{"id":6236,"date":"2023-11-28T15:09:42","date_gmt":"2023-11-28T15:09:42","guid":{"rendered":"https:\/\/media-law.at\/?p=6236"},"modified":"2024-07-10T18:37:28","modified_gmt":"2024-07-10T18:37:28","slug":"immaterieller-schadenersatz-fuer-victim-blaming-medienherausgeber-benutzt-seine-tageszeitung-um-sich-als-wahres-opfer-darzustellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/media-law.at\/?p=6236","title":{"rendered":"Immaterieller Schadenersatz f\u00fcr &#8222;Victim Blaming&#8220;: Medienherausgeber benutzt seine Tageszeitung, um sich als &#8222;wahres Opfer&#8220; darzustellen."},"content":{"rendered":"\n[et_pb_section fb_built=&#8220;1&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_row _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_column type=&#8220;4_4&#8243; _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; global_colors_info=&#8220;{}&#8220;][et_pb_text _builder_version=&#8220;4.18.0&#8243; _module_preset=&#8220;default&#8220; hover_enabled=&#8220;0&#8243; global_colors_info=&#8220;{}&#8220; sticky_enabled=&#8220;0&#8243;]<p>OLG Wien Entscheidung vom 27.11.2023, 33 R 109\/23a<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Moderatorin bei \u201eo**.TV\u201c. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitungen \u201e\u00d6***\u201c (Kaufausgabe) und \u201eo***\u201c (Gratis-Ausgabe).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin warf dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Herausgeber W.F. vor, sie sexuell bel\u00e4stigt zu haben. Zwischen den Parteien wurde ein arbeitsgerichtliches Verfahren gef\u00fchrt, das u.a. diesen Vorwurf zum Inhalt hatte; ebenso wurden medienrechtliche und zivilrechtliche Verfahren gef\u00fchrt. Denn die Beklagte ver\u00f6ffentlichte im Zusammenhang mit diesen Verfahren Artikel, die dahingehend zu verstehen waren, dass die Kl\u00e4gerin Vorw\u00fcrfe, sexuell bel\u00e4stigt worden zu sein, erfunden habe und solcherart die MeToo-Bewegung missbrauche. Im medienrechtlichen Verfahren wurde die Beklagte bereits rechtskr\u00e4ftig zu einer Entsch\u00e4digungszahlung von EUR 5.000 je Ver\u00f6ffentlichung verurteilt; artikelbezogen betrug der Entsch\u00e4digungsbetrag insgesamt EUR 15.000.<\/p>\n<p>In weiterer Folge erschien noch ein Artikel, wonach eine Wirtschaftspr\u00fcfungskanzlei penibel untersucht habe, ob die Vorw\u00fcrfe stimmten. Es g\u00e4be jedoch keinen Hinweis auf ein Fehlverhalten. Die \u201aCausa\u2018 stelle sich nun immer mehr als versuchter Rufmord dar.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf diesen Artikel brachte die Kl\u00e4gerin eine Unterlassungsklage ein. Im Verfahren wurde ein Unterlassungsvergleich geschlossen, wonach die Beklagte sich dazu verpflichtete, derartige Behauptungen zu unterlassen. Die Kl\u00e4gerin begehrte neben dem Unterlassungsbegehren die Zahlung weiterer EUR 10.000 f\u00fcr den Ersatz immaterieller Sch\u00e4den.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung:<\/strong><\/p>\n<p>Das Erstgericht sprach der Kl\u00e4gerin EUR 10.000 zu. Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.<\/p>\n<p>Die <strong>\u00a7\u00a7\u00a06 ff MedienG derogieren weiterhin nicht dem \u00a7\u00a087 Abs\u00a02 UrhG<\/strong>. Diese Bestimmungen gew\u00e4hren zwar jeweils Ersatz f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den; es bestehen aber Unterschiede in den Anspruchsgrundlagen, sodass die <strong>Anspr\u00fcche voneinander unabh\u00e4ngig<\/strong> bei den hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Gerichten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend der Anspruch nach den \u00a7\u00a7\u00a06 ff MedienG betraglich begrenzt ist, besteht der Anspruch nach \u00a7\u00a087 Abs\u00a02 UrhG nur bei Verschulden; die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Beklagten nicht zu ber\u00fccksichtigen. Der <strong>Anspruch geht \u00fcber die erlittene Kr\u00e4nkung hinaus und erfasst insbesondere auch (\u00e4u\u00dfere) Pers\u00f6nlichkeitssch\u00e4den wie die Beeintr\u00e4chtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens<\/strong>. In medienrechtlichen Verfahren zugesprochene Entsch\u00e4digungsbetr\u00e4ge sind aber wegen der insofern jedenfalls bestehenden <strong>Anspruchskonkurrenz<\/strong> auf den Anspruch nach \u00a7\u00a087 Abs\u00a02 UrhG <strong>anzurechnen<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Bemessung des Schadenersatzes nach \u00a7\u00a087 Abs\u00a02 iVm \u00a7\u00a078 UrhG erfolgt grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig von Vorentscheidungen der Strafgerichte. Die H\u00f6he des immateriellen Schadenersatzes sollte f\u00fcr den Verletzten zumindest f\u00fchlbar sein und der Allgemeinheit verdeutlichen, dass sich Rechtsverletzungen dieser Art nicht lohnen. In die Bemessung flie\u00dfen der Grad des Verschuldens sowie die Intensit\u00e4t und Dauer der Verletzung ein. Die Art der Ver\u00f6ffentlichung, ihre Reichweite und die Anzahl der Ver\u00f6ffentlichungen sind ebenso miteinzubeziehen wie die Bekanntheit der abgebildeten Person und der Inhalt des Beitrags.<\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Gegen\u00fcber dem medienrechtlichen Entsch\u00e4digungsverfahren ist hier aber <strong>noch zus\u00e4tzlich der mit der Lichtbildver\u00f6ffentlichung einhergehende besondere Unwert und die damit verbundene Kr\u00e4nkung<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen. Schlie\u00dflich wird dieser durch die unwahren Behauptungen im Begleittext, sie habe die Anschuldigungen sexueller Bel\u00e4stigung konstruiert, ein m\u00f6gliches strafbares Verhalten unterstellt. Ein gegen\u00fcber der medienrechtlichen Entsch\u00e4digung erh\u00f6hter Betrag war nach Ansicht des Berufungsgerichtes daher gerechtfertigt.<\/span><\/p>\n<p><span aria-hidden=\"true\">Die <strong>Besonderheit des vorliegenden Falls<\/strong> liegt nicht nur in der Prangerwirkung, die mit der Ver\u00f6ffentlichung eines Lichtbilds stets verbunden ist, sondern auch darin, dass die Beklagte mit den Ver\u00f6ffentlichungen offenkundig in erster Linie <strong>nur die Interessen des Medienherausgebers bef\u00f6rdern<\/strong> will, der in einem strittigen Gerichtsverfahren der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcberstand, in dem ihm ein in der breiten \u00d6ffentlichkeit als gravierend empfundenes <strong>Fehlverhalten vorgeworfen wurde<\/strong>. <\/span><\/p>\n<p><strong>Journalistische Motive im Sinne einer Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber bedeutsame Ereignisse sind bei dieser Vorgangsweise nicht zu erkennen. Vielmehr f\u00e4llt das Verhalten unter die Taktik des \u201e<em>victim blaming<\/em>\u201c,<\/strong> mit der auf Vorw\u00fcrfe, mit denen jemand konfrontiert ist, systematisch damit reagiert wird, den Urheber oder die Urheberin der Vorw\u00fcrfe des behaupteten Fehlverhaltens, der oder die sich somit als Opfer f\u00fchlt, in die Rolle eines T\u00e4ters oder einer T\u00e4terin zu versetzen, um <strong>sich selbst als das \u201ewahre Opfer\u201c darzustellen<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20231127_OLG0009_03300R00109_23A0000_000\/JJT_20231127_OLG0009_03300R00109_23A0000_000.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Link zur Entscheidung<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitere Blog-Beitr\u00e4ge zum Thema immaterieller Schadenersatz:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2210\">Ersatz immaterieller Sch\u00e4den aus einer postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsverletzung?<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=2162\">Kein Anspruch Angeh\u00f6riger auf immateriellen Schadenersatz wegen postmortaler Pers\u00f6nlichkeitsverletzung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6189\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung auf Instagram: Pflicht zur weltweiten L\u00f6schung von wortgleichen und sinngleichen Postings.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=6115\">\u201eEin Idiotenhaufen \u2026 zum Durchdrehen\u201c. Berechtigtes Interesse und Erforderlichkeit der Einsichtnahme eines Arbeitgebers in das E-Mail-Konto von Mitarbeitern.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=4031\">Postmortales Pers\u00f6nlichkeitsrecht: Identifizierung als Mordopfer in den Medien ist nicht mit Blo\u00dfstellung verbunden<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=3298\">Rund um die Uhr einsehbares GPS-Ortungssystem in Dienstwagen verletzt Privatsph\u00e4re von Arbeitnehmern<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=1957\">Neue OGH-Rechtsprechung zu Schadenersatzanspr\u00fcchen f\u00fcr Opfer von Stalking und sexueller Bel\u00e4stigung<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/media-law.at\/?p=5906\">Immaterieller Schadenersatz bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die DSGVO? Versto\u00df allein gen\u00fcgt nicht. Schaden erforderlich. Aber: Keine \u201eErheblichkeitsschwelle\u201c.<\/a><\/p>[\/et_pb_text][\/et_pb_column][\/et_pb_row][\/et_pb_section]\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Wien Entscheidung vom 27.11.2023, 33 R 109\/23a \u00a0 Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin war Moderatorin bei \u201eo**.TV\u201c. Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitungen \u201e\u00d6***\u201c (Kaufausgabe) und \u201eo***\u201c (Gratis-Ausgabe). Die Kl\u00e4gerin warf dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Herausgeber W.F. vor, sie sexuell bel\u00e4stigt zu haben. 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