeber benutzt seine Tageszeitung, um sich als \u201ewahres Opfer\u201c darzustellen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6496\">Ex-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00e4hrdet F\u00f6rderprojekt: Keine Haftung f\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt und \u00f6ffentliches Interesse besteht.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6189\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung auf Instagram: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5987\">Google-Bewertungen: Rein subjektive Werturteile grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Schutz der Pers\u00f6nlichkeitsrechte darf nicht \u00fcberspannt werden.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5845\">Mehrdeutige \u00c4u\u00dferungen in hitziger Videodebatte: Auch Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu messen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5736\">Gl\u00fcckspielkonzern hat \u201eDeal\u201c mit Regierungspartei? \u201ePublic Figures\u201c m\u00fcssen h\u00f6heren Grad an Toleranz gegen\u00fcber kritischer Berichterstattung zeigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5612\">Gesch\u00e4ftspartner werden \u201eerpresserische Methoden\u201c vorgeworfen. Liegt unlautere Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5906\">Immaterieller Schadenersatz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die DSGVO? Versto\u00df allein gen\u00fcgt nicht. Schaden erforderlich. Aber: Keine \u201eErheblichkeitsschwelle\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2210\">Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2162\">Kein Anspruch Angeh\u00f6riger auf immateriellen Schadenersatz wegen postmortaler Pers\u00f6nlichkeitsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6189\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung auf Instagram: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6115\">\u201eEin Idiotenhaufen \u2026 zum Durchdrehen\u201c. Berechtigtes Interesse und Erforderlichkeit der Einsichtnahme eines Arbeitgebers in das E-Mail-Konto von Mitarbeitern.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4031\">Postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht: Identifizierung als Mordopfer in den Medien ist nicht mit Blo\u00dfstellung verbunden<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3298\">Rund um die Uhr einsehbares GPS-Ortungssystem in Dienstwagen verletzt Privatsph\u00e4re von Arbeitnehmern<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1957\">Neue OGH-Rechtsprechung zu Schadenersatzanspr\u00fcchen f\u00fcr Opfer von Stalking und sexueller Bel\u00e4stigung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5906\">Immaterieller Schadenersatz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die DSGVO? Versto\u00df allein gen\u00fcgt nicht. Schaden erforderlich. Aber: Keine \u201eErheblichkeitsschwelle\u201c.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 3.5.2024, 33 R 171\/23v &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin war von November 2014 bis Mai 2015 bei einer Tageszeitung t\u00e4tig. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Kauf- und Gratisausgabe dieser Tageszeitung. Sechs Jahre sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichte die Beklagte einen Artikel, der auch ein Lichtbild der Kl\u00e4gerin enthielt. 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