{"id":6496,"date":"2024-02-05T18:02:17","date_gmt":"2024-02-05T18:02:17","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6496"},"modified":"2024-03-19T11:36:38","modified_gmt":"2024-03-19T11:36:38","slug":"ex-geschaeftsfuehrer-gefaehrdet-foerderprojekt-keine-haftung-fuer-nichtoeffentliche-mitteilung-deren-unwahrheit-mitteilende-nicht-kennt-und-oeffentliches-interesse-besteht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6496","title":{"rendered":"Ex-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00e4hrdet F\u00f6rderprojekt: Keine Haftung f\u00fcr nicht\u00f6ffentliche Mitteilung, deren Unwahrheit er nicht kennt und \u00f6ffentliches Interesse besteht."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2023, 6 Ob 173\/23v<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist Arzt und Erfinder eines medizinischen Ger\u00e4ts. Er war Gr\u00fcndungsgesellschafter und Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Diese vertreibt ein Medizinprodukt. Beide Parteien schlossen einen ausschlie\u00dflichen, unwiderruflichen und unbefristeten Lizenzvertrag \u00fcber die zur Entwicklung dieses Ger\u00e4ts erforderlichen Patente. Eine (ordentliche) K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit wurde nur der Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin einger\u00e4umt. Dem Beklagten wurde nur die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, den Vertrag aus dort angef\u00fchrten wichtigen Gr\u00fcnden mit sofortiger Wirkung aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte in weiterer Folge eine EU-F\u00f6rderung, die mit einem F\u00f6rdervolumen von rund 2,2\u00a0Mio\u00a0EUR auch gew\u00e4hrt wurde. Aufgrund von Unstimmigkeiten schied der Beklagte etwa sp\u00e4ter g\u00e4nzlich aus der Gesellschaft aus. Das EU-F\u00f6rderprogramm war aber auch ohne den Beklagten erf\u00fcllbar. In weiterer Folge erkl\u00e4rte der Beklagte die sofortige Beendigung der Lizenzvertr\u00e4ge. Dem widersprach der Klagevertreter, weil kein wichtiger Grund f\u00fcr eine sofortige au\u00dferordentliche Vertragsaufl\u00f6sung vorgelegen sei. Dennoch richtete der Vertreter des Beklagten ein Schreiben an die F\u00f6rderstelle, das die (klagsgegenst\u00e4ndlichen) \u00c4u\u00dferungen enthielt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>\u201e[&#8230;] We represent [den Beklagten] and herewith would like to inform you, that since January 22nd 2021 the license agreement with [der Kl\u00e4gerin] of July 18th 2015 was terminated.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px;\"><em>[&#8230;] Since [der Beklagte] is no longer a share holder of [der Kl\u00e4gerin] and there is no valid license for [die Kl\u00e4gerin] to be able to fulfill the project *, we also announced the omission to develop, manufacture and sell A* to [der Kl\u00e4gerin] with August 3rd 2021. [&#8230;].\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin klagte auf Unterlassung. Diese Behauptungen seien unrichtig und zielten darauf ab, der Kl\u00e4gerin die Weiterentwicklung und den Vertrieb des entwickelten Produkts zu erschweren. Der Beklagte sei gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertrag zu einer K\u00fcndigung des Lizenzvertrags nicht berechtigt gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte dieses Urteil. Der OGH gab der au\u00dferordentlichen Revision des Beklagten jedoch Folge und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Die <strong>Auslegung des Bedeutungsinhalts<\/strong> einer \u00c4u\u00dferung hat nach dem Verst\u00e4ndnis eines durchschnittlich qualifizierten Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers zu erfolgen. In den \u00c4u\u00dferungen des Beklagten ging es klar erkennbar darum, dass die <strong>Kl\u00e4gerin keine Lizenz mehr habe<\/strong>. Daher versteht der Leser das Wort \u201eterminated\u201c dahin, dass der Lizenzvertrag bereits wirksam beendet sei.<\/p>\n<p>Dauerschuldverh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung durch einseitige Erkl\u00e4rung aufgel\u00f6st werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen l\u00e4sst. Als wichtige Gr\u00fcnde kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse in Betracht, welche die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht mehr zumutbar machen. Allerdings ist hier ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht war der Auffassung, weder Ver\u00e4nderungen in der Gesellschafterstruktur der Kl\u00e4gerin noch das Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft einen wichtigen Grund f\u00fcr eine Aufk\u00fcndigung des Lizenzvertrags durch den Beklagten darstellten, ebenso wenig unterschiedliche Vorstellungen dar\u00fcber, wie die Gesellschaft zu f\u00fchren sei. Der Fall des R\u00fcckzugs des Beklagten aus der Gesellschaft sei bereits bei Abschluss des Lizenzvertrags bedacht und daf\u00fcr eine eigene Regelung \u00fcber das dann zu zahlende Entgelt getroffen worden. Der Lizenzvertrag sei daher weiterhin aufrecht. Ob diese Beurteilung des Berufungsgerichts zutrifft, <strong>musste im vorliegenden Fall aber nicht vom OGH gekl\u00e4rt werden<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt. <\/strong>Die \u00c4u\u00dferung, wonach die klagende Partei nicht in der Lage sei, das Projekt zu erf\u00fcllen, ist jedenfalls unwahr. Aber selbst wenn die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung mangels eines wichtigen Grundes unwirksam w\u00e4re und daher auch die entsprechenden des Beklagten unwahr waren, besteht jedoch wegen des Vorliegens des <strong>Ausnahmetatbestands des \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 Satz\u00a03 ABGB<\/strong> kein Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin: Denn nach \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 Satz\u00a03 ABGB besteht <strong>keine Haftung f\u00fcr eine nicht\u00f6ffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empf\u00e4nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse<\/strong> hatte.<\/p>\n<p>Berechtigt ist das Interesse an der vertraulichen Mitteilung nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung, wenn diese f\u00fcr die pers\u00f6nlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verh\u00e4ltnisse von Bedeutung ist oder ein \u00f6ffentliches Interesse an der Mitteilung besteht. Dabei gen\u00fcgt, dass der Empf\u00e4nger bei Unterstellung der Wahrheit der Mitteilungen ein berechtigtes Interesse daran hat. Unterstellt man die Wahrheit der inkriminierten \u00c4u\u00dferungen, w\u00e4re ein berechtigtes Interesse der Projektleiterin gegeben.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung (also ihrer Nicht\u00f6ffentlichkeit) kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. Vertraulichkeit liegt dann vor, wenn mit einer Weiterverbreitung nicht zu rechnen ist, etwa weil eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht.<\/p>\n<p>Die F\u00f6rderstelle f\u00fchrte aufgrund des inkriminierten Schreibens eine \u201ebeh\u00f6rdliche \u00dcberpr\u00fcfung\u201c betreffend die der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten F\u00f6rderung durch. Deren Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach den Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen ist daher <strong>bei dem inkriminierten Schreiben von einer vertraulichen Mitteilung iSd \u00a7\u00a01330 Abs\u00a02 Satz\u00a03 ABGB auszugehen<\/strong>.<\/p>\n<p>Es <strong>kommt nicht darauf an, ob der T\u00e4ter die Unrichtigkeit h\u00e4tte kennen m\u00fcssen<\/strong>; es kommt vielmehr auf sein <strong>konkretes Wissen von der Unrichtigkeit<\/strong> an. Die <strong>Beweislast f\u00fcr die Kenntnis der Unwahrheit trifft den Kl\u00e4ger<\/strong>. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn der T\u00e4ter zwar den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder gar nicht angetreten, die Unwahrheit jedoch nicht wider besseres Wissen behauptet hat.<\/p>\n<p>Aus dem blo\u00dfen Umstand, dass die Kl\u00e4gerin der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung widersprochen hat und deren Wirksamkeit zwischen den Parteien strittig war, kann <strong>nicht der Schluss gezogen werden<\/strong>, der Beklagte oder der Beklagtenvertreter die inkriminierten <strong>Behauptungen wider besseres Wissen<\/strong> aufstellten. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die \u00c4u\u00dferung, die Kl\u00e4gerin sei (wegen des Ausscheidens des Beklagten) nicht in der Lage, das Projekt zu erf\u00fcllen, wissentlich falsch war.<\/p>\n<p>Die Revision hatte somit Erfolg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20231220_OGH0002_0060OB00173_23V0000_000\/JJT_20231220_OGH0002_0060OB00173_23V0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Kreditsch\u00e4digung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6040\">Repr\u00e4sentantenhaftung bei Kreditsch\u00e4digung? Kunde einer PR-Agentur haftet nicht f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen der Agentur.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5612\">Gesch\u00e4ftspartner werden \u201eerpresserische Methoden\u201c vorgeworfen. Liegt unlautere Herabsetzung und Kreditsch\u00e4digung vor?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4865\">Meldung eines Plagiatsverdacht an zust\u00e4ndige Stelle der Universit\u00e4t ist keine Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3666\">Darf man Gesch\u00e4ftspartner \u00fcber den Ausgang eines Gerichtsverfahrens informieren? Sachliche Information vs. Kreditsch\u00e4digung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6200\">Supermarktkette verkauft Fleisch gequ\u00e4lter Schweine. Tierschutzverein darf das anprangern. Denn \u201eVerantwortung\u201c ist keiner objektiven Wahrheits\u00fcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich, sondern ein Werturteil.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5845\">Mehrdeutige \u00c4u\u00dferungen in hitziger Videodebatte: Auch Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu messen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5736\">Gl\u00fcckspielkonzern hat \u201eDeal\u201c mit Regierungspartei? \u201ePublic Figures\u201c m\u00fcssen h\u00f6heren Grad an Toleranz gegen\u00fcber kritischer Berichterstattung zeigen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5710\">\u201eBilligzeitung veranstaltet Impflotterie\u201c: Unlautere Herabsetzung oder Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5660\">Absprachen vor Untersuchungsausschuss: Medien d\u00fcrfen als \u201epublic watchdog\u201c dar\u00fcber berichten.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5083\">Finanzbeamtin soll \u201emutwillig get\u00e4uscht und vors\u00e4tzlich gesch\u00e4digt\u201c haben: Keine Haftung f\u00fcr \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber zust\u00e4ndiger Beh\u00f6rde<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.12.2023, 6 Ob 173\/23v &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte ist Arzt und Erfinder eines medizinischen Ger\u00e4ts. 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