{"id":6314,"date":"2023-12-20T10:13:46","date_gmt":"2023-12-20T10:13:46","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6314"},"modified":"2023-12-20T10:13:49","modified_gmt":"2023-12-20T10:13:49","slug":"foto-von-polizeieinsatz-mit-unwahrem-begleittext-auf-facebook-kein-recht-auf-namentliche-nennung-im-widerruf-wenn-der-name-im-posting-nicht-erwaehnt-wurde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6314","title":{"rendered":"Foto von Polizeieinsatz mit unwahrem Begleittext auf Facebook: Kein Recht auf namentliche Nennung im Widerruf, wenn der Name im Posting nicht erw\u00e4hnt wurde."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_column _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; type=&#8220;4_4&#8243; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; theme_builder_area=&#8220;post_content&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OGH-Entscheidung vom 20.11.2023, 6 Ob 211\/23g<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Polizist. Bei einem Polizeieinsatz im Zuge einer Demonstration wurde er fotografiert, wobei sein Gesicht mit einer FFP\u00a02-Maske bedeckt war. Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte das Foto auf ihrer Facebook-Seite und schrieb dazu den (unwahren) Begleittext: \u201e<em>Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82-j\u00e4hriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verh\u00f6rt. Dieser Polizist ist schuldig.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Der Polizist klagte auf Widerruf, wobei das Widerrufs<strong>haupt<\/strong>begehren den <strong>vollen Namen<\/strong> des Kl\u00e4gers enthielt, w\u00e4hrend das Widerrufs<strong>eventual<\/strong>begehren die Umschreibung \u201e<strong>jener Polizist<\/strong>\u201c enthielt. Ein weiteres Eventualbegehren bezog sich auf die Feststellung einer Datenschutzrechtsverletzung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht gab dem Widerrufs<strong>eventual<\/strong>begehren (\u201ejener Polizist\u201c) statt. \u00dcber das auf eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz gest\u00fctzte Eventualbegehren des Kl\u00e4gers wurde nicht entschieden. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte dieses Urteil. Der OGH wie die au\u00dferordentliche Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Kl\u00e4ger habe die beiden Eventualbegehren erkennbar dahin gereiht, dass f\u00fcr den Fall der Abweisung des Widerrufshauptbegehrens (mit Namensnennung) zuerst \u00fcber das Widerrufseventualbegehren (ohne Namensnennung) und (erst) f\u00fcr den Fall auch der Abweisung des Widerrufseventualbegehrens \u00fcber das weitere Eventualbegehren auf Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Datenschutz entschieden werden solle. Damit hat das Berufungsgericht den ihm bei der Auslegung des Klagebegehrens bzw des dazu erstatteten Prozessvorbringens zukommenden Beurteilungsspielraum nicht \u00fcberschritten. Angebliche Verfahrensm\u00e4ngel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche erkannt worden sind, k\u00f6nnen in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Widerruf bedeutet, dass eine Behauptung als unwahr zur\u00fcckgenommen wird.<\/strong> Ziel des Widerrufs ist es, die durch die unwahre rufsch\u00e4digende Tatsachenbehauptung <strong>entstandene abtr\u00e4gliche Meinung \u00fcber den Verletzten nachtr\u00e4glich zu beseitigen<\/strong>. Ein Widerruf kann grunds\u00e4tzlich <strong>nur hinsichtlich der tats\u00e4chlich aufgestellten Behauptungen<\/strong>, und zwar in ihrem <strong>urspr\u00fcnglichen Wortlaut<\/strong>, verlangt werden. <strong>Ausnahmen<\/strong> von diesem Grundsatz sind nur insoweit m\u00f6glich, als dies zur Entkr\u00e4ftung der beim Empf\u00e4nger der Mitteilung aus dem Gesamtzusammenhang entstandenen abtr\u00e4glichen Meinung zur <strong>Klarstellung notwendig<\/strong> ist. Dadurch darf der Sinngehalt der beanstandeten \u00c4u\u00dferung aber nicht ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Beide Vorinstanzen waren der Auffassung, nur der im Widerrufseventualbegehren angef\u00fchrte Wortlaut entspreche dem urspr\u00fcnglichen Wortlaut der von der Beklagten tats\u00e4chlich aufgestellten Behauptung, in der <strong>nur von dem auf dem Lichtbild abgebildeten Polizisten die Rede gewesen<\/strong> sei. Der Kl\u00e4ger begehre im abgewiesenen Widerrufshauptbegehren seine namentliche Nennung und argumentiere unzutreffend damit, dass der Ver\u00f6ffentlichungswert des Widerrufs der begehrten blo\u00dfen Textmitteilung erh\u00f6ht werden m\u00fcsse, weil er in der Anlassver\u00f6ffentlichung (nur) durch ein Bild identifizierbar gewesen sei und beim Widerruf eine neuerliche Bilddarstellung nicht w\u00fcnsche. Eine <strong>Notwendigkeit der Klarstellung durch namentliche Nennung des Kl\u00e4gers im Widerruf ist jedoch nicht gegeben<\/strong>. Das Publikum, das den Kl\u00e4ger auf dem inkriminierten Beitrag im Facebook-Profil der Beklagten \u2013 aufgrund des Lichtbilds \u2013 namentlich <strong>identifizieren habe k\u00f6nnen, bed\u00fcrfe einer namentlichen Nennung des Kl\u00e4gers nicht<\/strong>, um durch den Widerruf \u00fcber die Unrechtshandlung der Beklagten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger entsprechend aufgekl\u00e4rt zu werden. Jene Verkehrskreise, die den Kl\u00e4ger \u2013 trotz des Lichtbilds \u2013 <strong>nicht erkannt h\u00e4tten, ben\u00f6tigten wiederum nicht die Zusatzinformation<\/strong>, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild abgebildeten und im Text erw\u00e4hnten Polizisten um namentlich den Kl\u00e4ger gehandelt habe, damit die bei ihnen entstandene abtr\u00e4gliche Meinung \u00fcber den Kl\u00e4ger beseitigt werde.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung best\u00e4tigte nun auch der OGH. Die Revision habe nicht schl\u00fcssig dargelegt, weshalb die durch die inkriminierte \u00c4u\u00dferung und das Lichtbild hervorgerufene abtr\u00e4gliche Meinung bei jenen Personen, die den Kl\u00e4ger nicht kannten, durch die Nennung des gar nicht ver\u00f6ffentlichten Namens des Kl\u00e4gers wirksamer beseitigt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20231120_OGH0002_0060OB00211_23G0000_000\/JJT_20231120_OGH0002_0060OB00211_23G0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zu Pers\u00f6nlichkeitsrechten von Polizisten sowie Social Media-Postings:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3936\">Foto eines Justizwachebeamten bei Amtshandlung: Recht am eigenen Bild verletzt<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2953\">Filmen von Polizeieinsatz zu Beweiszwecken zul\u00e4ssig. Ver\u00f6ffentlichung im Internet nur unter bestimmten Voraussetzungen.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1676\">TV-Bericht \u00fcber Polizisten \u2013 OGH best\u00e4tigt Rechtsprechung zum Bildnisschutz<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6048\">Darf die Ver\u00f6ffentlichung einer Mitteilung \u00fcber ein eingeleitetes Verfahren aufgrund eines Medieninhaltsdelikts anonymisiert sein?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6189\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung auf Instagram: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4820\">Facebook-Posting \u00fcber Obsorgestreit verletzt Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3752\">OGH nach EuGH im Fall Glawischnig vs. Facebook: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3605\">Stellt das Posten eines Fotos in eine geschlossene Facebook-Gruppe eine Urheberrechtsverletzung dar?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3326\">\u201eWo L\u00fcgen zu Nachrichten werden\u2026\u201c Facebook ist zur L\u00f6schung rechtswidriger Postings verpflichtet. Der OGH erkl\u00e4rt wann und wo.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2466\">Rechtswidrige Kommentare auf Facebook: Sorgfaltspflichten weiter versch\u00e4rft<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OGH-Entscheidung vom 20.11.2023, 6 Ob 211\/23g &nbsp; Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger ist Polizist. Bei einem Polizeieinsatz im Zuge einer Demonstration wurde er fotografiert, wobei sein Gesicht mit einer FFP\u00a02-Maske bedeckt war. Die Beklagte ver\u00f6ffentlichte das Foto auf ihrer Facebook-Seite und schrieb dazu den (unwahren) Begleittext: \u201eDieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82-j\u00e4hriger unschuldiger [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"on","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","footnotes":""},"categories":[18,15,6],"tags":[3007,1158,267,290,4010,3141,1566,500],"class_list":["post-6314","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-datenschutzrecht","category-persoenlichkeitsrechte","category-zivilrecht","tag-datenschutzverletzung","tag-facebook","tag-namensnennung","tag-personlichkeitsrechte-2","tag-persoenlichkeitsschutzrecht","tag-polizist","tag-posting","tag-widerruf"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6314","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6314"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6314\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6318,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6314\/revisions\/6318"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6314"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6314"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/media-law.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6314"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}