{"id":6634,"date":"2024-02-15T12:43:17","date_gmt":"2024-02-15T12:43:17","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6634"},"modified":"2024-03-18T12:48:31","modified_gmt":"2024-03-18T12:48:31","slug":"toedlicher-unfall-auf-der-hochzeitsreise-oeffentliches-informationsinteresse-am-unfallhergang-aber-recht-am-eigenen-bild-verletzt-postmortales-persoenlichkeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6634","title":{"rendered":"T\u00f6dlicher Unfall auf der Hochzeitsreise: \u00d6ffentliches Informationsinteresse am Unfallhergang, aber Recht am eigenen Bild verletzt. (Postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht)"},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien-Entscheidung vom 30.5.2023, 3 R 50\/23d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend ihrer Hochzeitsreise auf den Philippinen st\u00fcrzte ein junges Ehepaar infolge einer kollabierenden Br\u00fccke mit ihrem Mietwagen ins Wasser. Die Ehefrau (Kl\u00e4gerin) konnte sich aus dem Auto befreien und wurde nur leicht verletzt; ihr Ehemann kam bei dem Unfall ums Leben.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die Medieninhaberin einer Website und eines Instagram-Profils. Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte auf beiden Medien Berichte \u00fcber diesen Unfall. Die Kl\u00e4gerin und ihr Mann wurden in den Artikeln als \u201e<em>E* und A* G*. aus \u00d6sterreich<\/em>\u201c bezeichnet. E* habe die Frontscheibe des Wagens eingeschlagen und seiner schwangeren Ehefrau aus dem Wrack geholfen. Bei dem Ungl\u00fcck seien insgesamt vier Menschen ums Leben gekommen, 17 weitere seien verletzt worden. Beide Berichte waren mit jeweils einem Foto illustriert, zeigend \u2013 deutlich erkennbar \u2013 die Kl\u00e4gerin, am Boden hockend und \u00fcber einen Leichensack gebeugt. Die Berichte waren au\u00dferdem mit weiteren (fr\u00f6hlichen) Urlaubsfotos des Paars illustriert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde nach dem Unfall von Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten auf viele Artikel \u00fcber ihren Unfall angesprochen, vor allem auf die Fotos, insbesondere die mit dem Leichensack. Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctze ihre Anspr\u00fcche auf \u00a7 78 UrhG iVm \u00a7 17a Abs 3 ABGB, auf \u00a7 81 und auf \u00a7 87 Abs 2 UrhG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde ein Teilvergleich \u00fcber das Unterlassungsbegehren (bez\u00fcglich der Ver\u00f6ffentlichung von Abbildungen der Kl\u00e4gerin) geschlossen. Das Erstgericht wies das restliche Klagebegehren ab. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Berufung. Sie wollte erreichen, dass auch Abbildungen, auf denen ihr verstorbener Ehemann erkennbar sind vom Unterlassungsgebot umfasst sein sollen. Zudem sei ihr Schadenersatzbegehren zu Unrecht abgewiesen worden.<\/p>\n<p>Das OLG Wien gab der Berufung teilweise Folge. Gem\u00e4\u00df \u00a7 78 Abs 1 UrhG d\u00fcrfen Bildnisse von Personen weder \u00f6ffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch <strong>berechtigte Interessen des Abgebildeten oder<\/strong>, falls <strong>er gestorben ist<\/strong>, ohne die Ver\u00f6ffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, <strong>eines nahen Angeh\u00f6rigen verletzt<\/strong> w\u00fcrden. Durch diese Bestimmung soll jedermann gegen einen <strong>Missbrauch seiner Abbildung in der \u00d6ffentlichkeit gesch\u00fctzt <\/strong>werden, also insbesondere auch dagegen, dass durch die Verbreitung seines Bildnisses sein Privatleben der \u00d6ffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art ben\u00fctzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder <strong>entw\u00fcrdigend oder herabsetzend<\/strong> wirkt. Bei der <strong>Geltendmachung der Anspr\u00fcche (wie hier) durch einen nahen Angeh\u00f6rigen<\/strong> kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut <strong>auf dessen Interessen<\/strong> an, wobei seine Interessen im Regelfall schon dann beeintr\u00e4chtigt sind, wenn die <strong>Interessenabw\u00e4gung zu Lebzeiten des Betroffenen zu seinen Gunsten <\/strong>ausgegangen w\u00e4re. Zweck des Rechtes der nahen Angeh\u00f6rigen ist n\u00e4mlich auch die Wahrung der Interessen des Verstorbenen (<a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3387\"><strong>siehe zB DIESE Entscheidung<\/strong><\/a>).<\/p>\n<p>Eine Berichterstattung eines Mediums \u00fcber den tragischen Unfall auf den Philippinen ist zul\u00e4ssig. Es besteht ein <strong>\u00f6ffentliches Informationsinteresse am Unfallhergang<\/strong>. Die <strong>Ver\u00f6ffentlichung der beanstandeten Fotos<\/strong> \u2013 zeigend die Kl\u00e4gerin neben ihrem toten Gatten, aber auch die Kl\u00e4gerin und ihren Ehemann wenige Tage vor dem Ungl\u00fcck \u2013 leistet allerdings <strong>keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse<\/strong>, sondern soll nur die <strong>Neugierde des Publikums befriedigen<\/strong>. Demgem\u00e4\u00df besteht grunds\u00e4tzlich auch wegen der Ver\u00f6ffentlichung der Fotos des Ehemanns ein <strong>Unterlassungsanspruch nach \u00a7 78 Abs 1 UrhG<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Beklagte musste infolge des <strong>Strafverfahrens bereits EUR 16.000 Entsch\u00e4digung<\/strong> an die Kl\u00e4gerin bezahlt. Die Kl\u00e4gerin klagte <strong>weiteren Schadenersatz<\/strong> von EUR 5.000 ein, weil die inkriminierten Artikel die intimste Sph\u00e4re des h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereichs der Kl\u00e4gerin nach au\u00dfen getragen haben. Dadurch werde ihr soziales Ansehen und ihr wirtschaftlicher Ruf schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt. Sie werde aufgrund der emotionsheischenden Berichterstattung als psychisch labil eingestuft und bemitleidet, was vor allem f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndige Physiotherapeutin von gro\u00dfem Nachteil sei.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich geb\u00fchrt eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7\u00a087 Abs 2 UrhG nur bei einer ernsten Beeintr\u00e4chtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen nat\u00fcrlichen \u00c4rger \u00fcberschreitet. Der Gesch\u00e4digte, der einen Anspruch nach \u00a7 87 Abs 2 UrhG geltend macht, muss demgem\u00e4\u00df <strong>konkret vorbringen, welche besonderen Nachteile <\/strong>er durch die schuldhafte Rechtsverletzung erlitten hat, warum das Verhalten des Sch\u00e4digers eine besondere Kr\u00e4nkung darstellt und welche besonderen Umst\u00e4nde den Zuspruch immateriellen Schadens rechtfertigen sollen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht befand die vom Strafgericht zuerkannten EUR 16.000 als angemessen; diese Entsch\u00e4digung ist auf den Schadenersatzanspruch der Kl\u00e4gerin anzurechnen. Der Artikel der Beklagten wurde nach drei Tagen gel\u00f6scht und in \u00d6sterreich nur insgesamt etwas \u00fcber 700-mal abgerufen. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte daher die <strong>Abweisung des Zahlunsgbegehrens<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230530_OLG0009_00300R00050_23D0000_000\/JJT_20230530_OLG0009_00300R00050_23D0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4031\">Postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht: Identifizierung als Mordopfer in den Medien ist nicht mit Blo\u00dfstellung verbunden<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3387\">Postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht: Identifizierende Berichterstattung \u00fcber Mordopfer verletzt auch nach dessen Tod den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Lebensbereich<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2210\">Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2162\">Kein Anspruch Angeh\u00f6riger auf immateriellen Schadenersatz wegen postmortaler Pers\u00f6nlichkeitsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1078\">Neue OGH-Rechtsprechung zum postmortalen Bildnisschutz (Recht am eigenen Bild nach Tod)<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien-Entscheidung vom 30.5.2023, 3 R 50\/23d &nbsp; &nbsp; Sachverhalt: W\u00e4hrend ihrer Hochzeitsreise auf den Philippinen st\u00fcrzte ein junges Ehepaar infolge einer kollabierenden Br\u00fccke mit ihrem Mietwagen ins Wasser. 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