{"id":636,"date":"2014-01-24T13:50:07","date_gmt":"2014-01-24T13:50:07","guid":{"rendered":"http:\/\/media-law.at\/?p=636"},"modified":"2022-05-19T12:56:57","modified_gmt":"2022-05-19T12:56:57","slug":"maklerrecht-keine-provision-nach-scheitern-der-finanzierung-aufgrund-fehlender-vereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=636","title":{"rendered":"Maklerrecht: Keine Provision nach Scheitern der Finanzierung aufgrund fehlender Vereinbarung"},"content":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.11.2013, 6 Ob 195\/13i<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Maklerin vermittelte einem Interessenten, der den Ankauf einer landwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaft beabsichtigte, eine Alm. Der Interessent unterfertigte ein Kaufanbot, das die Verk\u00e4ufer der Alm annahmen sowie eine Provisionsvereinbarung mit der Maklerin. Allen Beteiligten war bewusst, dass der Kaufvertrag der grundverkehrsbeh\u00f6rdlichen Genehmigung bedurfte. Der Interessent legte jedoch nicht offen, dass die Finanzierung des Ankaufs noch nicht gesichert war. Als diese letztlich scheiterte, nahm der Interessent vom Ankauf der Alm Abstand.<\/p>\n<p>Die Maklerin klagte daraufhin auf Bezahlung der vereinbarten Provision. Sie vertrat die Ansicht, dass\u00a0das Gesch\u00e4ft ausschlie\u00dflich deshalb \u201eunterblieben\u201c sei, weil der Beklagte den f\u00fcr den Erwerb der Liegenschaft notwendigen Finanzbedarf nicht habe aufstellen k\u00f6nnen. Da das Kaufanbot nicht von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abh\u00e4ngig gemacht worden sei, stehe ihr die Maklerprovision zu.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht wies das Zahlungsbegehren der klagenden Maklerin ab. Im Hinblick auf \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 MaklerG stehe ein Provisionsanspruch nicht zu, wenn die Bedingung einer grundverkehrsbeh\u00f6rdlichen Genehmigung nicht eintritt und der Makler sich nicht auf eine Vereinbarung nach \u00a7\u00a015 Abs\u00a01 Z\u00a01 MaklerG berufen oder beweisen kann, dass der Auftraggeber die Erteilung der\u00a0Genehmigung wider Treu und Glauben vereitelte, also das Entstehen des Provisionsanspruchs absichtlich verhinderte.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und wies die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Aus der Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 MaklerG entsteht der<strong> Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Gesch\u00e4fts<\/strong>; eine Punktation gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0885 ABGB (Aufsatz \u00fcber Hauptpunkte) reicht dabei aus. Bedarf der vom Makler vermittelte Vertrag zu seiner <strong>Wirksamkeit einer beh\u00f6rdlichen Genehmigung<\/strong>, so erwirbt der Makler den Provisionsanspruch jedoch <strong>erst mit der Erteilung<\/strong> der Genehmigung. Auch wenn die Verk\u00e4ufer das Kaufanbot bereits angenommen hatten und nur die Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrags scheiterte, kam das von der Kl\u00e4gerin vermittelte Gesch\u00e4ft nie wirksam zustande; die Voraussetzungen des \u00a7\u00a07 Abs\u00a01 MaklerG liegen somit nicht vor.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass der Auftraggeber den <strong>Kaufpreis f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00df vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann<\/strong>, ist zwar <strong>f\u00fcr sich allein kein Grund<\/strong>, dem Makler den <strong>Provisionsanspruch abzuerkennen<\/strong>, und zwar vor allem dann nicht, wenn das Kaufanbot in keiner Weise von der Finanzierbarkeit des Kaufpreises abh\u00e4ngig gemacht wurde. Grundvoraussetzung ist allerdings auch hier das <strong>wirksame Zustandekommen der Vereinbarung<\/strong> zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer, sei es auch lediglich in Form einer Punktation. Gerade diese Voraussetzung war im vorliegenden Verfahren jedoch angesichts der unbestritten notwendigen grundverkehrsbeh\u00f6rdlichen Genehmigung <strong>nicht gegeben<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 23.11.2013, 6 Ob 195\/13i Sachverhalt: Eine Maklerin vermittelte einem Interessenten, der den Ankauf einer landwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaft beabsichtigte, eine Alm. Der Interessent unterfertigte ein Kaufanbot, das die Verk\u00e4ufer der Alm annahmen sowie eine Provisionsvereinbarung mit der Maklerin. Allen Beteiligten war bewusst, dass der Kaufvertrag der grundverkehrsbeh\u00f6rdlichen Genehmigung bedurfte. 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