{"id":6373,"date":"2024-01-18T11:50:03","date_gmt":"2024-01-18T11:50:03","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6373"},"modified":"2024-01-18T11:52:15","modified_gmt":"2024-01-18T11:52:15","slug":"neue-ogh-rechtsprechung-zu-wrongful-birth-arzt-haftet-fuer-gesamten-unterhaltsaufwand-bei-unerwuenschter-geburt-eines-behinderten-kindes-infolge-fehlerhafter-praenataldiagnostik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6373","title":{"rendered":"Neue OGH-Rechtsprechung zu &#8222;wrongful birth&#8220;: Arzt haftet f\u00fcr gesamten Unterhaltsaufwand bei unerw\u00fcnschter Geburt eines behinderten Kindes infolge fehlerhafter Pr\u00e4nataldiagnostik."},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p>OGH-Entscheidung vom 21.11.2023, 3 Ob 9\/23d<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte ist Facharzt f\u00fcr Gyn\u00e4kologie und Geburtshilfe. Bei einer Patientin stellte er eine Schwangerschaft fest. Das Erst-Trimester-Screening fiel unauff\u00e4llig aus. Auch beim Organscreening zwei Monate sp\u00e4ter hielt der Beklagte in seinem Befund fest, dass u.a. die Extremit\u00e4ten dargestellt werden konnten und unauff\u00e4llig waren. Tats\u00e4chlich war bei diesem Organscreening auf den dokumentierten Bildern immer nur eine einzige obere Extremit\u00e4t zu sehen. Auch eine Ultraschall-Untersuchung wenige Wochen sp\u00e4ter zeigte (nur) einen Arm des Kindes. Dennoch teilte der Beklagte der Patientin mit, beide Arme und beide F\u00fc\u00dfe des F\u00f6tus gesehen zu haben. Bei der Geburt zeigte sich, dass dem Kind eine Amelie vorliegt, das hei\u00dft es fehlt die linke obere Extremit\u00e4t, statt der lediglich eine rudiment\u00e4re Armknospe vorhanden ist.<\/p>\n<p>In \u00d6sterreich gelten verbindliche Standards f\u00fcr die Qualit\u00e4t des Ultraschalls in der Pr\u00e4nataldiagnostik. Die Extremit\u00e4ten sind in der Fr\u00fchschwangerschaft meist gut zu beurteilen. Sowohl im Rahmen des Erst-Trimester-Screenings als auch beim Organscreening soll gepr\u00fcft werden, ob beide Arme und H\u00e4nde vorhanden sind. H\u00e4tte der Beklagte bei der Untersuchung etwas l\u00e4nger gewartet, bis der F\u00f6tus seinen K\u00f6rper etwas dreht, w\u00e4re das Fehlen der linken Extremit\u00e4t aufgefallen. Die diagnostischen Ultraschalluntersuchungen des Beklagten sowie die Fotodokumentation der fetalen Strukturen und Organsysteme war ungen\u00fcgend.<\/p>\n<p>Die Patientin und ihr Ehemann (die Kl\u00e4ger) h\u00e4tten sich f\u00fcr eine Abtreibung entschieden, wenn sie gewusst h\u00e4tten, dass ihrem Kind eine obere Extremit\u00e4t zur G\u00e4nze fehlt. Die Kl\u00e4ger begehren vom Beklagten Schadenersatz und die Feststellung seiner Haftung f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Sch\u00e4den aufgrund seines Untersuchungsfehlers. Der Beklagte hafte f\u00fcr den (gesamten) Unterhalt des Kindes seit seiner Geburt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 76.000 und sprach aus, dass der Beklagte den Kl\u00e4gern f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Verm\u00f6genssch\u00e4den und Verm\u00f6gensnachteile aufgrund des Untersuchungsfehlers sowie f\u00fcr den k\u00fcnftigen Unterhalt des Kindes haftet. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte dieses Urteil. Der OGH entschied infolge der Revision des Beklagten in einem verst\u00e4rkten Senat, dass der <strong>beklagte Arzt f\u00fcr den von den Eltern zu tragenden Unterhaltsaufwand f\u00fcr das Kind haftet<\/strong>:<\/p>\n<p>Der <strong>Zweck eines Behandlungsvertrags<\/strong> besteht darin, einer Frau <strong>rechtzeitig jene Informationen<\/strong> zu liefern, die ihr im Fall drohender schwerwiegender Missbildungen des F\u00f6tus unter Ber\u00fccksichtigung ihrer pers\u00f6nlichen, famili\u00e4ren und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse die <strong>sachgerechte Entscheidung \u00fcber einen Abbruch der Schwangerschaft<\/strong> erm\u00f6glichen. Erh\u00e4lt in einer solchen Konstellation die Schwangere die ma\u00dfgeblichen Informationen aufgrund eines \u00e4rztlichen Fehlers nicht und kann sie sich deshalb nicht gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden, verwirklicht sich mit der Geburt des Kindes ein Fall, den eine Schwangere mit dem Abschluss des Behandlungsvertrags \u2013 f\u00fcr den Arzt auch erkennbar \u2013 verhindern will.<\/p>\n<p>Ein Schadenersatzanspruch der Kl\u00e4ger setzt voraus, dass die Patientin bei geh\u00f6riger Aufkl\u00e4rung durch den Beklagten \u2013 rechtm\u00e4\u00dfig \u2013 einen Schwangerschaftsabbruch h\u00e4tte vornehmen lassen k\u00f6nnen. Dies w\u00e4re hier der Fall gewesen: Da die <strong>Kl\u00e4ger diese M\u00f6glichkeit hier auch tats\u00e4chlich wahrgenommen<\/strong> h\u00e4tten, w\u00e4re es <strong>bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Diagnose und Beratung durch den Beklagten nicht zur Geburt des Kindes gekommen<\/strong>. In diesem Fall w\u00e4re den Kl\u00e4gern <strong>somit keinerlei Unterhaltsaufwand<\/strong> f\u00fcr dieses Kind entstanden. In dieser Konstellation kann schadenersatzrechtlich nur die Situation mit und ohne Kind verglichen werden, was aber eine Begrenzung des Ersatzanspruchs mit dem behinderungsbedingten Unterhaltsmehraufwand ausschlie\u00dft. Zum Ersatz blo\u00df des behinderungsbedingten Mehraufwands k\u00f6nnte man n\u00e4mlich nur durch den Vergleich des behinderten Kindes mit einem \u2013 auf einer blo\u00dfen Fiktion beruhenden \u2013 gesunden Kind kommen, und diese Betrachtungsweise w\u00e4re sowohl schadenersatzrechtlich verfehlt als auch ein diskriminierender Denkansatz.<\/p>\n<p>Es geht im vorliegenden Zusammenhang weder um ein \u201eRecht der Eltern auf ein gesundes Kind\u201c noch darum, behinderten Menschen \u201edas Lebensrecht abzusprechen\u201c. Vielmehr ist das Recht der Eltern betroffen, <strong>autonom dar\u00fcber entscheiden zu k\u00f6nnen<\/strong>, ob sie erstens<strong> \u00fcberhaupt ein Kind wollen<\/strong>, und zweitens, ob sie angesichts ihrer gesamten Lebenssituation bereit sind und sich in der Lage sehen, ein <strong>behindertes Kind entsprechend seinen Bed\u00fcrfnissen aufzuziehen<\/strong>. Ein solches \u201e<strong><em>Recht auf kein Kind<\/em><\/strong>\u201c ist jedenfalls insoweit anzuerkennen, als der von <strong>Art\u00a08 EMRK<\/strong> gew\u00e4hrleistete Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens auch das Recht auf Geburtenkontrolle und Familienplanung beinhaltet.<\/p>\n<p>Denkt man das Fehlverhalten des Arztes weg, w\u00e4re das Kind nicht zur Welt gekommen, sodass schadenersatzrechtlich nur die Situation mit und ohne Kind verglichen werden kann.<\/p>\n<p>Der OGH kam schlie\u00dflich zu folgendem Ergebnis:<\/p>\n<p>Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empf\u00e4ngnisverh\u00fctung bezweckt (zB Vasektomie oder Eileiterunterbindung), als auch bei der Pr\u00e4nataldiagnostik sind die <strong>finanziellen Interessen<\/strong> der Mutter (der Eltern) an der Verhinderung der Empf\u00e4ngnis bzw \u2013 bei Vorliegen der embryopathischen Indikation \u2013 der Geburt eines Kindes <strong>vom Schutzzweck des \u00e4rztlichen Behandlungsvertrags umfasst<\/strong>.<\/p>\n<p>W\u00e4re das <strong>Kind<\/strong> <strong>bei fachgerechtem Vorgehen bzw<\/strong> <strong>ordnungsgem\u00e4\u00dfer Aufkl\u00e4rung nicht empfangen bzw nicht geboren worden, haftet der Arzt <\/strong>(unabh\u00e4ngig von einer allf\u00e4lligen Behinderung des Kindes) insbesondere f\u00fcr den von den Eltern f\u00fcr das Kind zu tragenden Unterhaltsaufwand.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20231121_OGH0002_0030OB00009_23D0000_000\/JJT_20231121_OGH0002_0030OB00009_23D0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Arzthaftung:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6324\">\u00c4rztliche Aufkl\u00e4rungspflicht vor Operationen: Bei nicht dringlichen Eingriffen ist Aufkl\u00e4rung am Vortag nicht rechtzeitig.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5762\">Arzthaftung: Bei deutlichen Anhaltspunkten f\u00fcr Behandlungsfehler trifft Patienten eine Erkundigungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt Verj\u00e4hrungsfrist.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5006\">Arzthaftung? Keine Aufkl\u00e4rungspflicht \u00fcber \u201emangelnde Erfahrung\u201c wenn Arzt die Operationsmethode ordnungsgem\u00e4\u00df erlernt hat.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4807\">\u201eBeobachten Sie das\u201c: Arzthaftung infolge unterlassener Aufkl\u00e4rung \u00fcber weitere notwendige Untersuchung eines Tumors<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4179\">\u00c4sthetische Operation ohne Einhaltung der \u00dcberlegungsfrist. Haftet der Arzt?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3313\">Patient meldet sich nicht bei Arzt zur\u00fcck. Kann eine Verletzung der \u00e4rztlichen Aufkl\u00e4rungspflicht vorliegen?<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.11.2023, 3 Ob 9\/23d &nbsp; Sachverhalt: Der Beklagte ist Facharzt f\u00fcr Gyn\u00e4kologie und Geburtshilfe. Bei einer Patientin stellte er eine Schwangerschaft fest. Das Erst-Trimester-Screening fiel unauff\u00e4llig aus. Auch beim Organscreening zwei Monate sp\u00e4ter hielt der Beklagte in seinem Befund fest, dass u.a. die Extremit\u00e4ten dargestellt werden konnten und unauff\u00e4llig waren. 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