{"id":6699,"date":"2024-04-04T12:45:36","date_gmt":"2024-04-04T12:45:36","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6699"},"modified":"2024-04-04T12:45:38","modified_gmt":"2024-04-04T12:45:38","slug":"medienprivileg-steht-noch-anwendbarkeit-von-zustaendigkeitsbestimmung-in-dsg-entgegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6699","title":{"rendered":"Medienprivileg steht (noch) Anwendbarkeit von Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung in DSG entgegen"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.24.2&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2024, 6 Ob 236\/23h<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagten sind Medieninhaberinnen einer Tageszeitung inkl. Onlineportal. Sie haben ihren Sitz nicht im Sprengel des Erstgerichts.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der im Sprengel des Erstgerichts wohnt, begehrte aufgrund von Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten in ihren Bundesland-Ausgaben u.a. die Beseitigung und L\u00f6schung von Foto und Begleittext, die Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen sowie die Zahlung von Schadenersatz in H\u00f6he von 10.000\u00a0EUR. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzte sich neben den zivilrechtlichen Grundlagen der \u00a7\u00a7\u00a081\u00a0ff UrhG, \u00a7\u00a7\u00a016, 20, 43, 1330 ABGB auch auf das Datenschutzgesetz (\u00a7\u00a7\u00a01, 2 DSG iVm Art\u00a017, 82 DSGVO).<\/p>\n<p>Im Verfahren war die <strong>\u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Erstgerichts fraglich<\/strong>. Die Beklagten wendeten \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht sprach seine \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit aus und wies die Klage zur\u00fcck. Das Rekursgericht verwarf die Einrede der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit. \u00a7\u00a029 Abs\u00a02 DSG verdr\u00e4nge den Zust\u00e4ndigkeitstatbestand des \u00a7\u00a083c JN. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne danach das Landesgericht anrufen, in dessen Sprengel er seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder Sitz habe.<\/p>\n<p>Der OGH befand den Revisionsrekurs der Beklagten f\u00fcr zul\u00e4ssig und im Verfahren gegen die erstbeklagte Partei berechtigt. Im Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei jedoch nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Zu den in Betracht kommenden Gerichtsst\u00e4nden f\u00fchrte der OGH aus:<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">\u00a7 83c JN normiert einen ausschlie\u00dflichen Gerichtsstand, aber keinen Zwangsgerichtsstand. Die Bestimmung tritt zudem f\u00fcr die ihr unterfallenden Streitigkeiten auch hinter andere (speziellere) gesetzliche Vorschriften zur\u00fcck.<\/span><\/p>\n<p>Im Hinblick auf \u00a7\u00a029 Abs\u00a02 DSG kam der OGH zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger die Zust\u00e4ndigkeit nach dieser Bestimmung nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen kann: Nach \u00a7\u00a029 Abs\u00a02 DSG ist f\u00fcr Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Aus\u00fcbung der Gerichtsbarkeit in b\u00fcrgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zust\u00e4ndig, in dessen Sprengel der Kl\u00e4ger seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen k\u00f6nnen aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat (\u00a7\u00a029 Abs\u00a02 DSG). Das <strong>Medienprivileg<\/strong> in \u00a7\u00a09 Abs\u00a01 DSG nimmt Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes ganz pauschal von fast allen Bestimmungen der DSGVO aus, soweit sie Daten zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes verarbeiten. Das Medienprivileg nach \u00a7\u00a09 Abs\u00a01 DSG bewirkt damit, dass die im Datenschutzgesetz verankerte Norm \u00fcber die <strong>Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 Abs\u00a02 DSG in einem Verfahren gegen eine Medieninhaberin keine Anwendung<\/strong> findet. Der <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Vfgh\/JFT_20221214_22G00287_00\/JFT_20221214_22G00287_00.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verfassungsgerichtshof hat \u00a7\u00a09 Abs\u00a01 DSG als verfassungswidrig aufgehoben<\/strong><\/a> und ausgesprochen, dass die <strong>Aufhebung mit 30.6.2024 in Kraft<\/strong> tritt. <strong>Bis dahin ist \u00a7\u00a09 Abs\u00a01 DSG anzuwenden<\/strong>. Die Frage, ob das Medienprivileg (auch) unionsrechtswidrig ist, werde aber erst im Hauptverfahren zu kl\u00e4ren sein.<\/p>\n<p>Im Zwischenstreit \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit war allein ma\u00dfgeblich, ob eine aus \u00a7\u00a09 Abs\u00a01 DSG folgende Unanwendbarkeit der in \u00a7\u00a029 Abs\u00a02 DSG verankerten Zust\u00e4ndigkeitsregelung zu einem unionsrechtswidrigen Zustand f\u00fchrt. Der OGH verneinte dies. Der OGH erachtete im vorliegenden reinen \u201eBinnensachverhalt\u201c die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit als ausreichend abgesichert (beide Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland und auch im selben Gerichtssprengel).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger berief sich aber auch auf die <strong>Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts nach \u00a7\u00a092b JN<\/strong>. Dieser neue Gerichtsstand wurde zur <strong>Verfolgung von Verletzungen eines Pers\u00f6nlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz<\/strong> geschaffen. Streitigkeiten k\u00f6nnen seither auch bei dem Gericht angebracht werden, <strong>in dessen Sprengel das sch\u00e4digende Ereignis<\/strong> eingetreten ist oder einzutreten droht. Erfasst sind Verletzungen von Pers\u00f6nlichkeitsrechten im und \u00fcber das Internet, egal auf welche Art und Weise (Internetseite, WhatsApp-<span aria-hidden=\"true\">Gruppe, Abrufbarkeit in Apps), solange die Abrufbarkeit in einem elektronischen Kommunikationsnetz gegeben ist oder war.<\/span><\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall war besonders zu beachten, dass der Kl\u00e4ger mit seiner Klage eine Verletzung seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte verfolgt. Auch das Recht auf Datenschutz ist ein Pers\u00f6nlichkeitsrecht. F\u00fcr die Berechtigung jedes der geltend gemachten Begehren ist die Beurteilung des Bildes samt Begleittext ma\u00dfgeblich. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH ist dann, wenn <strong>ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt <\/strong>werden kann, das angerufene Gericht zust\u00e4ndig, wenn es die <strong>Zust\u00e4ndigkeit auch nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen<\/strong> besitzt. Diese <strong>zur sachlichen Zust\u00e4ndigkeit ergangene Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen werden<\/strong>. Es soll der Kl\u00e4ger nicht gezwungen sein, auf Anspruchsgrundlagen zu verzichten, nur um einen von ihm gew\u00fcnschten Gerichtsstand zu erreichen. Eine Verneinung des Wahlrechts w\u00fcrde ihm zudem bei nachtr\u00e4glicher Hinzuziehung weiterer Anspruchsgrundlagen zur Einbringung einer weiteren Klage zwingen.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche seiner Anspr\u00fcche auch auf sein Grundrecht auf Datenschutz und die DSGVO gest\u00fctzt hat und \u00fcber einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, gen\u00fcgt es, wenn die <strong>\u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts in Ansehung dieses Rechtsgrundes<\/strong> vorliegt. Entf\u00e4llt die Anwendung des \u00a7\u00a029 DSG, verbleibt dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Verfolgung seiner Anspr\u00fcche aus der Verletzung eines Pers\u00f6nlichkeitsrechts der <strong>Gerichtsstand nach \u00a7\u00a092b JN<\/strong>, vorausgesetzt die Verletzung des Rechts auf Datenschutz als eine <strong>Verletzung eines Pers\u00f6nlichkeitsrechts fand in einem elektronischen Kommunikationsnetz<\/strong> statt.<\/p>\n<p>Die <strong>Zweitbeklagte<\/strong> hat das Bild samt Begleittext in einem elektronischen Kommunikationsnetz ver\u00f6ffentlicht (<strong>Online-<span aria-hidden=\"true\">Ausgabe<\/span><\/strong>). Beim Verfahren gegen die Zweitbeklagte handelt es sich also um eine Streitigkeit wegen der Verletzung eines Pers\u00f6nlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz. Damit ist im Verfahren gegen die Zweitbeklagte f\u00fcr den Rechtsgrund der behaupteten Datenschutzverletzung die <strong>Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7\u00a092b JN gegeben<\/strong>. In Ansehung der Klage gegen die Zweitbeklagte (als Ganzes) ist das Erstgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Im Verfahren gegen die <strong>Erstbeklagte (als Medieninhaberin der Printausgabe)<\/strong> <strong>mangelt es hingegen an der vom Kl\u00e4ger behaupteten Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7\u00a092b JN (und auch einer solchen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a029 Abs\u00a02 DSG)<\/strong>. F\u00fcr beide Beklagten besteht in Ansehung des \u00a7\u00a083c Abs\u00a01 JN die Zust\u00e4ndigkeit desselben Gerichts, zumal beide Unternehmen \u201eim Sprengel\u201c desselben Gerichts liegen.<\/p>\n<p>Der Revisionsrekurs war daher nur im Verfahren gegen die Erstbeklagte erfolgreich. Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist vor dem Erstgericht weiterzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20240221_OGH0002_0060OB00236_23H0000_000\/JJT_20240221_OGH0002_0060OB00236_23H0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Datenschutz- und Pers\u00f6nlichkeitsrecht sowie Zust\u00e4ndigkeitsfragen:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3023\">OGH zur parallelen Anwendbarkeit des \u00a7 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) und der DSGVO<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6480\">Politische Partei ver\u00f6ffentlicht Stand-Bild von Live-Stream auf Facebook: DSGVO-Versto\u00df. Anspr\u00fcche auf L\u00f6schung, Unterlassung und Schadenersatz.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6314\">Foto von Polizeieinsatz mit unwahrem Begleittext auf Facebook: Kein Recht auf namentliche Nennung im Widerruf, wenn der Name im Posting nicht erw\u00e4hnt wurde.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6183\">DSGVO-Schadenersatz f\u00fcr Schulwart, der irrt\u00fcmlich in Lehrerbewertungs-App aufgenommen wurde.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6115\">\u201eEin Idiotenhaufen \u2026 zum Durchdrehen\u201c. Berechtigtes Interesse und Erforderlichkeit der Einsichtnahme eines Arbeitgebers in das E-Mail-Konto von Mitarbeitern.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5906\">Immaterieller Schadenersatz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die DSGVO? Versto\u00df allein gen\u00fcgt nicht. Schaden erforderlich. Aber: Keine \u201eErheblichkeitsschwelle\u201c.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5863\">Betroffen von Datenpanne? Art 15 DSGVO gew\u00e4hrt Auskunftsanspruch \u00fcber tats\u00e4chliche Betroffenheit von Daten\u00fcbermittlung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5514\">Recht auf L\u00f6schung aus Suchmaschinen (\u201eRecht auf Vergessenwerden\u201c): Google muss nachweislich unrichtige Informationen auch ohne Gerichtsurteil l\u00f6schen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4907\">Internationale Zust\u00e4ndigkeit bei unlauterem Wettbewerb: Verletzungsstaat ist jener Staat, in dem sich Verletzungshandlung auswirkt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3093\">Urheberrecht: OGH zum Grundsatz der Territorialit\u00e4t und internationaler Zust\u00e4ndigkeit<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3029\">Internationale Zust\u00e4ndigkeit: Welches Gericht ist bei einer drohenden Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen zust\u00e4ndig?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2786\">Fallen UWG-Klagen wegen Kennzeichenmissbrauchs in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Handelsgerichts Wien?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2773\">Internationale Zust\u00e4ndigkeit: Bei Versto\u00df gegen Lauterkeitsrecht sind Verbandsklagen am Ort des sch\u00e4digenden Ereignisses m\u00f6glich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2169\">Neue Domainjudikatur zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit \u00f6sterreichischer Gerichte<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1717\">Neue OGH-Rechtsprechung zum \u201eErfolgsort\u201c iSd EuGVVO: Blo\u00dfer Folgeschaden begr\u00fcndet keine internationale Zust\u00e4ndigkeit<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1651\">EuGH zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet \/ \u201eAusrichtung\u201c der Website \/ Entscheidung \u00fcber Schaden in anderen Mitgliedstaaten<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.2.2024, 6 Ob 236\/23h &nbsp; Sachverhalt: Die Beklagten sind Medieninhaberinnen einer Tageszeitung inkl. 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