{"id":6335,"date":"2023-08-22T11:54:47","date_gmt":"2023-08-22T11:54:47","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6335"},"modified":"2023-12-22T11:57:06","modified_gmt":"2023-12-22T11:57:06","slug":"aktuelle-entscheidungen-des-olg-wien-zu-markenanmeldungen-und-in-widerspruchsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6335","title":{"rendered":"Aktuelle Entscheidungen des OLG Wien zu Markenanmeldungen und in Widerspruchsverfahren"},"content":{"rendered":"<p>[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<\/p>\n<p><strong>1. OLG Wien-Entscheidung vom 25.7.2023, 33 R 70\/23s \u201eDER KASTELLAN\u201c:<\/strong><\/p>\n<p>Der Inhaber der Wortmarke \u201eDER KASTELLAN\u201c erhob Widerspruch gegen diese Markenanmeldung (Wortbild):<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/kastellan-33R70_23s.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/kastellan-33R70_23s-279x300.jpg\" width=\"279\" height=\"300\" alt=\"\" class=\"wp-image-6338 aligncenter size-medium\" \/><\/a><\/p>\n<p>Beide Marken waren im Wesentlichen f\u00fcr identische Dienstleistungen in Klasse 41 eingetragen. Das Patentamt gab dem Widerspruch statt. Dagegen richtete sich der Rekurs der Antragsgegnerin. Das OLG Wien best\u00e4tigte jedoch die Entscheidung des Patentsamtes.<\/p>\n<p>Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist f\u00fcr den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil ma\u00dfgebend. Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn eine \u00dcbereinstimmung in einem der Kriterien Klang, Bild oder Bedeutung besteht. Wird eine Marke vollst\u00e4ndig in ein Zeichen aufgenommen, so ist regelm\u00e4\u00dfig \u2013\u00a0und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind\u00a0\u2013 \u00c4hnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungs\u00e4hnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen. Trotz der zus\u00e4tzlichen Wort- und Bildbestandteile tritt die Wortfolge \u201eDer Kastellan\u201c in der j\u00fcngeren Marke bereits nach dem Gesamteindruck nicht in den Hintergrund. Die Berufsbezeichnung \u201eKastellan\u201c ist heutzutage wenig bis nicht mehr gebr\u00e4uchlich oder gar unbekannt. Die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise werden daher mit dem \u201eKastellan\u201c nicht die Dienstleistungen der Klasse 41 in Verbindung bringen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230725_OLG0009_03300R00070_23S0000_000\/JJT_20230725_OLG0009_03300R00070_23S0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. OLG Wien-Entscheidung vom 19.7.2023, 33 R 47\/23h \u201eV\u201c:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt die Eintragung der Wortmarke<\/p>\n<h1 style=\"text-align: center;\"><strong>V<\/strong><\/h1>\n<p>(ein Buchstabe) f\u00fcr verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 29, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 39, 41, 43 und 44. Das Patentamt hielt fest, dass das angemeldete Zeichen V f\u00fcr eine Reihe von Waren und Dienstleistungen nur unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a04 Abs\u00a02 MSchG (Verkehrsgeltung) registrierbar sei. Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin, dem das OLG Wien nicht Folge gab.<\/p>\n<p>Von der Registrierung als Marke sind nach \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a03 MSchG Zeichen ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Nach \u00a7\u00a04 Abs\u00a01 Z\u00a04 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschlie\u00dflich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen k\u00f6nnen. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlie\u00dfen k\u00f6nnen und sie als beschreibenden Hinweis auf die Art der T\u00e4tigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. Der Buchstabe \u201eV\u201c ist als Abk\u00fcrzung f\u00fcr \u201evegetarisch\u201c oder \u201evegan\u201c gebr\u00e4uchlich. Diese Eigenschaften sind jedenfalls f\u00fcr Lebensmittel relevant. Sie haben aber auch f\u00fcr die Beschreibung anderer Gegenst\u00e4nden, etwa Kleidung, Accessoires, Reinigungsmittel und Geschirr, Bedeutung. Die von den hier relevanten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen als Hinweis darauf wahrnehmen, dass ein Produkt ohne Fleisch oder \u00fcberhaupt ohne tierische Zus\u00e4tze hergestellt ist, oder solche Produkte hinter den angebotenen Dienstleistungen stehen. Da sich das Zeichen als durchaus g\u00e4ngige Abk\u00fcrzung f\u00fcr \u201evegetarisch\u201c oder \u201evegan\u201c \u00a0etabliert hat, eignet es sich nicht als Herkunftshinweis. Hinzu kommt, dass die zumindest im schriftlichen Sprachgebrauch etwa in Speisekarten \u00fcbliche Verwendung des Zeichens \u201eV\u201c ein Freihaltebed\u00fcrfnis begr\u00fcndet. Das Zeichen ist nicht unterscheidungskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230719_OLG0009_03300R00047_23H0000_000\/JJT_20230719_OLG0009_03300R00047_23H0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3. OLG Wien-Entscheidung vom 18.7.2023, 33 R 49\/23b \u201eMARS\u201c vs \u201eBIOGENA MARS\u201c:<\/strong><\/p>\n<p>Die Inhaberin zweier Wortmarken mit dem Wortlaut \u201eMARS\u201c erhob Widerspruch gegen folgende Wort-Bild-Marke:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/biogena-mars-33R49_23bjpg.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/biogena-mars-33R49_23bjpg.jpg\" width=\"300\" height=\"300\" alt=\"\" class=\"wp-image-6337 aligncenter size-full\" srcset=\"https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/biogena-mars-33R49_23bjpg.jpg 300w, https:\/\/media-law.at\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/biogena-mars-33R49_23bjpg-150x150.jpg 150w\" sizes=\"auto, (max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Alle Marken beanspruchen Schutz f\u00fcr Waren in Klasse 5.<\/p>\n<p>Das Patentamt gab dem Widerspruch statt. Der Rekurs der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg. Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck auf die durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Angeh\u00f6rigen der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise der betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu pr\u00fcfen. Dem Durchschnittsverbraucher bietet sich nur selten die M\u00f6glichkeit, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er muss sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von ihnen im Ged\u00e4chtnis behalten hat. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist f\u00fcr den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil ma\u00dfgebend. Verwechslungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn eine \u00dcbereinstimmung in einem der Kriterien Klang, Bild oder Bedeutung besteht. Wird eine Marke vollst\u00e4ndig in ein Zeichen aufgenommen, so ist regelm\u00e4\u00dfig \u2013\u00a0und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind\u00a0\u2013 \u00c4hnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungs\u00e4hnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen. Sowohl die Wortbildmarke der Antragsgegnerin als auch jene der Antragstellerin enthalten das Wort \u201eMARS\u201c in Gro\u00dfbuchstaben. Das Wort MARS ist in einer gr\u00f6\u00dferen Schrift dargestellt als BIOGENA. Auch dass sich das Symbol \u00ae nicht neben BIOGENA, sondern neben MARS findet, erweckt den Eindruck, dabei handle es sich um den \u201ewichtigen\u201c und damit dominierenden Bestandteil des Zeichens. Im \u00dcbrigen gen\u00fcgt das Hinzuf\u00fcgen des Namens (des Unternehmens) zu einem charakteristischen und auffallenden Teil der Bezeichnung eines Konkurrenten nicht, um die Verwechslungsgefahr auszuschalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230718_OLG0009_03300R00049_23B0000_000\/JJT_20230718_OLG0009_03300R00049_23B0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>4. OLG Wien-Entscheidung vom 13.7.2023, 33 R 24\/23a \u201eDA\u201c vs \u201eDA PROFESSIONAL\u201c:<\/strong><\/p>\n<p>Die Inhaberin der Wortmarke \u201eDA\u201c (Klasse 35) erhob Widerspruch gegen die Markenanmeldung \u201eDA PROFESSIONAL\u201c (Klassen 16, 35 und 41). Das Patentamt gab dem Widerspruch teilweise Folge und hob die Registrierung der angegriffenen Marke in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 auf. Der Rekurs der Antragstellerin gegen diesen Beschluss erwies sich als berechtigt. Das OLG Wien bejahte das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den Marken DA und DA Professional. Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben k\u00f6nnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus dem selben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die \u00e4ltere Marke wurde vollst\u00e4ndig in das Zeichen der Antragsgegnerin aufgenommen. Der weitere Markenbestandteil \u201eProfessional\u201c hat keine eigenst\u00e4ndige, die j\u00fcngere Marke in irgendeiner Form eine pr\u00e4gende Bedeutung; der Beisatz weist keine Unterscheidungskraft auf, sondern dient nur einer Beschreibung der Marke und der dahinterstehenden Dienstleistungen als \u201eprofessionell\u201c. Es liegt nahe, dass ein Unternehmen oder ein (potentieller) Arbeitnehmer, das\/der die Antragstellerin im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Personalauswahl und Personalbewertung kennt und unter der Marke \u201eDA Professional\u201c das Angebot einer der genannten Dienstleistungen der Antragsgegnerin sieht, annimmt, dass die Dienstleistungen vom selben Unternehmen angeboten werden. Eine Ber\u00fchrung besteht auch mit Dienstleistungen, die das Ziel haben, das Unternehmen auf dem (Arbeits)Markt bekannt machen. Das betrifft alle Arten von Veranstaltungen und die Bereitstellung von Werbematerial. Es liegt auf der Hand, dass ein Unternehmensberater, der im Bereich Mitarbeiterrekrutierung und -bewertung bekannt ist, auch Bildung und Lernmaterial anbietet (Klasse 16). Das OLG Wien gab dem Widerspruch daher vollumf\u00e4nglich (auch in Klassen 16 und 41) statt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20230713_OLG0009_03300R00024_23A0000_000\/JJT_20230713_OLG0009_03300R00024_23A0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Markenrecht:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6277\">Funktionale Komplementarit\u00e4t im Markenrecht: Leder und M\u00f6bel sind \u00e4hnliche Waren, weil es M\u00f6bel mit Lederbestandteilen gibt.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6257\">EuG zu \u201eBlitz\u201c-Bildmarken: Konzeptionell identisch, daher trotz visueller Unterschiede Verwechslungsgefahr.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6213\">CDXP ist kein beschreibendes Zeichen: Akronym wird als Fantasiebezeichnung aufgefasst, wenn R\u00fcckschluss auf dahinterstehenden Begriff nicht zu erwarten ist.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6171\">Fehlende Unterscheidungskraft: Typische Gestaltung einer Tankstelle erf\u00fcllt keine Herkunftsfunktion und ist nicht als Marke schutzf\u00e4hig (OGH zur \u201esonstigen Marke\u201c).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6153\">OLG Wien: \u201eBRENNERALM\u201c nicht als Wortmarke schutzf\u00e4hig (Herkunftsbezeichnung f\u00fcr beanspruchte Dienstleistungen).<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6120\">Unternehmen wird in Instagram-Posting getaggt: Zurechnung der unberechtigten Verwendung einer registrierten Marke. Unlautere Irref\u00fchrung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6093\">Spanische Hofreitschule erwirkt L\u00f6schung b\u00f6sgl\u00e4ubiger \u201eLIPIZZANER\u201c-Markenanmeldungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6062\">Disconter-Marke ahmt Verpackung des bekannten Kr\u00e4uterlik\u00f6rs \u201eJ\u00e4germeister\u201c nach: Schutz bekannter Marke gegen Rufausbeutung.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6008\">PUMA vs. PUMA Multipower: Marke \u201ePUMA\u201c innerhalb der EU sehr bekannt. Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus.<\/a><\/p>\n<p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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