{"id":6706,"date":"2024-04-05T13:02:08","date_gmt":"2024-04-05T13:02:08","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6706"},"modified":"2024-04-05T13:02:09","modified_gmt":"2024-04-05T13:02:09","slug":"ogh-nach-eugh-zum-online-videorecorder-alle-nutzer-greifen-auf-1-kopie-zu-deduplizierungsverfahren-faellt-nicht-unter-privatkopie-ausnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6706","title":{"rendered":"OGH nach EuGH zum Online-Videorecorder: Alle Nutzer greifen auf 1 Kopie zu (Deduplizierungsverfahren). F\u00e4llt nicht unter \u201ePrivatkopie-Ausnahme\u201c."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 19.3.2024, 4 Ob 137\/23k<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind Fernsehveranstalterinnen, die eine mit Sitz in Deutschland, die andere mit Sitz in \u00d6sterreich. Die Beklagte bietet gegen\u00fcber gewerblichen Kunden (Netzbetreibern, Hotels, Stadien etc) individuelle IPTV-Komplettl\u00f6sungen (Internet-Fernsehen im geschlossenen Netz) an. Diese umfassen neben Content-Leistungen auch einen Online-Videorecorder, der zeitversetztes Fernsehen erm\u00f6glicht. Aufnahmen durch den Online-Videorecorder erfolgen nur, wenn ein Endnutzer eine entsprechende Programmierung vornimmt. Im Hintergrund l\u00e4uft ein Deduplizierungsverfahren, das bewirkt, dass bei \u00fcbereinstimmender Programmierung von Aufzeichnungen f\u00fcr mehrere Kunden nicht mehrere Kopien der Sendungsinhalte erstellt werden, sondern nur eine. Die IPTV-Komplettl\u00f6sung steht in zwei Varianten zur Verf\u00fcgung, n\u00e4mlich in Form einer On-Premises-L\u00f6sung sowie in Form einer selbstgehosteten Cloud-L\u00f6sung.<\/p>\n<p>Im Rahmen der On-Premises-L\u00f6sung stellt die Beklagte Netzbetreibern Hard- und Software samt technischem Support bereit und schlie\u00dft mit ihnen Rahmenvereinbarungen, wonach die Netzbetreiber die IPTV-Systeml\u00f6sungen nutzen, um selbst oder f\u00fcr einen Vertragspartner IPTV-Services an Endkunden zu erbringen, und dabei f\u00fcr die Einholung der entsprechenden Kabelweitersendungsrechte und der Content-Rechte selbst zust\u00e4ndig sind.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gerinnen veranstalteten und gesendeten TV-Programme sind im Senderportfolio der Beklagten sowie diverser Netzbetreiber enthalten, die das IPTV-Produkt der Beklagten als On-Premises- oder als Cloud-L\u00f6sung nutzen. Die Beklagte gibt gegen\u00fcber ihren Kunden an, dass sie \u00fcber direkte Lizenzvereinbarungen mit Sendergruppen verf\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerinnen haben zur Weiterverbreitung \u00fcber Internetstreaming keine Zustimmung erteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragten die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wonach der Beklagten (grob zusammengefasst) die \u00f6ffentliche Wiedergabe, Zurverf\u00fcgungstellung sowie der Online-Videorecorder untersagt werden sollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag gr\u00f6\u00dftenteils statt. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten als Rundfunkunternehmerinnen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a076a Abs\u00a01 UrhG ein Leistungsschutzrecht an ihrem jeweiligen Sendersignal und das ausschlie\u00dfliche Recht, Sendungen auf einem Bild- oder Schalltr\u00e4ger festzuhalten, diese zu vervielf\u00e4ltigen oder zur \u00f6ffentlichen Zurverf\u00fcgungstellung zu benutzen. Das Rekursgericht \u00e4nderte die von beiden Seiten angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag zur G\u00e4nze stattgab. Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und teilweise berechtigt.<\/p>\n<p>Zuvor war das Verfahren dem <strong>EuGH zur Vorabentscheidung<\/strong> vorgelegt worden:<\/p>\n<p>Der EuGH entschied am 23.7.2023 (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:62021CJ0426\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a>), dass ein von einem Online-Fernseh\u00fcbertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es \u00fcber eine Cloud-Hosting-L\u00f6sung oder mittels der vor Ort zur Verf\u00fcgung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer erm\u00f6glicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, nicht unter die Ausnahme vom ausschlie\u00dflichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielf\u00e4ltigung gesch\u00fctzter Werke zu erlauben oder zu verbieten, f\u00e4llt, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgew\u00e4hlt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen m\u00f6chten, zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Es ist keine \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c, wenn ein Online-Fernseh\u00fcbertragungsbetreiber seinem kommerziellen Kunden die erforderliche Hard- und Software zur Verf\u00fcgung stellt sowie technische Unterst\u00fctzung leistet, was es dem kommerziellen Kunden erm\u00f6glicht, seinen eigenen Kunden zeitversetzt Zugang zu Fernsehsendungen \u00fcber das Internet zu gew\u00e4hren, wobei dies auch dann gilt, wenn der Online-Fernseh\u00fcbertragungsbetreiber Kenntnis davon hat, dass sein Dienst Zugang zu gesch\u00fctzten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Im \u00f6sterreichischen Sicherungsverfahren entschied nun der OGH.<\/p>\n<p>Das Rekursgericht habe im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren betreffend die <strong>\u00f6ffentliche Wiedergabe der Fernsehprogramme<\/strong> vom <strong>Fortbestehen der Wiederholungsgefahr<\/strong> auszugehen. Die blo\u00dfe Behauptung des Beklagten, von k\u00fcnftigen St\u00f6rungen Abstand nehmen zu wollen, reiche zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus.<\/p>\n<p>Das Unterlassungsbegehren betreffend die <strong>Zurverf\u00fcgungstellung <\/strong>von Diensten und\/oder Produkten, mit denen es den Kunden der Beklagten oder deren Kunden erm\u00f6glicht wird, die Fernsehprogramme der Kl\u00e4gerinnen \u00f6ffentlich wiederzugeben, weiter zu senden und\/oder zur Verf\u00fcgung zu stellen (On-Premises-Angebote der Beklagten), wurde vom OGH <strong>abgewiesen<\/strong>, <strong>weil keine \u00f6ffentliche Wiedergabe<\/strong> der Fernsehprogramme durch die Beklagte vorliegt. Eine \u00f6ffentliche Wiedergabe liegt nicht vor, wenn ein Anbieter wie die <strong>Beklagte den Endnutzern keinen Zugang zu einem gesch\u00fctzten Werk<\/strong> gew\u00e4hrt. Der Dienst der Beklagten kann in Ermangelung jeglicher Verbindung zwischen dem Anbieter der erforderlichen Hard- und Software und den Endnutzern nicht als eine von der Beklagten vorgenommene Handlung der Wiedergabe im Sinn von<span aria-hidden=\"true\"> Art\u00a03 Abs\u00a01 der InfoRL angesehen werden. Tats\u00e4chlich gew\u00e4hrt nur der Netzbetreiber den Zugang. Zudem nimmt die Beklagte keine zentrale Rolle ein. Die etwaige Kenntnis des Anbieters davon, dass sein Dienst Zugang zu gesch\u00fctzten Sendungsinhalten ohne Zustimmung ihrer Urheber erm\u00f6glicht, ist f\u00fcr sich genommen nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass er eine Handlung der Wiedergabe vornimmt.<\/span><\/p>\n<p>Zum <strong>Online-Videorecorder<\/strong> (sowohl beim OTT-Angebot, als auch bei der On-Premises-IPTV-L\u00f6sung) hielt der OGH fest, dass bei dessen Betrieb aufgrund des technisch angewandten Deduplizierungsverfahrens bei jeder von einem Nutzer initiierten Aufzeichnung <strong>keine eigenst\u00e4ndige Kopie des programmierten Sendungsinhalts<\/strong> erstellt wird, sondern, soweit der betreffende Inhalt bereits auf Initiative eines erstaufzeichnenden anderen Nutzers gespeichert wurde, blo\u00df \u2013 zur Vermeidung redundanter Daten \u2013 eine <strong>Referenzierung<\/strong> vorgenommen, die es dem nachfolgenden Nutzer erlaubt, <strong>auf den bereits gespeicherten Inhalt zuzugreifen<\/strong>. Wird bei einem Online-Videorecorder vom Betreiber blo\u00df eine Kopie der Sendung erstellt und einer Mehrzahl von Nutzern Zugriff darauf gew\u00e4hrt (\u201eDeduplizierung\u201c), ist die <strong>Vervielf\u00e4ltigung dem Betreiber zuzurechnen<\/strong> (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3686\">vgl. auch DIESE Entscheidung im Blog<\/a>). Im vorliegenden Fall macht die Beklagte den Nutzern die Mittel zur Entschl\u00fcsselung zug\u00e4nglich. Somit ist im Bereich des Senderechts das <strong>Senden und Weitersenden von verschl\u00fcsselten Signalen eine zustimmungspflichtige Handlung<\/strong>.<\/p>\n<p>Auch der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass ein von einem Online-Fernseh\u00fcbertragungsbetreiber kommerziellen Kunden angebotener Dienst, der es \u00fcber eine Cloud-Hosting-<span aria-hidden=\"true\">L\u00f6sung oder mittels der vor Ort zur Verf\u00fcgung gestellten erforderlichen Hard- und Software und jeweils auf Initiative seiner Endnutzer erm\u00f6glicht, Sendungen fortlaufend oder gezielt aufzunehmen, nicht unter die Ausnahme vom ausschlie\u00dflichen Recht der Urheber und Sendeunternehmen, die Vervielf\u00e4ltigung gesch\u00fctzter Werke zu erlauben oder zu verbieten, f\u00e4llt, wenn die von einem ersten Nutzer, der eine Sendung ausgew\u00e4hlt hat, erstellte Kopie vom Betreiber einer unbestimmten Zahl von Nutzern, die denselben Inhalt ansehen m\u00f6chten, zur Verf\u00fcgung gestellt wird. <strong>Damit kann sich die Beklagte nicht auf die Ausnahmebestimmung des \u00a7\u00a042 Abs\u00a04 UrhG (Privatkopieausnahme) berufen.<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte daher die einstweilige Verf\u00fcgung im Hinblick auf die \u00f6ffentliche Wiedergabe der Fernsehprogramme sowie zum Online-Videorecorder. Abgewiesen wurde hingegen das Unterlassungsbegehren betreffend die Zurverf\u00fcgungstellung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240319_OGH0002_0040OB00137_23K0000_000\/JJT_20240319_OGH0002_0040OB00137_23K0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3686\">Mobilfunknetzbetreiber bietet TV-Programm via Live-Stream, App und Online-Videorekorder an: Urheberrechtsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5049\">EuGH: Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr Privatkopien bestehen prinzipiell auch in der Cloud<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6288\">Sendelandprinzip gilt auch f\u00fcr Satellitenbouquet-Anbieter.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5949\">EuGH: Hintergrundmusik im Flugzeug ist eine \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6686\">EuGH: Unabh\u00e4ngige Verwertungsgesellschaften aus EU d\u00fcrfen in Italien t\u00e4tig werden. Italienische Rechtsvorschriften beschr\u00e4nken freien Dienstleistungsverkehr.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1707\">EuGH: Urheberrechtsabgabe f\u00fcr Speicherkarten von Mobiltelefonen m\u00f6glich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=328\">EuGH zur Zul\u00e4ssigkeit der \u201eLeerkasettenverg\u00fctung\u201c in \u00d6sterreich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=319\">EuGH: Urheberrechtsabgabe auf Drucker<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 19.3.2024, 4 Ob 137\/23k &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerinnen sind Fernsehveranstalterinnen, die eine mit Sitz in Deutschland, die andere mit Sitz in \u00d6sterreich. Die Beklagte bietet gegen\u00fcber gewerblichen Kunden (Netzbetreibern, Hotels, Stadien etc) individuelle IPTV-Komplettl\u00f6sungen (Internet-Fernsehen im geschlossenen Netz) an. 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