{"id":6742,"date":"2024-04-16T12:27:15","date_gmt":"2024-04-16T12:27:15","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6742"},"modified":"2024-04-16T12:27:16","modified_gmt":"2024-04-16T12:27:16","slug":"olg-wien-marke-lipizzaner-grundsaetzlich-als-hinweis-auf-eine-betriebliche-herkunft-geeignet-keine-rechtsgrundlage-fuer-umfassendes-freihaltebeduerfnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6742","title":{"rendered":"OLG Wien: Marke \u201eLIPIZZANER\u201c grunds\u00e4tzlich als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft geeignet. Keine Rechtsgrundlage f\u00fcr umfassendes Freihaltebed\u00fcrfnis."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 1.2.2024, 33 R 112\/23t<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Spanische Hofreitschule meldete die Wortmarke LIPIZZANER f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28 bis 34, 41, 43 und 44 beim \u00d6sterreichischen Patentamt an.<\/p>\n<p>Das Patentamt wies die Eintragung der Marke f\u00fcr einen Teil der Waren und Dienstleistungen ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Rekurs.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Wien gab dem Rekurs teilweise Folge.<\/p>\n<p>Von der Registrierung als Marke sind nach \u00a7 4 Abs 1 Z 3 MSchG Zeichen ausgeschlossen, die keine <strong>Unterscheidungskraft<\/strong> haben. Eine Marke ist unterscheidungskr\u00e4ftig, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, f\u00fcr die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (<strong>Herkunftsfunktion<\/strong>). Die Beurteilung, ob einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des <strong>Gesamteindrucks<\/strong> des Zeichens nach Ma\u00dfgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen. Unterscheidungskraft fehlt bei einer Marke jedenfalls dann, wenn die ma\u00dfgebenden Verkehrskreise sie <strong>als Information \u00fcber die Art<\/strong> der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind zudem solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschlie\u00dflich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen k\u00f6nnen. Eine Marke ist <strong>beschreibend<\/strong>, wenn die beteiligten Verkehrskreise den <strong>Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen<\/strong> erschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Eine beschreibende Marke ist auch nicht unterscheidungskr\u00e4ftig. Dass beschreibende Angaben nicht sch\u00fctzbar sind, soll verhindern, dass Begriffe <strong>monopolisiert<\/strong> werden, mit denen im Allgemeinen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dem Zeichen \u201eLIPIZZANER\u201c <strong>fehlt die Unterscheidungskraft im Hinblick auf<\/strong> die Waren Tierpflegemittel, Reith\u00fcte und Reithelme, Schuhwaren, insbesondere Reitschuhe, Reitstiefel und Gummistiefel, schon wegen dieses beschreibenden Charakters. W\u00fcrde man das Wort \u201eLIPIZZANER\u201c f\u00fcr Figuren, Kunstwerke, B\u00fccher, Plakate, Spielfiguren, Spielzeugtiere etc sch\u00fctzen, h\u00e4tte das zur Folge, dass niemand derartige Gegenst\u00e4nde herstellen oder vertreiben d\u00fcrfte, die entweder <strong>einen Lipizzaner darstellen oder einem Lipizzaner \u00e4hnlich sind<\/strong>, ohne ins Markenrecht der Antragstellerin einzugreifen. Die gleichen \u00dcberlegungen gelten f\u00fcr alle Waren, die <strong>bestimmungsgem\u00e4\u00df Inhalte transportieren<\/strong>, seien es Texte, Bilder oder Filme. Ein Schutz f\u00fcr diese Waren w\u00fcrde bedeuten, dass niemand ohne Markenrechtsverletzung derartige Waren mit dem Inhalt und mit dem Hinweis auf diesen Inhalt vertreiben d\u00fcrfte, die sich mit Lipizzanern befassen.<\/p>\n<p>Das OLG Wien teilte die Rechtsansicht des Patentamtes jedoch nicht durchgehend:<\/p>\n<p>Waren und Dienstleistungen <strong>ohne speziellen und naheliegenden Bezug zu Pferden oder zum Reiten von Pferden sind einem Markenschutz zug\u00e4nglich<\/strong>. Auch wenn \u201eMerchandisingartikel\u201c mit einem Lipizzaner gestaltet sind, <strong>beschreibt das Zeichen \u201eLIPIZZANER\u201c nicht die betroffene Warengattung<\/strong>. (Beispiel: Ein Regenschirm oder eine Christbaumkugel, auf denen ein Lipizzaner abgebildet ist, bleiben ein Regenschirm und eine Christbaumkugel.) <strong>Eine solche Betrachtungsweise w\u00fcrde das Schutzhindernis der beschreibenden Eigenschaft uferlos machen.<\/strong> Auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 43: Verpflegung von G\u00e4sten; Betrieb von Restaurants, Buffets und Caf\u00e9s; hat \u201eLIPIZZANER\u201c keine beschreibende Funktion.<\/p>\n<p>Das OLG Wien bejahte, dass die <strong>Marke \u201eLIPIZZANER\u201c grunds\u00e4tzlich als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft geeignet ist<\/strong>. (Auszugsweise f\u00fcr: Mittel zur K\u00f6rper- und Sch\u00f6nheitspflege, Kerzen, Besteck, Messer, Brillen, Juwelier- und Schmuckwaren, Zeitschriften, Zeitungen und andere Medien in Papierform, Alben, insbesondere Fotoalben, Notizbl\u00f6cke, Schachteln aus Papier oder Pappe, Servietten, Regen- und Sonnenschirme, Spazier- und Wanderst\u00f6cke, Taschen, Geschirr, Trinkgef\u00e4\u00dfe, Textilwaren, Kopfbedeckungen (ausgenommen Reith\u00fcte und Reithelme), Bekleidung, Spielwaren und Spielzeug, Backwaren, Christbaumschmuck, Konfit\u00fcren, Marmeladen, Biere, Getr\u00e4nke, Betrieb von Restaurants, Buffets und Caf\u00e9s, etc).<\/p>\n<p>Das Zeichen ist <strong>f\u00fcr die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ungew\u00f6hnlich<\/strong>. Die Marke wird bei den beteiligten Verkehrskreisen nicht unmittelbar eine Assoziation zur Art, Eigenschaft oder Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen herstellen. Auch wenn der Begriff \u201eLIPIZZANER\u201c als positiv besetzter Begriff anzusehen sein mag, kann das Zeichen<strong> nicht als blo\u00dfe Anpreisung<\/strong> der dahinter stehenden Waren und Dienstleistungen in einem werblichen Sinn gesehen werden. Jedenfalls bleibt der Begriff \u201eLIPIZZANER\u201c im Hinblick auf die verbleibenden Waren und Dienstleistungen <strong>interpretationsbed\u00fcrftig<\/strong> und gibt den beteiligten Verkehrskreisen die M\u00f6glichkeit, ihn sich als unterscheidungskr\u00e4ftige Marke f\u00fcr die Waren und Dienstleistungen einzupr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Dass die Lipizzaner-Pferde nicht zuletzt aufgrund der T\u00e4tigkeit der Antragstellerin eine kulturelle Bedeutung haben, \u00e4ndert nichts daran, dass der Begriff \u201eLIPIZZANER\u201c im Hinblick auf die hier noch zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen ein <strong>Fantasiewort im weiteren Sinn<\/strong> ist, weil es <strong>mit diesen Waren und Dienstleistungen in keinem Zusammenhang <\/strong>steht.<\/p>\n<p><strong>Markenrechtlich gibt es kein Hindernis f\u00fcr die Eintragung eines Zeichens, das einem \u201e\u00f6sterreichischen Kulturgut\u201c entspricht oder damit in Verbindung gebracht wird. <\/strong>Dass die Bezeichnung und\/oder Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eines Anmelders kulturell bekannt sind, wirkt sich auf die Registrierbarkeit einer daran angelehnten Marke grunds\u00e4tzlich nicht aus.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr ein vom Patentamt angedeutetes allgemeines und umfassendes Freihaltebed\u00fcrfnis an der Bezeichnung f\u00fcr eine in \u00d6sterreich bekannte Pferderasse gibt es damit keine Rechtsgrundlage.<\/strong> Da \u201eLIPIZZANER\u201c keinen beschreibenden Zusammenhang zu den o.g. Waren und Dienstleistungen aufweist, kann auch <strong>kein Freihaltebed\u00fcrfnis<\/strong> bestehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240201_OLG0009_03300R00112_23T0000_000\/JJT_20240201_OLG0009_03300R00112_23T0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Markenrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6100\">Spanische Hofreitschule hat keine Ausschlie\u00dfungsrechte am Begriff \u201eLipizzaner\u201c. Keine \u201eMonopolisierung\u201c einer Pferderasse.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6093\">Spanische Hofreitschule erwirkt L\u00f6schung b\u00f6sgl\u00e4ubiger \u201eLIPIZZANER\u201c-Markenanmeldungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6335\">Aktuelle Entscheidungen des OLG Wien zu Markenanmeldungen und in Widerspruchsverfahren<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6662\">Marke \u201eVERTRAGSCHECK24\u201c nicht unterscheidungskr\u00e4ftig. Kein Markenschutz.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6639\">\u201eICONIC ENTERTAINMENT\u201c: Keine Unterscheidungskraft f\u00fcr Unterhaltungsdienstleistungen. Kein Markenschutz.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6503\">Kein Markenschutz f\u00fcr Obst- und Gem\u00fcsewaren: \u201eHAUSGARTEN\u201c ist nicht unterscheidungskr\u00e4ftig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6463\">\u201eVerliebtAb40\u201c: Mangels Unterscheidungskraft kein Markenschutz f\u00fcr Partnervermittlungsdienstleistungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6430\">Unionsmarke in leicht ver\u00e4nderter Form benutzt: EuG best\u00e4tigt rechtserhaltende Benutzung, da urspr\u00fcngliche Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6360\">Kein Markenschutz f\u00fcr Getr\u00e4nke: \u201eKAHLENBERG DAS BELIEBTESTE WASSER DER WELT\u201c ist nicht unterscheidungskr\u00e4ftig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6171\">Fehlende Unterscheidungskraft: Typische Gestaltung einer Tankstelle erf\u00fcllt keine Herkunftsfunktion und ist nicht als Marke schutzf\u00e4hig (OGH zur \u201esonstigen Marke\u201c).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5980\">EuG: \u201eBatman\u201c-Logo von DC Comics hat ausreichend Unterscheidungskraft als Marke.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5809\">EuG: Marke \u201eFUCKING AWESOME\u201c fehlt es an Unterscheidungskraft. Ausdruck f\u00fcr junges Zielpublikum \u00fcblich und nicht originell.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 1.2.2024, 33 R 112\/23t &nbsp; &nbsp; Sachverhalt: Die Spanische Hofreitschule meldete die Wortmarke LIPIZZANER f\u00fcr Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28 bis 34, 41, 43 und 44 beim \u00d6sterreichischen Patentamt an. 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