{"id":6891,"date":"2024-06-19T09:06:58","date_gmt":"2024-06-19T09:06:58","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6891"},"modified":"2024-06-19T09:07:00","modified_gmt":"2024-06-19T09:07:00","slug":"wertungsexzess-in-presseaussendung-medienberichte-seien-boesartige-verleumdungskampagne-haetten-lediglich-der-diffamierung-gedient-keinerlei-wert-auf-richtigkeit-gelegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6891","title":{"rendered":"Wertungsexzess in Presseaussendung: Medienberichte seien &#8222;b\u00f6sartige Verleumdungskampagne&#8220;, \u201eh\u00e4tten lediglich der Diffamierung gedient&#8220;, \u201ekeinerlei Wert auf Richtigkeit gelegt\u201c. Nicht mehr durch Meinungsfreiheit gerechtfertigt."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 26.4.2024, 6 Ob 32\/24k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Erstantragstellerin ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks \u201eDer Standard\u201c und der Website \u201ewww.der-standard.at\u201c. Der Zweitantragsteller ist dort Journalist und als leitender Redakteur t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner ist Landesparteisekret\u00e4r und Landespressesprecher einer Landesgruppe der FP\u00d6. Im Herbst\u00a02023 erschien folgende Presseaussendung:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>\u201eFP\u00d6 \u2013 S*: Negativ-Kampagne des &#8218;Standards&#8216; gegen FP\u00d6 Abgeordneten G* ging ins Leere<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>S\u00e4mtliche Ermittlungen gegen G* wurden von der Staatsanwaltschaft eingestellt <\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>[&#8230;] <\/em><em>&#8218;G* war im vergangenen halben Jahr Opfer einer b\u00f6sartigen Verleumdungskampagne, die einmal mehr von Standard-Redakteur F* hochgezogen wurde. [&#8230;].<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>[&#8230;] &#8218;Die effekthaschende Berichterstattung, wie sie der Standard und andere linke Medien betreiben, ist ein leicht durchschaubares Spiel, das lediglich der Diffamierung freiheitlicher Mandatare dient. Auf Richtigkeit wird dabei kein Wert gelegt. Das ist f\u00fcr eine vermeintlich unabh\u00e4ngige Presse besch\u00e4mend und macht deutlich, welche Agenda in den Redaktionen verfolgt wird. Ein Journalist sollte sich nicht als politischer Aktivist bet\u00e4tigen.&#8217;\u201c<\/em><\/p>\n<p>Dieser Aussendung gingen Artikel im \u201eStandard\u201c voran. Gegen den FP\u00d6-Politiker w\u00fcrden demnach Ermittlungen wegen Verdachts auf Wiederbet\u00e4tigung laufen. Er sei von einer Frau angezeigt worden, die er in die Bude der Burschenschaft Albia eingeladen hatte. Diese hatte berichtet, dass Fotos von uniformierten Nazis mit NS-Symbolen im Kaminzimmer h\u00e4ngen, Erz\u00e4hlungen \u00fcber einen &#8218;alten Nazi&#8216;, der heimlich auf dem Dachboden lebe und sich so der Strafverfolgung entziehe get\u00e4tigt wurden, sowie ein Buch mit Hakenkreuz auf dem Einband auflag. Ihre Aussagen h\u00e4tten nun zu einer Hausdurchsuchung bei der Burschenschaft gef\u00fchrt. Gegen den Politiker sei ein Verfahren wegen des Verdachts auf Wiederbet\u00e4tigung eingeleitet worden. Das habe die Staatsanwaltschaft Wien best\u00e4tigt. Dar\u00fcber hinaus werde der Politiker in dieser Sache auch von einer Ex-Abgeordneten belastet.<\/p>\n<p>Zwei weitere Artikel folgten (zur Razzia bei der Burschenschaft sowie \u00fcber Ermittlungen gegen \u201eSpitzenpersonal\u201c der FP\u00d6). Zuletzt wurde berichtet, dass die \u201eErmittlungen gegen G* eingestellt\u201c worden seien.<\/p>\n<p>Die Antragsteller begehrten infolge der Presseaussendung die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung der Behauptungen als unwahr und diffamierend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen wiesen den Provisorialantrag ab. Das Rekursgericht sah die \u00c4u\u00dferungen als zul\u00e4ssige Kritik an der als einseitig beurteilten Berichterstattung an. Es sei ausf\u00fchrlich und rei\u00dferisch \u00fcber die Verdachtsmomente gegen den Abgeordneten berichtet worden, \u00fcber die Ergebnislosigkeit einer Hausdurchsuchung und die Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft dagegen aber nur in einer wenige Zeilen umfassenden Kurzmeldung. Die Vorw\u00fcrfe des Antragsgegners bewegen sich noch im Rahmen zul\u00e4ssiger Kritik, weil ein ausreichender Tatsachenkern vorliege.<\/p>\n<p>Der OGH befand den dagegen gerichteten Revisionsrekurs der Antragsteller als zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt. Den Medien komme eine wichtige Rolle in einer demokratischen Gesellschaft zu. Es sei insbesondere ihre Funktion als \u201epublic watchdog\u201c, politische Vorg\u00e4nge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorg\u00e4ngen wiederzugeben.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war aber zu beurteilen, ob (und wie weit) die Antragsteller sich <strong>Kritik an ihrer Berichterstattung<\/strong> gefallen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">\u00c4hnlich <strong>wie Politiker betreten auch Medien und Journalisten<\/strong> mit ihren Artikeln, die oftmals \u00fcberzeichnet oder \u2013 weil sie h\u00e4ufig auch meinungsbildend wirken wollen \u2013 bewusst provokant formuliert sind, <strong>die \u201epolitische Arena\u201c.<\/strong> So wie sich Politiker auf der \u201epolitischen B\u00fchne\u201c gefallen lassen m\u00fcssen, dass sie <strong>erh\u00f6hter Kritik unterworfen sind, gilt dieser Grundsatz auch f\u00fcr Medieninhaber<\/strong>, Herausgeber und Chefredakteure. Auch von ihnen ist auf der politischen B\u00fchne ein h\u00f6herer Grad an Toleranz gegen\u00fcber der Kritik des Angegriffenen abzuverlangen. F\u00fcr die Antragsteller gilt nichts anderes. Die \u201eGegenseite\u201c hat nicht zum Mittel einer \u201eSlapp-Klage\u201c gegriffen, sondern der Antragsgegner hat seine Ansicht \u00fcber die Artikel (mittels einer Presseaussendung) ge\u00e4u\u00dfert.<\/span><\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">An den verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Artikeln (bzw deren Inhalt) besteht <strong>gro\u00dfes \u00f6ffentliches Interesse<\/strong>. Bei solchen Themen <strong>gen\u00fcgt bereits ein \u201ed\u00fcnnes Tatsachensubstrat\u201c<\/strong> <strong>f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Wertung<\/strong>. Auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen aber nicht unter den Schutzbereich des Art\u00a010 EMRK und sind daher nicht zul\u00e4ssig.<\/span><\/p>\n<p>Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen den betroffenen Rechten (hier: das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und das auf Schutz der Ehre) ist im Wege einer umfassenden <strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong> zu l\u00f6sen (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3827\">siehe zB HIER im Blog<\/a>).<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\"><strong>Ob bestimmte Behauptungen als Tatsache oder als Werturteil<\/strong> aufzufassen sind und welchen Bedeutungsinhalt eine Aussage hat, h\u00e4ngt vor allem vom <strong>Bedeutungsgehalt<\/strong> ab, den der unbefangene <strong>Durchschnittsadressat<\/strong> (des angesprochenen Publikums) der \u00c4u\u00dferung entnimmt.<\/span><\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Wo dem Publikum der Hintergrund von \u00c4u\u00dferungen bekannt ist, die \u00c4u\u00dferungen naturgem\u00e4\u00df vor diesem Hintergrund zu deuten. Im vorliegenden Verfahren durfte aber nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass zwischen der Berichterstattung in der Zeitung und der \u201eReaktion\u201c des Antragsgegners darauf ein <strong>Zeitraum von fast einem halben Jahr vergangen<\/strong> ist. Selbst politisch interessierte Leser werden aufgrund dieses Zeitabstands <strong>nur noch in Erinnerung<\/strong> haben, dass in der Zeitung \u00fcber die gegen den Abgeordneten erhobenen Vorw\u00fcrfe und die daraufhin gef\u00fchrten Ermittlungen berichtet wurde.<\/span><\/p>\n<p>Bei der bis zur Kritik an der Berichterstattung verstrichenen Zeit von nahezu einem halben Jahr muss sich der \u00c4u\u00dfernde vergegenw\u00e4rtigen, dass mit seinen Behauptungen eine Reaktion auf nur mehr schemenhaft in Erinnerung gebliebene Artikel erfolgt. Er kann nicht erwarten, dass ein \u2013 auch nicht der politisch interessierte \u2013 Leser akribisch recherchiert und die Artikel aus dem Archiv erneut aufruft und nachliest. Seine \u00c4u\u00dferungen stehen daher \u00fcber weite Strecken f\u00fcr sich bzw nur mehr dem verbliebenen Gesamteindruck gegen\u00fcber und k\u00f6nnen vom Leser nicht oder kaum mehr in Bezug zu einzelnen Abschnitten und Wortwendungen gesetzt werden.<\/p>\n<p>Die Ausdr\u00fccke <strong>\u201eNegativ-Kampagne\u201c und \u201eVorverurteilung\u201c <\/strong>wurden als<strong> leicht erkennbar Werturteile<\/strong> des \u00c4u\u00dfernden eingeordnet. Angesichts der schwerwiegenden Vorw\u00fcrfe in der Berichterstattung beurteilte der OGH den Ausdruck \u201eNegativkampagne\u201c als <strong>Kritik im Sinne des Vorhalts einer unausgewogenen Berichterstattung<\/strong> und damit als zul\u00e4ssige Meinungs\u00e4u\u00dferung auf Basis eines ausreichenden Tatsachensubstrats. Auch, dass die \u201eArtikelserie\u201c in zusammenfassender und wertender Betrachtung vom Antragsgegner als \u201eNegativkampagne\u201c empfunden wurde, wollte der OGH unter Ber\u00fccksichtigung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht untersagen. In der \u00c4u\u00dferung, <strong>\u201eein Journalist sollte sich nicht als politischer Aktivist bet\u00e4tigen\u201c<\/strong> sah der OGH ebenso <strong>keinen Wertungsexzess<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberzogen und als Wertungsexzess<\/strong> sah der OGH allerdings die Behauptungen, die Medieninhaberin und ihr Redakteur h\u00e4tten <strong>\u201eeinmal mehr eine b\u00f6sartige Verleumdungskampagne hochgezogen\u201c<\/strong>, die Berichterstattung habe <strong>\u201elediglich der Diffamierung freiheitlicher Mandatare gedient\u201c<\/strong> und in ihrer Berichterstattung werde <strong>\u201ekeinerlei Wert auf Richtigkeit gelegt\u201c<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass ein Medium und Journalisten bei ihrer Berichterstattung einer bestimmten politischen Ausrichtung nicht n\u00fctzen oder sie hintanhalten wollen, geht nicht zwanglos damit einher, dass dabei bewusst zum Mittel der Verbreitung von Unwahrheiten \u00fcber eine Person gegriffen wird.<\/p>\n<p>Die in diesen \u00c4u\u00dferungen liegende Wertung, es sei mit der Berichterstattung nicht blo\u00df auf das Bestehen angeblicher Missst\u00e4nde aufmerksam gemacht worden, sondern mit den Verd\u00e4chtigungen v\u00f6llig Unwahres berichtet worden (\u201ekein Wert auf Richtigkeit gelegt\u201c), hier noch dazu getragen von Absicht (\u201eleicht durchschaubares Spiel, das lediglich der Diffamierung [\u2026] dient\u201c), <strong>beruht nicht auf einem (auch nur d\u00fcnnen) Tatsachenkern<\/strong>. Diese Qualifikation der Artikel durch den Antragsgegner ist <strong>nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt<\/strong> und wurde vom OGH wegen des darin liegenden <strong>Wertungsexzesses<\/strong> als Eingriff in die Reputation der Antragsteller <strong>untersagt<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00032_24K0000_000\/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00032_24K0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3827\">Buch thematisiert aus konkretem Anlass lang zur\u00fcckliegende Neonazi-Aktivit\u00e4ten: Interesse der \u00d6ffentlichkeit und Pressefreiheit \u00fcberwiegen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5660\">Absprachen vor Untersuchungsausschuss: Medien d\u00fcrfen als \u201epublic watchdog\u201c dar\u00fcber berichten.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5845\">Mehrdeutige \u00c4u\u00dferungen in hitziger Videodebatte: Auch Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu messen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3594\">\u201eIdentit\u00e4tsdiebstahl\u201c von Politiker auf Twitter: OGH verneint Satire sondern sieht Verletzung von Pers\u00f6nlichkeitsrechten<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5242\">Aufruf zu Gegendemonstration: Verwendung eines Politikerfotos als \u201eBildzitat\u201c gerechtfertigt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6629\">Potenzmittel auf Rechnung der Partei? Politiker postet Informationen aus Privatleben auf Facebook: H\u00f6chstpers\u00f6nlicher Lebensbereich verlassen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3398\">Naturmotiv statt Raucherfoto: Wenn Politiker zur Optimierung ihrer medialen Darstellung Hintergrundbilder retuschieren, ist die Ver\u00f6ffentlichung dieser Fotos als Bildzitat zul\u00e4ssig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2892\">Verwendung von fremden Fotos im politischen Diskurs kann durch Meinungsfreiheit gedeckt sein<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5772\">Parlamentsklub haftet f\u00fcr Urheberrechtsverletzung des Fraktionsf\u00fchrers. Recht auf freie Werknutzung umfasst keine Pressekonferenz einer politischen Partei.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2888\">\u201e\u00dcbelster Kolumnisten-Schuft\u201c mit \u201edreckigen Fantasien\u201c, stockbesoffener \u201ePromille-Schreiber\u201c\u2026 Wo liegen die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2579\">Bezeichnung als \u201eJudas\u201c in Zeitungsartikel ist von Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit gedeckt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2132\">\u201eKHG\u201c (\u201eKorrupte haben Geld\u201c) \u2013 Brettspiel verletzt nicht Namensrecht von Karl-Heinz Grasser<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.4.2024, 6 Ob 32\/24k &nbsp; Sachverhalt: Die Erstantragstellerin ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks \u201eDer Standard\u201c und der Website \u201ewww.der-standard.at\u201c. 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