{"id":6354,"date":"2024-01-09T12:45:57","date_gmt":"2024-01-09T12:45:57","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6354"},"modified":"2024-01-09T12:46:27","modified_gmt":"2024-01-09T12:46:27","slug":"bgh-zur-schadensberechnung-bei-patentverletzungen-alle-gewinne-zu-beruecksichtigen-auch-aus-zusatzgeschaeften-und-vorgaengen-nach-erloeschen-des-patents","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6354","title":{"rendered":"BGH zur Schadensberechnung bei Patentverletzungen: Alle Gewinne zu ber\u00fccksichtigen, auch aus Zusatzgesch\u00e4ften und Vorg\u00e4ngen nach Erl\u00f6schen des Patents."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>BGH-Urteil vom 14.11.2023, X ZR 30\/21<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte wegen Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents in Anspruch, das eine Polsterumarbeitungsmaschine betrifft. Die Beklagte stellt Polsterumarbeitungsmaschinen her und vertreibt diese unter Mitwirkung weiterer Unternehmen auch im Wege des Leasings. Daneben vertreibt die Beklagte Papier zur Verwendung in diesen Maschinen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte geltend, dass einige von der Beklagten vertriebene Maschinentypen das Klagepatent verletzen. Sie klagte u.a. auf Zahlung von Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung; dies auch in Bezug auf die Lieferung von Verbrauchsmaterialien f\u00fcr die patentverletzende Maschinen sowie \u00fcber diese abgeschlossene Leasing- und Wartungsvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht sah die Klage als teilweise begr\u00fcndet an und verurteilte die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Ausf\u00fchrungsformen zur Auskunft und Rechnungslegung auch bez\u00fcglich der Lieferung von Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in den angegriffenen Vorrichtungen sowie bez\u00fcglich geschlossener Leasingvertr\u00e4ge \u00fcber solche Vorrichtungen.<\/p>\n<p>Der BGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass f\u00fcr die <strong>Berechnung des durch eine Patentverletzung entstandenen Schadens<\/strong> auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns <strong>grunds\u00e4tzlich alle Gewinne zu ber\u00fccksichtigen sind, die mit der Verletzung des Patents in urs\u00e4chlichem Zusammenhang<\/strong> stehen.<\/p>\n<p>Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die durch das immaterielle Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen f\u00fcr sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht. Ziel der Methoden zur Schadensberechnung ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich dieses Schadens erforderlich und angemessen ist, und damit die <strong>Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts und der in ihm verk\u00f6rperten Marktchance<\/strong>. Dieser wird durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tats\u00e4chlichen Gewinn des Verletzers oder durch die Gewinnerwartung erfasst, die vern\u00fcnftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber die Nutzung des Schutzrechts verbunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Anders als der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns sind die Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns und die Kompensation durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr <strong>nicht auf Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet<\/strong>. Die beiden zuletzt genannten Berechnungsmethoden zielen vielmehr in anderer Weise auf einen <strong>billigen Ausgleich des Verm\u00f6gensnachteils<\/strong>, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es unbillig w\u00e4re, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf einer schuldhaften unbefugten Benutzung des Schutzrechts beruht. Die Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns dient zudem der <strong>Sanktionierung des sch\u00e4digenden Verhaltens<\/strong> und auf diese Weise der <strong>Pr\u00e4vention<\/strong> gegen eine Verletzung der besonders schutzbed\u00fcrftigen Immaterialg\u00fcterrechte.<\/p>\n<p>In welchem Umfang der erzielte Gewinn auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig nicht genau ermitteln, sondern nur <strong>absch\u00e4tzen<\/strong>. Ausgehend hiervon ist der <strong>Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns auch auf Gewinne gerichtet, die durch den Abschluss von Leasingvertr\u00e4gen \u00fcber patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen erzielt worden<\/strong> sind.<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6ren <strong>Gewinne aus Zusatzgesch\u00e4ften<\/strong>, die zwar keine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 oder \u00a7 10 dPatG darstellen, deren <strong>Abschluss aber in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen <\/strong>steht und einen <strong>hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand <\/strong>aufweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Gegenstand solcher Gesch\u00e4fte nicht dem durch das Patent begr\u00fcndeten Ausschlie\u00dflichkeitsrecht unterliegt.<\/p>\n<p>An dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zur Patentverletzung kann es allerdings fehlen, wenn ein zus\u00e4tzlicher Gewinn zwar in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung einer gesch\u00fctzten Vorrichtung steht, dieser Zusammenhang aber auf Umst\u00e4nden beruht, die mit den technischen Eigenschaften der gesch\u00fctzten Erfindung nichts zu tun haben.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen w\u00e4hrend der Laufzeit des Patents entstanden ist, sind <strong>auch Vorg\u00e4nge zu ber\u00fccksichtigen, die erst nach dem Erl\u00f6schen des Patents<\/strong> zu einem (zus\u00e4tzlichen) Schaden gef\u00fchrt haben. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist in Bezug auf Zusatzgesch\u00e4fte schon dann gegeben, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass die damit erzielten Ums\u00e4tze und Gewinne f\u00fcr die H\u00f6he des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=135985&amp;pos=23&amp;anz=1125\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Rechnungslegungsanspruch im Immaterialg\u00fcterrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5285\">Markenrechtsverletzung durch Google-AdWords: Neue OGH-Judikatur zum Rechnungslegungsanspruch<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4727\">OGH zum Rechnungslegungsanspruch bei unlauterer Verwertung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4070\">Grunds\u00e4tze f\u00fcr den immaterialg\u00fcterrechtlichen Rechnungslegungsanspruch<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2843\">Patentverletzung: Kein Anspruch auf Rechnungslegung wenn kein Verkauf nachgewiesen<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Urteil vom 14.11.2023, X ZR 30\/21 &nbsp; Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin nahm die Beklagte wegen Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents in Anspruch, das eine Polsterumarbeitungsmaschine betrifft. 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