{"id":6329,"date":"2023-12-21T12:03:52","date_gmt":"2023-12-21T12:03:52","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6329"},"modified":"2023-12-21T12:03:54","modified_gmt":"2023-12-21T12:03:54","slug":"einstuendiges-ausharren-auf-vereistem-sessellift-unfall-beim-betrieb-einer-sesselbahn-haftung-des-betreibers-bejaht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6329","title":{"rendered":"Einst\u00fcndiges Ausharren auf vereistem Sessellift = Unfall beim Betrieb einer Sesselbahn. Haftung des Betreibers bejaht."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 21.11.2023, 2 Ob 198\/23s<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden Kl\u00e4gerinnen (Mutter und Tochter) befanden sich auf einem Sessellift, der von der Beklagten betrieben wird. Als der Wind st\u00e4rker wurde entschied der diensthabende Betriebsleiter, diesen leer zu fahren. Aufgrund pl\u00f6tzlicher Wetterverschlechterung mit starken Sturmb\u00f6en kam es zu starkem Schaukeln und mehreren Stillst\u00e4nden. Die Sicht war schlecht und die Kl\u00e4gerinnen begannen sich zu f\u00fcrchten. Schlie\u00dflich bildete sich auch Blitzeis an Seilbahnbestandteilen, das erst mit Bunsenbrennern entfernt werden musste. Nach einer etwa einst\u00fcndigen Betriebsunterbrechung erreichten die Kl\u00e4gerinnen die Bergstation.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen begehrten die Zahlung von Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten f\u00fcr zuk\u00fcnftige, aus dem \u201eLiftereignis\u201c resultierende Sch\u00e4den. Neben Erfrierungen habe das Liftereignis zu einer posttraumatischen Belastungsst\u00f6rung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Der OGH gab jedoch der Revision der klagenden Parteien Folge und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.<\/p>\n<p>Bei einem Bef\u00f6rderungsvertrag gilt die Verpflichtung, das k\u00f6rperliche Wohlbefinden des Bef\u00f6rderten nicht zu verletzen, als vertragliche Nebenverpflichtung. Der konkrete Inhalt einer vertraglichen Schutzpflicht h\u00e4ngt stets von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab.<\/p>\n<p>Grundlegender Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Haftung der Beklagten nach dem EKHG ist das Vorliegen eines f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chlichen Unfalls beim Betrieb der Sesselbahn. Beweispflichtig f\u00fcr das Vorliegen der haftungsbegr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale ist der Gesch\u00e4digte.<\/p>\n<p>Der Unfallbegriff des \u00a7\u00a01 EKHG ist nicht mit der in den AVB privater Unfallversicherungen enthaltenen Definition gleichzusetzen. In der Unfallversicherung liegt bei einem Ereignis, das vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, ein Unfall nur dann vor, wenn es sich dieser Beherrschung durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und dann sch\u00e4digend auf den Versicherten eingewirkt hat.<\/p>\n<p>Im <strong>Gef\u00e4hrdungshaftungsrecht<\/strong> stellt beispielsweise das <strong>Moment des Unerwarteten oder Unentrinnbaren des Ereignisses kein Merkmal des Unfallbegriffs<\/strong> dar. Der Unfallbegriff ist vielmehr <strong>objektiv<\/strong> zu verstehen. Unter einem Unfall wird im Gef\u00e4hrdungshaftungsrecht ganz allgemein ein <strong>von au\u00dfen her pl\u00f6tzlich einwirkendes sch\u00e4digendes Ereignis <\/strong>verstanden. Eine <strong>physische Ber\u00fchrung<\/strong> mit dem Kraftfahrzeug oder eine (sonstige) mechanische Gewalteinwirkung ist <strong>nicht erforderlich<\/strong>. Diese Umst\u00e4nde des Falles (Temperaturabfall und die Blitzeisbildung) begr\u00fcnden nicht nur ein unmittelbar von au\u00dfen her einwirkendes, sondern auch ein pl\u00f6tzliches Ereignis. Im Ergebnis liegt ein <strong>Unfall beim Betrieb der Sesselbahn<\/strong> vor.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a09 EKHG ist die <strong>Ersatzpflicht ausgeschlossen<\/strong>, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das <strong>weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Seilbahn beruhte<\/strong> und der Halter sowie die mit seinem Willen beim Betrieb T\u00e4tigen jede nach den Umst\u00e4nden des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Die beklagte Seilbahnhalterin kann sich von ihrer <strong>Haftung daher nur dann befreien, wenn sie unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt<\/strong>. Die Begriffe \u201eFehler in der Beschaffenheit\u201c und \u201eVersagen der Verrichtungen\u201c umfassen im Wesentlichen technische Defekte.<\/p>\n<p>Das auf die Bildung von Blitzeis zur\u00fcckzuf\u00fchrende <strong>Einfrieren der R\u00e4der<\/strong>, das den langen Stillstand bewirkt hat, stellt ein <strong>Versagen der Verrichtung<\/strong> dar. Die Beklagte kann sich daher von vornherein <strong>nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen<\/strong>. Auf die Einhaltung der nach \u00a7\u00a09 Abs\u00a02 EKHG erforderlichen Sorgfalt oder das Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Betriebsgefahr kommt es dann n\u00e4mlich nicht mehr an.<\/p>\n<p>Die Vorurteile wurde daher vom OGH aufgehoben und an die erste Instanz zur\u00fcckverwiesen. Das Erstgericht wird das Verfahren zur Anspruchsh\u00f6he fortzusetzen haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20231121_OGH0002_0020OB00198_23S0000_000\/JJT_20231121_OGH0002_0020OB00198_23S0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema Unfall:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5266\">Neue OGH-Urteile zu den Grenzen privater Haftpflicht- und Unfallversicherungen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4921\">Treppensturz im Homeoffice = Dienstunfall<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4041\">Schiunfall in \u201eFun Park\u201c: Welche Sicherungspflichten treffen Pistenbetreiber?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3880\">OGH verneint Anspruch auf Trauerschmerzengeld bei unfallbedingtem Verlust eines Haustieres<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3729\">Schiunfall auf Zeitmesstrecke: Riskante Fahrweise ist zu erwarten, Sorgfaltsanforderungen sind daher herabgesetzt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3393\">Reitpferd wird nach Unfall zu \u201ePflegefall\u201c. OGH bejaht Haftung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Sch\u00e4den, denn auch Tiere ohne \u201ewirtschaftlichen Wert\u201c d\u00fcrfen leben und behandelt werden.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3375\">Kind verursacht Schiunfall. Wann haften Eltern f\u00fcr die Folgen? (Verletzung der Aufsichtspflicht)<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2334\">BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1960\">Medienbericht \u00fcber Unfall eines Kindes: Mutter kann nicht rechtswirksam zur Ver\u00f6ffentlichung zustimmen<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=430\">Durch Unfallnachricht ausgel\u00f6ster Schockschaden: Schmerzengeld f\u00fcr nahe Angeh\u00f6rige bei schwersten Verletzungen des Unfallopfers<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=294\">Arbeitsunfall in der Mittagspause \u201ein der N\u00e4he der Arbeitsst\u00e4tte\u201c \u2013 erstmalige OGH-Rechtsprechung<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 21.11.2023, 2 Ob 198\/23s &nbsp; Sachverhalt: Die beiden Kl\u00e4gerinnen (Mutter und Tochter) befanden sich auf einem Sessellift, der von der Beklagten betrieben wird. 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