{"id":6866,"date":"2024-06-14T13:00:38","date_gmt":"2024-06-14T13:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6866"},"modified":"2024-06-14T13:06:02","modified_gmt":"2024-06-14T13:06:02","slug":"shitstorm-opfer-kann-gesamten-schadenersatz-im-wege-der-solidarhaftung-von-einem-der-schaediger-verlangen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6866","title":{"rendered":"\u201eShitstorm\u201c: Opfer kann gesamten Schadenersatz im Wege der Solidarhaftung von einem der Sch\u00e4diger verlangen."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.25.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 26.4.2024, 6 Ob 210\/23k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Polizist. Er stand im Februar\u00a02021 bei einer Demonstration gegen Covid-19-Ma\u00dfnahmen im Einsatz und wurde dabei fotografiert bzw gefilmt. Ein Dritter ver\u00f6ffentlichte das Video auf Facebook mit folgendem \u2013 einen Aufruf zur Beteiligung an einem \u201eShitstorm\u201c enthaltenen \u2013 Begleittext:<\/p>\n<p>\u201e<em>Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in I*. Ein 82\u00a0j\u00e4hriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet, und Stundenlang verh\u00f6rt. Dieser Polizist ist schuldig<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich war der Kl\u00e4ger damals (nur) Glied einer polizeilichen Absperrkette gewesen und hatte nicht an der Amtshandlung gegen\u00fcber dem 82-j\u00e4hrigen Mann teilgenommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Medieninhaber eines Facebook-Profils, dessen ver\u00f6ffentlichte Beitr\u00e4ge weltweit aufrufbar sind. Er erkannte auf dem Bild den Kl\u00e4ger als Polizisten und las auch den Text des \u201eUrsprungspostings\u201c, den er nicht auf seinen Wahrheitsgehalt \u00fcberpr\u00fcfte. Der Beklagte teilte auf seinem Facebook-Profil einen Screenshot dieses Postings. Der Beitrag war jedenfalls sechs Tage online. Wie viele \u201eFacebook-Freunde\u201c der Beklagte zu diesem Zeitpunkt hatte und wie oft das Posting geteilt wurde, konnte nicht mehr festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte weitere 406\u00a0Personen ausfindig, die diesen Beitrag auf ihren Facebook-Profilen geteilt hatten. Unter den Postings fanden sich mehrere absch\u00e4tzige Kommentare. Insgesamt war die Situation f\u00fcr den Kl\u00e4ger sehr belastend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte vor Gericht\u00a0Widerruf und dessen Ver\u00f6ffentlichung, Feststellung, und Schadenersatz in Form einer Stufenklage (Rechnungslegungs-\/Auskunftsbegehren).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht erachtete durch das Posting Ehrenbeleidigung und Rufsch\u00e4digung als bewirkt und verpflichtete den Beklagten zum Widerruf der Behauptungen als unwahr und zur Ver\u00f6ffentlichung dieses Widerrufs f\u00fcr die Dauer von einem Monat auf dessen Facebook-Profil. Wegen der Bildnisschutzverletzung und der Verletzung des Datenschutzes sprach es dem Kl\u00e4ger insgesamt EUR 450\u00a0zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Parteien nicht Folge.<\/p>\n<p>Der OGH befand die Revision des Kl\u00e4gers gegen die Abweisung der Stufenklage und des (Eventual-)Zahlungsbegehrens f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt. Kern des Revisionsverfahrens war die Frage, <strong>ob und in welchem Umfang der Beklagte als am Shitstorm teilnehmender einzelner Poster f\u00fcr den eingetretenen immateriellen Schaden ersatzpflichtig<\/strong> ist.<\/p>\n<p>Der OGH befasste sich zun\u00e4chst mit der geltend gemachten Verletzung des Datenschutzrechts sowie des Bildnisschutzes: Bei einem (Digital-)Foto, auf dem die abgebildete Person erkennbar ist, handelt es sich nach den Legaldefinitionen in Art 4 Z\u00a01 DSGVO und \u00a7\u00a036 Abs\u00a02 Z\u00a01 DSG um \u201epersonenbezogene Daten\u201c. Mit dem Bedeutungsinhalt des Postings wurde eine \u00c4u\u00dferung verbreitet, die den objektiven Tatbestand der \u00fcblen Nachrede erf\u00fcllt (\u00a7\u00a0111 StGB). F\u00fcr Schadenersatz bei <strong>Verletzung des Bildnisschutzes <\/strong>fordert die Rechtsprechung eine <strong>erlittene Kr\u00e4nkung<\/strong>, die \u00fcber den mit jeder Urheberrechtsverletzung verbundenen \u00c4rger hinausgeht. F\u00fcr <strong>Schadenersatz nach der DSGVO<\/strong> besteht dagegen keine \u201eBagatellgrenze\u201c oder Erheblichkeitsschwelle. Schadenersatz nach der DSGVO setzt aber nicht nur einen <strong>schuldhaft begangenen Versto\u00df<\/strong> gegen die jeweiligen Rechtsvorschriften und den <strong>Eintritt eines Schadens<\/strong> voraus. Es muss zwischen Versto\u00df und eingetretenem Schaden auch ein <strong>Kausalzusammenhang<\/strong> gegeben sein.<\/p>\n<p>Der Beklagte bezweifelt in der Revision eine Schadensverursachung durch ihn \u2013 und damit den Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem beim Kl\u00e4ger eingetretenen Schaden.<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Nach Ansicht des OGH kommt es f\u00fcr die Bejahung der Kausalit\u00e4t des einzelnen Posters nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger bei jeder von ihm erlittenen Gef\u00fchlsbeeintr\u00e4chtigung die konkrete \u201eQuelle\u201c der herabsetzenden \u00c4u\u00dferung benennen und nachweisen kann. <strong>Setzen alle Poster des Shitstorm ein konkret gef\u00e4hrliches Fehlverhalten<\/strong>, das bis auf den strikten Nachweis der Urs\u00e4chlichkeit alle haftungsbegr\u00fcndenden Elemente enthielt, ist das <strong>Unaufkl\u00e4rbarkeitsrisiko von ihnen und nicht vom Gesch\u00e4digten zu tragen<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr das Teilen des Postings bei weltweiter Abrufbarkeit gilt dies schon deshalb, weil potentiell jedermann das konkrete Posting gelesen haben und theoretisch alle weiteren Reaktionen darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Insoweit liegt \u201ekonkret gef\u00e4hrliches Handeln\u201c f\u00fcr den ab dem Posting eingetretenen Schaden vor. Aber auch bei eingeschr\u00e4nktem Empf\u00e4ngerkreis k\u00f6nne dies nicht anders gesehen werden. Jede einzelne sch\u00e4digende Handlung in Form der Weiterverbreitung verursacht zwar jeweils f\u00fcr sich bereits einen Schaden (eine Datenschutzverletzung und eine Bildnisschutzverletzung). Es ist aber die Entwicklung des (Gesamt-)Schadens \u2013 wie auch die des Shitstorm \u2013 gerade nicht linear. Vielmehr <strong>er\u00f6ffnet jede der sch\u00e4digenden Handlungen in Kombination mit dem Aufruf zur Weiterverbreitung<\/strong> \u201eim Netzwerk\u201c des jeweiligen Sch\u00e4digers ein <strong>weiteres Verbreitungs- und somit Schadenspotenzial<\/strong>. Die Schadensentwicklung ist damit potenziell exponentiell.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a01301 ABGB k\u00f6nnen mehrere Personen f\u00fcr einen widerrechtlich zugef\u00fcgten Schaden verantwortlich werden. <strong>Mehrere Sch\u00e4diger haften solidarisch, wenn sich die \u201eAnteile\u201c nicht bestimmen lassen<\/strong> (\u00a7\u00a01302 Satz\u00a02 ABGB).<\/p>\n<p>Eine Teilbarkeit des Schadens konnten weder der Beklagte noch der Kl\u00e4ger darlegen oder gar nachweisen. <strong>Es ist vom Gesch\u00e4digten nicht mehr abzuverlangen, als dass er behauptet und belegt, Opfer eines Shitstorm zu sein<\/strong> (oder gewesen zu sein). Aufgrund der <strong>Unaufkl\u00e4rbarkeit der Schadensanteile des einzelnen Posters<\/strong> kann er im Regelfall berechtigt den (unteilbaren) <strong>Gesamtschaden von einem Sch\u00e4diger fordern<\/strong>. Es sollte auch nicht dem Opfer des Shitstorm auferlegt sein, die Anzahl der Teilnehmer f\u00fcr die Bemessung des Schadens zu eruieren.<\/p>\n<p>Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegen\u00fcber dem Opfer (vorweg) leisten und sich in der Folge der M\u00fche der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Sch\u00e4digern unterziehen muss.<\/p>\n<p><strong>Die Sch\u00e4diger m\u00fcssen selbst untereinander im Wege des \u00a7\u00a0896 ABGB Regress nehmen<\/strong>. Die einzelnen Poster, die zumindest teilweise untereinander vernetzt sind und wissen, an welche \u201eFreunde\u201c sie den Beitrag weitergeleitet haben, k\u00f6nnen auch ungleich leichter die Anzahl der Sch\u00e4diger eruieren und den Schaden im Regressweg untereinander aufteilen.<\/p>\n<p>Die Bemessung des Schadens erfolgte \u2013 f\u00fcr die Datenschutzverletzung innerhalb der vom EuGH aufgezeigten Grenzen \u2013 nach nationalem Recht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0273 ZPO. Der Kl\u00e4ger begehrte insgesamt 3.000\u00a0EUR, die ihm vom OGH zugesprochen wurden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00210_23K0000_000\/JJT_20240426_OGH0002_0060OB00210_23K0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6314\">Foto von Polizeieinsatz mit unwahrem Begleittext auf Facebook: Kein Recht auf namentliche Nennung im Widerruf, wenn der Name im Posting nicht erw\u00e4hnt wurde.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6189\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung auf Instagram: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4851\">Zwei Personen posten unwahres Facebook-Posting = materielle Streitgenossenschaft<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4820\">Facebook-Posting \u00fcber Obsorgestreit verletzt Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3752\">OGH nach EuGH im Fall Glawischnig vs. Facebook: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3326\">\u201eWo L\u00fcgen zu Nachrichten werden\u2026\u201c Facebook ist zur L\u00f6schung rechtswidriger Postings verpflichtet. Der OGH erkl\u00e4rt wann und wo.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6691\">Urteilsver\u00f6ffentlichung, Einziehung sowie Ver\u00f6ffentlichung einer Mitteilung nach dem MedienG noch m\u00f6glich wenn Strafbarkeit des Medieninhaltsdelikts verj\u00e4hrt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6480\">Politische Partei ver\u00f6ffentlicht Stand-Bild von Live-Stream auf Facebook: DSGVO-Versto\u00df. Anspr\u00fcche auf L\u00f6schung, Unterlassung und Schadenersatz.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1676\">TV-Bericht \u00fcber Polizisten \u2013 OGH best\u00e4tigt Rechtsprechung zum Bildnisschutz<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6048\">Darf die Ver\u00f6ffentlichung einer Mitteilung \u00fcber ein eingeleitetes Verfahren aufgrund eines Medieninhaltsdelikts anonymisiert sein?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3936\">Foto eines Justizwachebeamten bei Amtshandlung: Recht am eigenen Bild verletzt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2953\">Filmen von Polizeieinsatz zu Beweiszwecken zul\u00e4ssig. Ver\u00f6ffentlichung im Internet nur unter bestimmten Voraussetzungen.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 26.4.2024, 6 Ob 210\/23k &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Polizist. 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